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Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819.

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Macht, die eigentliche Domaine des monarchischen
Prinzipes, und in ihm das alte Heergefolge der Waf¬
fengesellen des Fürsten völlig hergestellt sey; so daß
um diesen Begriff festzuhalten, seine Dotation eigent¬
lich mit der Civilliste verbunden bewilligt werden sollte.
Aber diesem wesentlich gehorchenden Heere ist, als
seine Natur begründend und als Fuß der vollziehenden
Macht, die Landwehr beygefügt, in der eben so
wesentlich das demokratische Prinzip vorherrscht.
Während das Gefolge an die Person des Fürsten
geknüpft, und unter seinem Banner ziehend, seiner
Natur nach, da die hier verlangte gänzliche Willens¬
entäußerung nicht gefordert, sondern nur durch einen
freyen Entschluß bewilligt werden kann, im Frieden
allein aus Freywilligen und Geworbenen bestehen sollte,
die der Diensteid bindet; wird hingegen die Landwehr
an den Boden geknüpft, zu seinem Schutze bestimmt,
und blos durch den Bürgereid gebunden, aus allen
denen bestehen, die nicht dadurch, daß sie Familien¬
väter geworden, oder durch Ergreifung eines mit den
Waffen unverträglichen Standes, aus der Klasse der
Schützenden in die der Geschützten übergegangen; und
es kann unter den Wehrhaften für diesen Dienst keine
andere Ausnahme bestehen, als diejenige, die in billi¬
ger Schätzung der Umstände und Verhältnisse sich von
selbst ergiebt. Aber eben weil die Landwehr bügerlicher
Natur ist, soll auch das bürgerliche Element in ihr
vorherrschen; sie soll weder zu Paradekünsten abgerich¬
tet, noch zu ihnen mißbraucht, blos die zum Kriege
nothwendige Fertigkeit erlangen. Wie die Gefolge,
wesentlich innerhalb ihres Umkreises ihren eigenen

Macht, die eigentliche Domaine des monarchiſchen
Prinzipes, und in ihm das alte Heergefolge der Waf¬
fengeſellen des Fürſten völlig hergeſtellt ſey; ſo daß
um dieſen Begriff feſtzuhalten, ſeine Dotation eigent¬
lich mit der Civilliſte verbunden bewilligt werden ſollte.
Aber dieſem weſentlich gehorchenden Heere iſt, als
ſeine Natur begründend und als Fuß der vollziehenden
Macht, die Landwehr beygefügt, in der eben ſo
weſentlich das demokratiſche Prinzip vorherrſcht.
Während das Gefolge an die Perſon des Fürſten
geknüpft, und unter ſeinem Banner ziehend, ſeiner
Natur nach, da die hier verlangte gänzliche Willens¬
entäußerung nicht gefordert, ſondern nur durch einen
freyen Entſchluß bewilligt werden kann, im Frieden
allein aus Freywilligen und Geworbenen beſtehen ſollte,
die der Dienſteid bindet; wird hingegen die Landwehr
an den Boden geknüpft, zu ſeinem Schutze beſtimmt,
und blos durch den Bürgereid gebunden, aus allen
denen beſtehen, die nicht dadurch, daß ſie Familien¬
väter geworden, oder durch Ergreifung eines mit den
Waffen unverträglichen Standes, aus der Klaſſe der
Schützenden in die der Geſchützten übergegangen; und
es kann unter den Wehrhaften für dieſen Dienſt keine
andere Ausnahme beſtehen, als diejenige, die in billi¬
ger Schätzung der Umſtände und Verhältniſſe ſich von
ſelbſt ergiebt. Aber eben weil die Landwehr bügerlicher
Natur iſt, ſoll auch das bürgerliche Element in ihr
vorherrſchen; ſie ſoll weder zu Paradekünſten abgerich¬
tet, noch zu ihnen mißbraucht, blos die zum Kriege
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weſentlich innerhalb ihres Umkreiſes ihren eigenen

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[167/0175] Macht, die eigentliche Domaine des monarchiſchen Prinzipes, und in ihm das alte Heergefolge der Waf¬ fengeſellen des Fürſten völlig hergeſtellt ſey; ſo daß um dieſen Begriff feſtzuhalten, ſeine Dotation eigent¬ lich mit der Civilliſte verbunden bewilligt werden ſollte. Aber dieſem weſentlich gehorchenden Heere iſt, als ſeine Natur begründend und als Fuß der vollziehenden Macht, die Landwehr beygefügt, in der eben ſo weſentlich das demokratiſche Prinzip vorherrſcht. Während das Gefolge an die Perſon des Fürſten geknüpft, und unter ſeinem Banner ziehend, ſeiner Natur nach, da die hier verlangte gänzliche Willens¬ entäußerung nicht gefordert, ſondern nur durch einen freyen Entſchluß bewilligt werden kann, im Frieden allein aus Freywilligen und Geworbenen beſtehen ſollte, die der Dienſteid bindet; wird hingegen die Landwehr an den Boden geknüpft, zu ſeinem Schutze beſtimmt, und blos durch den Bürgereid gebunden, aus allen denen beſtehen, die nicht dadurch, daß ſie Familien¬ väter geworden, oder durch Ergreifung eines mit den Waffen unverträglichen Standes, aus der Klaſſe der Schützenden in die der Geſchützten übergegangen; und es kann unter den Wehrhaften für dieſen Dienſt keine andere Ausnahme beſtehen, als diejenige, die in billi¬ ger Schätzung der Umſtände und Verhältniſſe ſich von ſelbſt ergiebt. Aber eben weil die Landwehr bügerlicher Natur iſt, ſoll auch das bürgerliche Element in ihr vorherrſchen; ſie ſoll weder zu Paradekünſten abgerich¬ tet, noch zu ihnen mißbraucht, blos die zum Kriege nothwendige Fertigkeit erlangen. Wie die Gefolge, weſentlich innerhalb ihres Umkreiſes ihren eigenen

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Zitationshilfe: Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goerres_revolution_1819/175>, abgerufen am 26.11.2024.