Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.de Constitutionibus Principum. haben sollte. Die L. 1. kann allerdings allgemeine Re-gel für die privilegia nundinarum seyn, und in so fern in den libris Regularum der römischen Juristen einen Platz verdienen; aber deswegen kann sie doch auch Ausnahme in Rücksicht aller andern Arten von Privilegien seyn; dies ist kein Widerspruch. Es Folgt auch nicht, daß Mode- stin selbst diese Ausnahme gemacht habe. Sie kann ei- ne besondere Verordnung eines römischen Gesetzgebers eben sowohl als ein Gewohnheitsrecht zum Grunde ha- ben. Wissen wir doch von mehreren römischen Rechtssä- tzen den eigentlichen Ursprung nicht. Drittens hat es mit Jahrmärkten die besondere Beschaffenheit, daß diesel- be den Kaufleuten des Orts zum Nachtheil gereichen, indem dadurch Fremde des ihnen sonst nicht zustehenden iuris commerciorum theilhaftig gemacht werden 20). Solche Privilegien haben eher das Ansehen einer Dienst- barkeit. Deswegen sind aber nicht alle Privilegien von der Art. Denn Privilegien sind vielfälltig in der Ab- sicht ertheilet, das gemeine Beste zu befördern. Sie thun es auch öfters wirklich 21), und ist daher vielmehr ihre Conservation, als deren Verlust zu befördern. De- nen Kirchen, und nach dem Gerichtsgebrauch auch Städ- ten schadet jedoch nur ein vierzigjähriger Nichtgebrauch 22). Lib. I. 20) coccejus in iure controverso. Lib. L. Tit. XI. Qu. 1. reinharth in Diss. de amissione iurium et privilegiorum §. 23. 21) Struben rechtl. Bedenken II. Theil, Bed. 80. S. 300. u. 301. 22) gail. Lib. II. Obs. 60. n. 12. boehmer in Cons. Tom. III.
P. II. Dec. 5. n. 3. et Part III. Dec. 661. n. 16. auch gaert- ner in Meditat. pract. ad Digesta Spec. I. med. 37. S. 63. de Conſtitutionibus Principum. haben ſollte. Die L. 1. kann allerdings allgemeine Re-gel fuͤr die privilegia nundinarum ſeyn, und in ſo fern in den libris Regularum der roͤmiſchen Juriſten einen Platz verdienen; aber deswegen kann ſie doch auch Ausnahme in Ruͤckſicht aller andern Arten von Privilegien ſeyn; dies iſt kein Widerſpruch. Es Folgt auch nicht, daß Mode- ſtin ſelbſt dieſe Ausnahme gemacht habe. Sie kann ei- ne beſondere Verordnung eines roͤmiſchen Geſetzgebers eben ſowohl als ein Gewohnheitsrecht zum Grunde ha- ben. Wiſſen wir doch von mehreren roͤmiſchen Rechtsſaͤ- tzen den eigentlichen Urſprung nicht. Drittens hat es mit Jahrmaͤrkten die beſondere Beſchaffenheit, daß dieſel- be den Kaufleuten des Orts zum Nachtheil gereichen, indem dadurch Fremde des ihnen ſonſt nicht zuſtehenden iuris commerciorum theilhaftig gemacht werden 20). Solche Privilegien haben eher das Anſehen einer Dienſt- barkeit. Deswegen ſind aber nicht alle Privilegien von der Art. Denn Privilegien ſind vielfaͤlltig in der Ab- ſicht ertheilet, das gemeine Beſte zu befoͤrdern. Sie thun es auch oͤfters wirklich 21), und iſt daher vielmehr ihre Conſervation, als deren Verluſt zu befoͤrdern. De- nen Kirchen, und nach dem Gerichtsgebrauch auch Staͤd- ten ſchadet jedoch nur ein vierzigjaͤhriger Nichtgebrauch 22). Lib. I. 20) coccejus in iure controverſo. Lib. L. Tit. XI. Qu. 1. reinharth in Diſſ. de amiſſione iurium et privilegiorum §. 23. 21) Struben rechtl. Bedenken II. Theil, Bed. 80. S. 300. u. 301. 22) gail. Lib. II. Obſ. 60. n. 12. boehmer in Conſ. Tom. III.
P. II. Dec. 5. n. 3. et Part III. Dec. 661. n. 16. auch gaert- ner in Meditat. pract. ad Digeſta Spec. I. med. 37. S. 63. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0061" n="47"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">de Conſtitutionibus Principum.</hi></fw><lb/> haben ſollte. Die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi></hi> 1. kann allerdings allgemeine Re-<lb/> gel fuͤr die <hi rendition="#aq">privilegia nundinarum</hi> ſeyn, und in ſo fern<lb/> in den <hi rendition="#aq">libris Regularum</hi> der roͤmiſchen Juriſten einen<lb/> Platz verdienen; aber deswegen kann ſie doch auch Ausnahme<lb/> in Ruͤckſicht aller andern Arten von Privilegien ſeyn; dies<lb/> iſt kein Widerſpruch. Es Folgt auch nicht, daß <hi rendition="#fr">Mode-<lb/> ſtin</hi> ſelbſt dieſe Ausnahme gemacht habe. Sie kann ei-<lb/> ne beſondere Verordnung eines roͤmiſchen Geſetzgebers<lb/> eben ſowohl als ein Gewohnheitsrecht zum Grunde ha-<lb/> ben. Wiſſen wir doch von mehreren roͤmiſchen Rechtsſaͤ-<lb/> tzen den eigentlichen Urſprung nicht. <hi rendition="#g">Drittens</hi> hat es<lb/> mit Jahrmaͤrkten die beſondere Beſchaffenheit, daß dieſel-<lb/> be den Kaufleuten des Orts zum Nachtheil gereichen,<lb/> indem dadurch Fremde des ihnen ſonſt nicht zuſtehenden<lb/><hi rendition="#aq">iuris commerciorum</hi> theilhaftig gemacht werden <note place="foot" n="20)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">coccejus</hi> in iure controverſo. Lib. L. Tit. XI. Qu. 1.<lb/><hi rendition="#k">reinharth</hi> in Diſſ. de amiſſione iurium et privilegiorum</hi><lb/> §. 23.</note>.<lb/> Solche Privilegien haben eher das Anſehen einer Dienſt-<lb/> barkeit. Deswegen ſind aber nicht alle Privilegien von<lb/> der Art. Denn Privilegien ſind vielfaͤlltig in der Ab-<lb/> ſicht ertheilet, das gemeine Beſte zu befoͤrdern. Sie thun<lb/> es auch oͤfters wirklich <note place="foot" n="21)"><hi rendition="#g">Struben</hi> rechtl. Bedenken <hi rendition="#aq">II.</hi> Theil, Bed. 80. S. 300.<lb/> u. 301.</note>, und iſt daher vielmehr ihre<lb/><hi rendition="#g">Conſervation</hi>, als deren Verluſt zu befoͤrdern. De-<lb/> nen Kirchen, und nach dem Gerichtsgebrauch auch Staͤd-<lb/> ten ſchadet jedoch nur ein vierzigjaͤhriger Nichtgebrauch <note place="foot" n="22)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">gail.</hi> Lib. II. Obſ. 60. n. 12. <hi rendition="#k">boehmer</hi> in Conſ. Tom. III.<lb/> P. II. Dec. 5. n. 3. et Part III. Dec. 661. n.</hi> 16. auch <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">gaert-<lb/> ner</hi> in Meditat. pract. ad Digeſta Spec. I. med.</hi> 37. S. 63.</note>.</p> </div> </div> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#aq">Lib. I.</hi> </fw><lb/> </body> </text> </TEI> [47/0061]
de Conſtitutionibus Principum.
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in den libris Regularum der roͤmiſchen Juriſten einen
Platz verdienen; aber deswegen kann ſie doch auch Ausnahme
in Ruͤckſicht aller andern Arten von Privilegien ſeyn; dies
iſt kein Widerſpruch. Es Folgt auch nicht, daß Mode-
ſtin ſelbſt dieſe Ausnahme gemacht habe. Sie kann ei-
ne beſondere Verordnung eines roͤmiſchen Geſetzgebers
eben ſowohl als ein Gewohnheitsrecht zum Grunde ha-
ben. Wiſſen wir doch von mehreren roͤmiſchen Rechtsſaͤ-
tzen den eigentlichen Urſprung nicht. Drittens hat es
mit Jahrmaͤrkten die beſondere Beſchaffenheit, daß dieſel-
be den Kaufleuten des Orts zum Nachtheil gereichen,
indem dadurch Fremde des ihnen ſonſt nicht zuſtehenden
iuris commerciorum theilhaftig gemacht werden 20).
Solche Privilegien haben eher das Anſehen einer Dienſt-
barkeit. Deswegen ſind aber nicht alle Privilegien von
der Art. Denn Privilegien ſind vielfaͤlltig in der Ab-
ſicht ertheilet, das gemeine Beſte zu befoͤrdern. Sie thun
es auch oͤfters wirklich 21), und iſt daher vielmehr ihre
Conſervation, als deren Verluſt zu befoͤrdern. De-
nen Kirchen, und nach dem Gerichtsgebrauch auch Staͤd-
ten ſchadet jedoch nur ein vierzigjaͤhriger Nichtgebrauch 22).
Lib. I.
20) coccejus in iure controverſo. Lib. L. Tit. XI. Qu. 1.
reinharth in Diſſ. de amiſſione iurium et privilegiorum
§. 23.
21) Struben rechtl. Bedenken II. Theil, Bed. 80. S. 300.
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22) gail. Lib. II. Obſ. 60. n. 12. boehmer in Conſ. Tom. III.
P. II. Dec. 5. n. 3. et Part III. Dec. 661. n. 16. auch gaert-
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