Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800.meinde dieses Orts, vor Fremden zustehen. Eine besondere klei- 57) Danz Handbuch des heutigen teutschen Privatrechts 4. Band
§. 443. meinde dieſes Orts, vor Fremden zuſtehen. Eine beſondere klei- 57) Danz Handbuch des heutigen teutſchen Privatrechts 4. Band
§. 443. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0069" n="63"/> meinde dieſes Orts, vor Fremden zuſtehen. Eine beſondere<lb/> Gattung davon macht das <hi rendition="#g">Stadtbuͤrgerrecht</hi> aus, welches<lb/> diejenigen beſondern Rechte in ſich begreift, welche den Einwoh-<lb/> nern einer Stadt, als Mitgliedern des ſtaͤdtiſchen gemeinen We-<lb/> ſens, zukommen. Dieſe Rechte ſind theils ſolche, welche der<lb/> Regel nach in allen teutſchen Staͤdten den Buͤrgern zuſtehen,<lb/> (<hi rendition="#g">gemeine Stadtbuͤrgerrechte</hi>) theils ſolche, welche die<lb/> Buͤrger nur nach der beſondern Verfaßung einzelner Staͤdte ge-<lb/> nieſſen, (<hi rendition="#g">beſondere Stadtbuͤrgerrechte</hi>). Das <hi rendition="#g">ge-<lb/> meine Stadtbuͤrgerrecht</hi> enthaͤlt folgende eigene Beſtand-<lb/> theile: 1) das Recht buͤrgerliche Nahrung, als Handlung, Hand-<lb/> werk, und Braunahrung, zu treiben; 2) das Recht zu ſtaͤdti-<lb/> ſchen Wuͤrden und Aemtern zu gelangen; 3) der Mitgenuß ſol-<lb/> cher Stadtguͤter und Gerechtſame, deren Benutzung fuͤr alle Buͤr-<lb/> ger beſtimmt iſt; 4) das Recht des Gerichtsſtandes vor der<lb/> Stadtobrigkeit in der erſten Inſtanz; denen man 5) auch noch<lb/> gewoͤhnlich die Befugniß, Grundſtuͤcke in der Stadt und ihrer<lb/> Feldmark zu erwerben, beyzuzaͤhlen pflegt. Es kann aber die<lb/> letztere darum nicht fuͤglich unter die eigenthuͤmlichen Beſtand-<lb/> theile des gemeinen Stadtbuͤrgerrechts gerechnet werden, weil<lb/> ſie nicht uͤberall ein beſonders Vorrecht der Buͤrger ausmacht,<lb/> indem an vielen Orten auch andere, die nicht Buͤrger ſind, zu<lb/> dieſem Erwerb zugelaſſen werden <note place="foot" n="57)"><hi rendition="#g">Danz</hi> Handbuch des heutigen teutſchen Privatrechts 4. Band<lb/> §. 443.</note>. Begreift das Stadtbuͤr-<lb/> gerrecht alle jene Hauptbeſtandtheile deſſelben, in ihrem ganzen<lb/> Umfange in ſich, ſo wird ſelbiges das <hi rendition="#g">große</hi> oder <hi rendition="#g">vollkom</hi>-<lb/> mene <hi rendition="#g">Buͤrgerrecht</hi> genennt, und diejenigen Einwohner der<lb/> Stadt, welche ein ſolches genieſſen, heißen <hi rendition="#g">Stadtbuͤrger</hi><lb/> in der engſten und eigentlichſten Bedeutung. Beſchraͤnkt ſich hin-<lb/> gegen das Buͤrgerrecht nur auf einzelne in dem Stadtbuͤrgerrechte<lb/> enthaltene Gerechtſame, oder auf einen unvollſtaͤndigen Genuß<lb/> der unter dem Buͤrgerrecht begriffenen Gerechtigkeiten, oder hat<lb/> ſolches nur die Befugniß zur Betreibung gewiſſer unzuͤnftiger<lb/> Gewerbe und Handthierungen zum Gegenſtande, ſo wird es das<lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#g">klei</hi>-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [63/0069]
meinde dieſes Orts, vor Fremden zuſtehen. Eine beſondere
Gattung davon macht das Stadtbuͤrgerrecht aus, welches
diejenigen beſondern Rechte in ſich begreift, welche den Einwoh-
nern einer Stadt, als Mitgliedern des ſtaͤdtiſchen gemeinen We-
ſens, zukommen. Dieſe Rechte ſind theils ſolche, welche der
Regel nach in allen teutſchen Staͤdten den Buͤrgern zuſtehen,
(gemeine Stadtbuͤrgerrechte) theils ſolche, welche die
Buͤrger nur nach der beſondern Verfaßung einzelner Staͤdte ge-
nieſſen, (beſondere Stadtbuͤrgerrechte). Das ge-
meine Stadtbuͤrgerrecht enthaͤlt folgende eigene Beſtand-
theile: 1) das Recht buͤrgerliche Nahrung, als Handlung, Hand-
werk, und Braunahrung, zu treiben; 2) das Recht zu ſtaͤdti-
ſchen Wuͤrden und Aemtern zu gelangen; 3) der Mitgenuß ſol-
cher Stadtguͤter und Gerechtſame, deren Benutzung fuͤr alle Buͤr-
ger beſtimmt iſt; 4) das Recht des Gerichtsſtandes vor der
Stadtobrigkeit in der erſten Inſtanz; denen man 5) auch noch
gewoͤhnlich die Befugniß, Grundſtuͤcke in der Stadt und ihrer
Feldmark zu erwerben, beyzuzaͤhlen pflegt. Es kann aber die
letztere darum nicht fuͤglich unter die eigenthuͤmlichen Beſtand-
theile des gemeinen Stadtbuͤrgerrechts gerechnet werden, weil
ſie nicht uͤberall ein beſonders Vorrecht der Buͤrger ausmacht,
indem an vielen Orten auch andere, die nicht Buͤrger ſind, zu
dieſem Erwerb zugelaſſen werden 57). Begreift das Stadtbuͤr-
gerrecht alle jene Hauptbeſtandtheile deſſelben, in ihrem ganzen
Umfange in ſich, ſo wird ſelbiges das große oder vollkom-
mene Buͤrgerrecht genennt, und diejenigen Einwohner der
Stadt, welche ein ſolches genieſſen, heißen Stadtbuͤrger
in der engſten und eigentlichſten Bedeutung. Beſchraͤnkt ſich hin-
gegen das Buͤrgerrecht nur auf einzelne in dem Stadtbuͤrgerrechte
enthaltene Gerechtſame, oder auf einen unvollſtaͤndigen Genuß
der unter dem Buͤrgerrecht begriffenen Gerechtigkeiten, oder hat
ſolches nur die Befugniß zur Betreibung gewiſſer unzuͤnftiger
Gewerbe und Handthierungen zum Gegenſtande, ſo wird es das
klei-
57) Danz Handbuch des heutigen teutſchen Privatrechts 4. Band
§. 443.
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