sonarumder Inbegriff derjenigen Rechte und Verbindlichkeiten, die eigentlich und haupt- sächlich Personen zu ihrem Gegenstande ha- ben, und sich in der ihnen anklebenden ver- schiedenen Qualität und Eigenschaft, die man den statum nennt, gründen. Es kommt also hier auf die Erörterung folgender vier Fragen an.
I) Was ist eine Person?
II) Wie kann eine Person ein Gegenstand des Rechts seyn?
III) Was nennt man den Statum hominis? und
IV) Wie vielerley ist dieser Status?
Soviel die erste Frage anbetrift, so verstehet man zwar unter Person im weitläuftigen Verstande einen jeden Menschen; allein im Sinn des römischen Rechts unterscheidet man zwischen Menschen und Personen, und nennt eine Person einen solchen Menschen, der als ein moralisches oder freyhandelndes Wesen betrachtet, Rechte und Verbindlichkeiten in der bürgerlichen Gesellschaft hat. Einer solchen Person wird eine Sache entgegen gesetzt, worunter man im iuristischen Verstande alles dasjenige begreift, was dem Menschen Nutzen bringt, und also ein Gegenstand menschlicher Rechte seyn kann, dabey aber keine Person ist. Aus diesem Begriff wird man sogleich einsehen, warum die römischen Sclaven für keine Perso- nen, sondern für Sachen gehalten wurden. Denn wenn man sie gleich für Menschen erkannte, so hielt man sie doch darum für keine Personen, weil man sie nicht als moralische Wesen, sondern als Dinge ansah, die blos zum Nutzen und Gebrauche der Menschen, eben so wie
das
Glücks Erläut. d. Pand. 2. Th. D
de Statu Hominum.
ſonarumder Inbegriff derjenigen Rechte und Verbindlichkeiten, die eigentlich und haupt- ſaͤchlich Perſonen zu ihrem Gegenſtande ha- ben, und ſich in der ihnen anklebenden ver- ſchiedenen Qualitaͤt und Eigenſchaft, die man den ſtatum nennt, gruͤnden. Es kommt alſo hier auf die Eroͤrterung folgender vier Fragen an.
I) Was iſt eine Perſon?
II) Wie kann eine Perſon ein Gegenſtand des Rechts ſeyn?
III) Was nennt man den Statum hominis? und
IV) Wie vielerley iſt dieſer Status?
Soviel die erſte Frage anbetrift, ſo verſtehet man zwar unter Perſon im weitlaͤuftigen Verſtande einen jeden Menſchen; allein im Sinn des roͤmiſchen Rechts unterſcheidet man zwiſchen Menſchen und Perſonen, und nennt eine Perſon einen ſolchen Menſchen, der als ein moraliſches oder freyhandelndes Weſen betrachtet, Rechte und Verbindlichkeiten in der buͤrgerlichen Geſellſchaft hat. Einer ſolchen Perſon wird eine Sache entgegen geſetzt, worunter man im iuriſtiſchen Verſtande alles dasjenige begreift, was dem Menſchen Nutzen bringt, und alſo ein Gegenſtand menſchlicher Rechte ſeyn kann, dabey aber keine Perſon iſt. Aus dieſem Begriff wird man ſogleich einſehen, warum die roͤmiſchen Sclaven fuͤr keine Perſo- nen, ſondern fuͤr Sachen gehalten wurden. Denn wenn man ſie gleich fuͤr Menſchen erkannte, ſo hielt man ſie doch darum fuͤr keine Perſonen, weil man ſie nicht als moraliſche Weſen, ſondern als Dinge anſah, die blos zum Nutzen und Gebrauche der Menſchen, eben ſo wie
das
Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 2. Th. D
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0063"n="49"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">de Statu Hominum.</hi></fw><lb/><hirendition="#aq"><hirendition="#i">ſonarum</hi></hi><hirendition="#g">der Inbegriff derjenigen Rechte und<lb/>
Verbindlichkeiten, die eigentlich und haupt-<lb/>ſaͤchlich Perſonen zu ihrem Gegenſtande ha-<lb/>
ben, und ſich in der ihnen anklebenden ver-<lb/>ſchiedenen Qualitaͤt und Eigenſchaft, die<lb/>
man den <hirendition="#aq">ſtatum</hi> nennt, gruͤnden.</hi> Es kommt<lb/>
alſo hier auf die Eroͤrterung folgender vier Fragen an.</p><lb/><list><item><hirendition="#aq">I</hi>) Was iſt eine Perſon?</item><lb/><item><hirendition="#aq">II</hi>) Wie kann eine Perſon ein Gegenſtand des Rechts<lb/>ſeyn?</item><lb/><item><hirendition="#aq">III</hi>) Was nennt man den <hirendition="#aq">Statum hominis?</hi> und</item><lb/><item><hirendition="#aq">IV</hi>) Wie vielerley iſt dieſer <hirendition="#aq">Status?</hi></item></list><lb/><p>Soviel die erſte Frage anbetrift, ſo verſtehet man<lb/>
zwar unter <hirendition="#g">Perſon</hi> im weitlaͤuftigen Verſtande einen<lb/>
jeden Menſchen; allein im Sinn des roͤmiſchen Rechts<lb/>
unterſcheidet man zwiſchen Menſchen und Perſonen, und<lb/>
nennt eine Perſon einen ſolchen Menſchen, der als ein<lb/>
moraliſches oder freyhandelndes Weſen betrachtet, Rechte<lb/>
und Verbindlichkeiten in der buͤrgerlichen Geſellſchaft hat.<lb/>
Einer ſolchen Perſon wird eine <hirendition="#g">Sache</hi> entgegen geſetzt,<lb/>
worunter man im iuriſtiſchen Verſtande alles dasjenige<lb/>
begreift, was dem Menſchen Nutzen bringt, und alſo ein<lb/>
Gegenſtand menſchlicher Rechte ſeyn kann, dabey aber<lb/>
keine Perſon iſt. Aus dieſem Begriff wird man ſogleich<lb/>
einſehen, warum die roͤmiſchen Sclaven fuͤr keine Perſo-<lb/>
nen, ſondern fuͤr Sachen gehalten wurden. Denn wenn<lb/>
man ſie gleich fuͤr <hirendition="#g">Menſchen</hi> erkannte, ſo hielt man ſie<lb/>
doch darum fuͤr keine <hirendition="#g">Perſonen,</hi> weil man ſie nicht<lb/>
als moraliſche Weſen, ſondern als Dinge anſah, die blos<lb/>
zum Nutzen und Gebrauche der Menſchen, eben ſo wie<lb/><fwplace="bottom"type="sig">Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 2. Th. D</fw><fwplace="bottom"type="catch">das</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[49/0063]
de Statu Hominum.
ſonarum der Inbegriff derjenigen Rechte und
Verbindlichkeiten, die eigentlich und haupt-
ſaͤchlich Perſonen zu ihrem Gegenſtande ha-
ben, und ſich in der ihnen anklebenden ver-
ſchiedenen Qualitaͤt und Eigenſchaft, die
man den ſtatum nennt, gruͤnden. Es kommt
alſo hier auf die Eroͤrterung folgender vier Fragen an.
I) Was iſt eine Perſon?
II) Wie kann eine Perſon ein Gegenſtand des Rechts
ſeyn?
III) Was nennt man den Statum hominis? und
IV) Wie vielerley iſt dieſer Status?
Soviel die erſte Frage anbetrift, ſo verſtehet man
zwar unter Perſon im weitlaͤuftigen Verſtande einen
jeden Menſchen; allein im Sinn des roͤmiſchen Rechts
unterſcheidet man zwiſchen Menſchen und Perſonen, und
nennt eine Perſon einen ſolchen Menſchen, der als ein
moraliſches oder freyhandelndes Weſen betrachtet, Rechte
und Verbindlichkeiten in der buͤrgerlichen Geſellſchaft hat.
Einer ſolchen Perſon wird eine Sache entgegen geſetzt,
worunter man im iuriſtiſchen Verſtande alles dasjenige
begreift, was dem Menſchen Nutzen bringt, und alſo ein
Gegenſtand menſchlicher Rechte ſeyn kann, dabey aber
keine Perſon iſt. Aus dieſem Begriff wird man ſogleich
einſehen, warum die roͤmiſchen Sclaven fuͤr keine Perſo-
nen, ſondern fuͤr Sachen gehalten wurden. Denn wenn
man ſie gleich fuͤr Menſchen erkannte, ſo hielt man ſie
doch darum fuͤr keine Perſonen, weil man ſie nicht
als moraliſche Weſen, ſondern als Dinge anſah, die blos
zum Nutzen und Gebrauche der Menſchen, eben ſo wie
das
Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 2. Th. D
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/63>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.