Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800.Ebendas Z. 6 -- 9. streiche weg und lese: Mehrere hierher Ebend. fällt die Note 51. ganz weg. S. 541. Z. 1 -- 11. streiche mit den dazu gehörigen Noten S. 542. setze noch zur Note 56. Jedoch scheint die L. 1. §. 4. S. 543. streiche Z. 3--9. mit der dazu gehörigen Note weg. S. 549. Z. 5. von Diese bis S. 550. Z. 2. handelt. 1) Der 30) Cap. VI. pag. 63. sqq. 57) Man unterscheide das Recht des Besitzes (ius possessio-
nis) von dem Rechte zu besitzen (ius possidendi). Erste- res entspringt aus dem Besitz, und setzt also einen bereits vorhandenen oder gehabten Besitz voraus. Letzteres hingegen hat den Besitz selbst zum unmittelbaren Gegenstande, und setzt immer einen rechtlichen Grund voraus, der mich zum Besitz einer Sache berechtiget. Es entspringt also aus einem ganz andern Grunde, als der gehabten Possession, und setzt solche gar nicht voraus. Es ist vielmehr mit den meisten ding- lichen Rechten verbunden. Der Eigenthümer, der Erbe, der Pfandgläubiger, der Usufructuar sind vermöge ihres Rechts auch befugt, die Sache zu besitzen, die den Gegenstand ihres dinglichen Rechts ausmacht. Ebendaſ Z. 6 — 9. ſtreiche weg und leſe: Mehrere hierher Ebend. faͤllt die Note 51. ganz weg. S. 541. Z. 1 — 11. ſtreiche mit den dazu gehoͤrigen Noten S. 542. ſetze noch zur Note 56. Jedoch ſcheint die L. 1. §. 4. S. 543. ſtreiche Z. 3—9. mit der dazu gehoͤrigen Note weg. S. 549. Z. 5. von Dieſe bis S. 550. Z. 2. handelt. 1) Der 30) Cap. VI. pag. 63. ſqq. 57) Man unterſcheide das Recht des Beſitzes (ius poſſeſſio-
nis) von dem Rechte zu beſitzen (ius poſſidendi). Erſte- res entſpringt aus dem Beſitz, und ſetzt alſo einen bereits vorhandenen oder gehabten Beſitz voraus. Letzteres hingegen hat den Beſitz ſelbſt zum unmittelbaren Gegenſtande, und ſetzt immer einen rechtlichen Grund voraus, der mich zum Beſitz einer Sache berechtiget. Es entſpringt alſo aus einem ganz andern Grunde, als der gehabten Poſſeſſion, und ſetzt ſolche gar nicht voraus. Es iſt vielmehr mit den meiſten ding- lichen Rechten verbunden. Der Eigenthuͤmer, der Erbe, der Pfandglaͤubiger, der Uſufructuar ſind vermoͤge ihres Rechts auch befugt, die Sache zu beſitzen, die den Gegenſtand ihres dinglichen Rechts ausmacht. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0160" n="154"/> <p>Ebendaſ Z. 6 — 9. ſtreiche weg und leſe: Mehrere hierher<lb/> gehoͤrige Faͤlle findet man bey <hi rendition="#g">Cuper</hi> <note place="foot" n="30)"><hi rendition="#aq">Cap. VI. pag. 63. ſqq.</hi></note>.</p><lb/> <p>Ebend. faͤllt die Note 51. ganz weg.</p><lb/> <p>S. 541. Z. 1 — 11. ſtreiche mit den dazu gehoͤrigen Noten<lb/> ganz weg.</p><lb/> <p>S. 542. ſetze noch zur Note 56. Jedoch ſcheint die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 1. §. 4.<lb/> D. de acq. vel amitt. poſſ.</hi></hi> entgegen zu ſtehen. S. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Ger.</hi><hi rendition="#k">noodt</hi><lb/> in Comm ad Tit. de donat. inter vir. et uxor</hi> und <hi rendition="#g">Cujaz</hi> <hi rendition="#aq">in<lb/> Comment. ad cit. L. 1. §. 4. de acq. poſſ. Tom VIII. <hi rendition="#i">Oper.</hi></hi></p><lb/> <p>S. 543. ſtreiche Z. 3—9. mit der dazu gehoͤrigen Note weg.</p><lb/> <p>S. 549. Z. 5. von <hi rendition="#g">Dieſe</hi> bis S. 550. Z. 2. <hi rendition="#g">handelt</hi>.<lb/> ſtreiche weg und leſe folgendermaſſen: Der Inbegriff derjenigen<lb/> Befugniſſe, die dem Beſitzer blos um ſeines Beſitzes willen zu-<lb/> kommen, wird das <hi rendition="#g">Poſſeſſionsrecht</hi> genennt <note place="foot" n="57)">Man unterſcheide <hi rendition="#g">das Recht des Beſitzes</hi> (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">ius poſſeſſio-<lb/> nis</hi></hi>) von dem <hi rendition="#g">Rechte zu beſitzen</hi> (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">ius poſſidendi</hi></hi>). Erſte-<lb/> res entſpringt aus dem Beſitz, und ſetzt alſo einen bereits<lb/><hi rendition="#g">vorhandenen</hi> oder <hi rendition="#g">gehabten Beſitz</hi> voraus. Letzteres<lb/> hingegen hat den Beſitz ſelbſt zum unmittelbaren Gegenſtande,<lb/> und ſetzt immer einen rechtlichen Grund voraus, der mich zum<lb/> Beſitz einer Sache berechtiget. Es entſpringt alſo aus einem<lb/> ganz andern Grunde, als der gehabten Poſſeſſion, und ſetzt<lb/> ſolche gar nicht voraus. Es iſt vielmehr mit den meiſten ding-<lb/> lichen Rechten verbunden. Der Eigenthuͤmer, der Erbe, der<lb/> Pfandglaͤubiger, der Uſufructuar ſind vermoͤge ihres Rechts<lb/> auch befugt, die Sache zu beſitzen, die den Gegenſtand ihres<lb/> dinglichen Rechts ausmacht.</note>. Hiervon<lb/> wird zwar an einem andern Orte (§. 1751) gehandelt. Es iſt<lb/> indeſſen noͤthig, von den <hi rendition="#g">Wirkungen</hi> und <hi rendition="#g">Rechten des<lb/> Beſitzes</hi> auch hier ſchon in ſofern zu handeln, als es zum Be-<lb/> weis, daß das Poſſeſſionsrecht kein dingliches Recht ſey, erfor-<lb/> derlich iſt. Zu den Rechten und Wirkungen des Beſitzes gehoͤren<lb/> z. B. folgende:</p><lb/> <fw place="bottom" type="catch">1) Der</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [154/0160]
Ebendaſ Z. 6 — 9. ſtreiche weg und leſe: Mehrere hierher
gehoͤrige Faͤlle findet man bey Cuper 30).
Ebend. faͤllt die Note 51. ganz weg.
S. 541. Z. 1 — 11. ſtreiche mit den dazu gehoͤrigen Noten
ganz weg.
S. 542. ſetze noch zur Note 56. Jedoch ſcheint die L. 1. §. 4.
D. de acq. vel amitt. poſſ. entgegen zu ſtehen. S. Ger. noodt
in Comm ad Tit. de donat. inter vir. et uxor und Cujaz in
Comment. ad cit. L. 1. §. 4. de acq. poſſ. Tom VIII. Oper.
S. 543. ſtreiche Z. 3—9. mit der dazu gehoͤrigen Note weg.
S. 549. Z. 5. von Dieſe bis S. 550. Z. 2. handelt.
ſtreiche weg und leſe folgendermaſſen: Der Inbegriff derjenigen
Befugniſſe, die dem Beſitzer blos um ſeines Beſitzes willen zu-
kommen, wird das Poſſeſſionsrecht genennt 57). Hiervon
wird zwar an einem andern Orte (§. 1751) gehandelt. Es iſt
indeſſen noͤthig, von den Wirkungen und Rechten des
Beſitzes auch hier ſchon in ſofern zu handeln, als es zum Be-
weis, daß das Poſſeſſionsrecht kein dingliches Recht ſey, erfor-
derlich iſt. Zu den Rechten und Wirkungen des Beſitzes gehoͤren
z. B. folgende:
1) Der
30) Cap. VI. pag. 63. ſqq.
57) Man unterſcheide das Recht des Beſitzes (ius poſſeſſio-
nis) von dem Rechte zu beſitzen (ius poſſidendi). Erſte-
res entſpringt aus dem Beſitz, und ſetzt alſo einen bereits
vorhandenen oder gehabten Beſitz voraus. Letzteres
hingegen hat den Beſitz ſelbſt zum unmittelbaren Gegenſtande,
und ſetzt immer einen rechtlichen Grund voraus, der mich zum
Beſitz einer Sache berechtiget. Es entſpringt alſo aus einem
ganz andern Grunde, als der gehabten Poſſeſſion, und ſetzt
ſolche gar nicht voraus. Es iſt vielmehr mit den meiſten ding-
lichen Rechten verbunden. Der Eigenthuͤmer, der Erbe, der
Pfandglaͤubiger, der Uſufructuar ſind vermoͤge ihres Rechts
auch befugt, die Sache zu beſitzen, die den Gegenſtand ihres
dinglichen Rechts ausmacht.
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