Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De divisione rerum et qualitate. stühle, und die erstern wieder in Herrschaftsstüh-le, Amtsstühle und gemeine Kirchenstühle ein- getheilt. Von den privat Kirchenstühlen giebt es eben- falls zwey Arten, nämlich erbliche und nicht erbliche. Letztere sind alle diejenigen, welche Jemanden nur auf Lebenszeit verliehen werden. Erstere hingegen haften entweder auf gewissen Höfen oder Häusern, so daß sie auf jedem Besitzer derselben erbweise oder unter einem an- dern Titel übergehen; oder sie stehen einer gewissen Fa- milie zu. Gemeiniglich erhält jedoch ein jeder Eingepfarr- ter seinen Kirchenstuhl nur auf Lebenszeit. Folglich wird auch nicht vermuthet, daß irgend ein Kirchstuhl erblich sey; sondern dieses muß gehörig erwiesen werden 94). Das Recht des Besitzers eines nicht erblichen Kirchstandes ge- het also mit seinem Tode verlohren, und fällt an die Kir- che, die solches nicht länger ertheilen wollen, zurück. Mithin darf er weder in seinem Testamente darüber dis- poniren; noch können desselben gesetzmäsige Erben einige Ansprüche daran machen 95). Viel größer ist hingegen die Freyheit, welche denen Besitzern an den erblichen Kirchensitzen zukommt. Solche Stühle können nicht nur durch Kauf und andere dergleichen Handlungen un- ter den Lebendigen auf andere gebracht werden; sondern sie kommen auch nach dem Tode des Besitzers auf dessel- ben rechtmäsige Erben. Der Kirche stehet an solchen Stühlen nur das Obereigenthum, denen Besitzern hin- gegen das nutzbare Eigenthum zu 96). §. 168. 94) mevius in Decis. P. V. Obs. 408. n. 2. philippi Diss. de subselliis templorum Cap. I. §. 10. Einer andern Meinung ist leyser Spec. XXII. med. 4. 95) wernher Obs. for. P. VI. Obs. 462. carpzov Iurisprud. Consistor. Lib. II. Tit. XXIII. definit. 364. n. 2. et 3. und de- sinit. 363. n. 6. 7. 96) titius Probe des teutschen geistlichen Rechts II. Buch
3. Hauptst. §. 13. u. 20. De diviſione rerum et qualitate. ſtuͤhle, und die erſtern wieder in Herrſchaftsſtuͤh-le, Amtsſtuͤhle und gemeine Kirchenſtuͤhle ein- getheilt. Von den privat Kirchenſtuͤhlen giebt es eben- falls zwey Arten, naͤmlich erbliche und nicht erbliche. Letztere ſind alle diejenigen, welche Jemanden nur auf Lebenszeit verliehen werden. Erſtere hingegen haften entweder auf gewiſſen Hoͤfen oder Haͤuſern, ſo daß ſie auf jedem Beſitzer derſelben erbweiſe oder unter einem an- dern Titel uͤbergehen; oder ſie ſtehen einer gewiſſen Fa- milie zu. Gemeiniglich erhaͤlt jedoch ein jeder Eingepfarr- ter ſeinen Kirchenſtuhl nur auf Lebenszeit. Folglich wird auch nicht vermuthet, daß irgend ein Kirchſtuhl erblich ſey; ſondern dieſes muß gehoͤrig erwieſen werden 94). Das Recht des Beſitzers eines nicht erblichen Kirchſtandes ge- het alſo mit ſeinem Tode verlohren, und faͤllt an die Kir- che, die ſolches nicht laͤnger ertheilen wollen, zuruͤck. Mithin darf er weder in ſeinem Teſtamente daruͤber dis- poniren; noch koͤnnen deſſelben geſetzmaͤſige Erben einige Anſpruͤche daran machen 95). Viel groͤßer iſt hingegen die Freyheit, welche denen Beſitzern an den erblichen Kirchenſitzen zukommt. Solche Stuͤhle koͤnnen nicht nur durch Kauf und andere dergleichen Handlungen un- ter den Lebendigen auf andere gebracht werden; ſondern ſie kommen auch nach dem Tode des Beſitzers auf deſſel- ben rechtmaͤſige Erben. Der Kirche ſtehet an ſolchen Stuͤhlen nur das Obereigenthum, denen Beſitzern hin- gegen das nutzbare Eigenthum zu 96). §. 168. 94) mevius in Deciſ. P. V. Obſ. 408. n. 2. philippi Diſſ. de ſubſelliis templorum Cap. I. §. 10. Einer andern Meinung iſt leyser Spec. XXII. med. 4. 95) wernher Obſ. for. P. VI. Obſ. 462. carpzov Iurisprud. Conſiſtor. Lib. II. Tit. XXIII. definit. 364. n. 2. et 3. und de- ſinit. 363. n. 6. 7. 96) titius Probe des teutſchen geiſtlichen Rechts II. Buch
3. Hauptſt. §. 13. u. 20. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0445" n="431"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">De diviſione rerum et qualitate.</hi></fw><lb/><hi rendition="#g">ſtuͤhle</hi>, und die erſtern wieder in <hi rendition="#g">Herrſchaftsſtuͤh-<lb/> le, Amtsſtuͤhle</hi> und <hi rendition="#g">gemeine Kirchenſtuͤhle</hi> ein-<lb/> getheilt. Von den privat Kirchenſtuͤhlen giebt es eben-<lb/> falls zwey Arten, naͤmlich <hi rendition="#g">erbliche</hi> und <hi rendition="#g">nicht erbliche</hi>.<lb/> Letztere ſind alle diejenigen, welche Jemanden nur auf<lb/> Lebenszeit verliehen werden. Erſtere hingegen haften<lb/> entweder auf gewiſſen Hoͤfen oder Haͤuſern, ſo daß ſie<lb/> auf jedem Beſitzer derſelben erbweiſe oder unter einem an-<lb/> dern Titel uͤbergehen; oder ſie ſtehen einer gewiſſen Fa-<lb/> milie zu. Gemeiniglich erhaͤlt jedoch ein jeder Eingepfarr-<lb/> ter ſeinen Kirchenſtuhl nur auf Lebenszeit. Folglich wird<lb/> auch nicht vermuthet, daß irgend ein Kirchſtuhl erblich<lb/> ſey; ſondern dieſes muß gehoͤrig erwieſen werden <note place="foot" n="94)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">mevius</hi> in Deciſ. P. V. Obſ. 408. n. 2. <hi rendition="#k">philippi</hi> Diſſ. de<lb/> ſubſelliis templorum Cap. I.</hi> §. 10. Einer andern Meinung<lb/> iſt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">leyser</hi> Spec. XXII. med.</hi> 4.</note>. Das<lb/> Recht des Beſitzers eines nicht erblichen Kirchſtandes ge-<lb/> het alſo mit ſeinem Tode verlohren, und faͤllt an die Kir-<lb/> che, die ſolches nicht laͤnger ertheilen wollen, zuruͤck.<lb/> Mithin darf er weder in ſeinem Teſtamente daruͤber dis-<lb/> poniren; noch koͤnnen deſſelben geſetzmaͤſige Erben einige<lb/> Anſpruͤche daran machen <note place="foot" n="95)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">wernher</hi> Obſ. for. P. VI. Obſ. 462. <hi rendition="#k">carpzov</hi> Iurisprud.<lb/> Conſiſtor. Lib. II. Tit. XXIII. definit. 364. n. 2. et</hi> 3. und <hi rendition="#aq">de-<lb/> ſinit. 363. n.</hi> 6. 7.</note>. Viel groͤßer iſt hingegen<lb/> die Freyheit, welche denen Beſitzern an den erblichen<lb/> Kirchenſitzen zukommt. Solche Stuͤhle koͤnnen nicht<lb/> nur durch Kauf und andere dergleichen Handlungen un-<lb/> ter den Lebendigen auf andere gebracht werden; ſondern<lb/> ſie kommen auch nach dem Tode des Beſitzers auf deſſel-<lb/> ben rechtmaͤſige Erben. Der Kirche ſtehet an ſolchen<lb/> Stuͤhlen nur das Obereigenthum, denen Beſitzern hin-<lb/> gegen das nutzbare Eigenthum zu <note place="foot" n="96)"><hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">titius</hi></hi> Probe des teutſchen geiſtlichen Rechts <hi rendition="#aq">II.</hi> Buch<lb/> 3. Hauptſt. §. 13. u. 20.</note>.</p> </div><lb/> <fw place="bottom" type="catch">§. 168.</fw><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [431/0445]
De diviſione rerum et qualitate.
ſtuͤhle, und die erſtern wieder in Herrſchaftsſtuͤh-
le, Amtsſtuͤhle und gemeine Kirchenſtuͤhle ein-
getheilt. Von den privat Kirchenſtuͤhlen giebt es eben-
falls zwey Arten, naͤmlich erbliche und nicht erbliche.
Letztere ſind alle diejenigen, welche Jemanden nur auf
Lebenszeit verliehen werden. Erſtere hingegen haften
entweder auf gewiſſen Hoͤfen oder Haͤuſern, ſo daß ſie
auf jedem Beſitzer derſelben erbweiſe oder unter einem an-
dern Titel uͤbergehen; oder ſie ſtehen einer gewiſſen Fa-
milie zu. Gemeiniglich erhaͤlt jedoch ein jeder Eingepfarr-
ter ſeinen Kirchenſtuhl nur auf Lebenszeit. Folglich wird
auch nicht vermuthet, daß irgend ein Kirchſtuhl erblich
ſey; ſondern dieſes muß gehoͤrig erwieſen werden 94). Das
Recht des Beſitzers eines nicht erblichen Kirchſtandes ge-
het alſo mit ſeinem Tode verlohren, und faͤllt an die Kir-
che, die ſolches nicht laͤnger ertheilen wollen, zuruͤck.
Mithin darf er weder in ſeinem Teſtamente daruͤber dis-
poniren; noch koͤnnen deſſelben geſetzmaͤſige Erben einige
Anſpruͤche daran machen 95). Viel groͤßer iſt hingegen
die Freyheit, welche denen Beſitzern an den erblichen
Kirchenſitzen zukommt. Solche Stuͤhle koͤnnen nicht
nur durch Kauf und andere dergleichen Handlungen un-
ter den Lebendigen auf andere gebracht werden; ſondern
ſie kommen auch nach dem Tode des Beſitzers auf deſſel-
ben rechtmaͤſige Erben. Der Kirche ſtehet an ſolchen
Stuͤhlen nur das Obereigenthum, denen Beſitzern hin-
gegen das nutzbare Eigenthum zu 96).
§. 168.
94) mevius in Deciſ. P. V. Obſ. 408. n. 2. philippi Diſſ. de
ſubſelliis templorum Cap. I. §. 10. Einer andern Meinung
iſt leyser Spec. XXII. med. 4.
95) wernher Obſ. for. P. VI. Obſ. 462. carpzov Iurisprud.
Conſiſtor. Lib. II. Tit. XXIII. definit. 364. n. 2. et 3. und de-
ſinit. 363. n. 6. 7.
96) titius Probe des teutſchen geiſtlichen Rechts II. Buch
3. Hauptſt. §. 13. u. 20.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |