Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 8. Tit. §. 167. schen unterworfen 88), und verlangt nichts anders, alsdas alles, was er erschaffen hat, vernünftig zu seinem ge- hörigen Zweck angewendet werde. Es kann also der Mensch dem allerhöchsten Gott nichts eigentlich schenken, kein Eigenthumsrecht auf Gott übertragen, sondern nur blos etwas von seinen von Gott erhaltenen Gütern zum Dienste Gottes weihen und widmen. Fragt man nun aber, wo dann das Eigenthumsrecht der Sache hinkom- me, dessen sich derjenige begiebt, der seine Sache einer Kirche opfert? so ist diese Frage, sagt Eybel sehr leicht zu beantworten. Es kömmt nämlich auf denjenigen, dem diese Kirche gehört, und zwar kommt es mit dieser Bedingung auf ihn, daß er es zum Dienste Gottes an- wenden solle. Haben nun sämmtliche Mitglieder eines Staats zu gemeinschaftlicher Einrichtung und Ausübung des Gottesdienstes mit einander beygetragen, so ist das Eigenthumsrecht von dieser ganzen Stiftung beym ganzen Staat, oder bey dem Fürsten, auf welchen alles, was der Staat eigenthümliches hat, mittelst des Unterwerfungs- vertrags übertragen worden ist. Haben aber nur einzel- ne Gemeinden im Staate unter sich zur Stiftung gottes- dienstlicher Sachen beygetragen, so sind zwar dieselben derjenigen Gemeinde von der Bürgerschaft eigen, welche sie zu ihrer Religionsübung auf ihre gemeinschaftliche Kosten angeschaft hat, allein das majestätische Recht der obersten Aufsicht in Religions- und Kirchensachen stehet dem Landesfürsten auch über die denen kirchlichen Gemein- den im Lande gehörigen Güter zu, vermöge welchen er sich in den Fällen, wo es die Bedürfnisse des ganzen Staats erheischen, dieses Kirchen-Eigenthums seiner Bür- ger auch wider ihrem Willen zur Rettung oder Erhaltung des 88) I. B. Mos. 1. v. 26--28.
1. Buch. 8. Tit. §. 167. ſchen unterworfen 88), und verlangt nichts anders, alsdas alles, was er erſchaffen hat, vernuͤnftig zu ſeinem ge- hoͤrigen Zweck angewendet werde. Es kann alſo der Menſch dem allerhoͤchſten Gott nichts eigentlich ſchenken, kein Eigenthumsrecht auf Gott uͤbertragen, ſondern nur blos etwas von ſeinen von Gott erhaltenen Guͤtern zum Dienſte Gottes weihen und widmen. Fragt man nun aber, wo dann das Eigenthumsrecht der Sache hinkom- me, deſſen ſich derjenige begiebt, der ſeine Sache einer Kirche opfert? ſo iſt dieſe Frage, ſagt Eybel ſehr leicht zu beantworten. Es koͤmmt naͤmlich auf denjenigen, dem dieſe Kirche gehoͤrt, und zwar kommt es mit dieſer Bedingung auf ihn, daß er es zum Dienſte Gottes an- wenden ſolle. Haben nun ſaͤmmtliche Mitglieder eines Staats zu gemeinſchaftlicher Einrichtung und Ausuͤbung des Gottesdienſtes mit einander beygetragen, ſo iſt das Eigenthumsrecht von dieſer ganzen Stiftung beym ganzen Staat, oder bey dem Fuͤrſten, auf welchen alles, was der Staat eigenthuͤmliches hat, mittelſt des Unterwerfungs- vertrags uͤbertragen worden iſt. Haben aber nur einzel- ne Gemeinden im Staate unter ſich zur Stiftung gottes- dienſtlicher Sachen beygetragen, ſo ſind zwar dieſelben derjenigen Gemeinde von der Buͤrgerſchaft eigen, welche ſie zu ihrer Religionsuͤbung auf ihre gemeinſchaftliche Koſten angeſchaft hat, allein das majeſtaͤtiſche Recht der oberſten Aufſicht in Religions- und Kirchenſachen ſtehet dem Landesfuͤrſten auch uͤber die denen kirchlichen Gemein- den im Lande gehoͤrigen Guͤter zu, vermoͤge welchen er ſich in den Faͤllen, wo es die Beduͤrfniſſe des ganzen Staats erheiſchen, dieſes Kirchen-Eigenthums ſeiner Buͤr- ger auch wider ihrem Willen zur Rettung oder Erhaltung des 88) I. B. Moſ. 1. v. 26—28.
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1. Buch. 8. Tit. §. 167.
ſchen unterworfen 88), und verlangt nichts anders, als
das alles, was er erſchaffen hat, vernuͤnftig zu ſeinem ge-
hoͤrigen Zweck angewendet werde. Es kann alſo der
Menſch dem allerhoͤchſten Gott nichts eigentlich ſchenken,
kein Eigenthumsrecht auf Gott uͤbertragen, ſondern nur
blos etwas von ſeinen von Gott erhaltenen Guͤtern zum
Dienſte Gottes weihen und widmen. Fragt man nun
aber, wo dann das Eigenthumsrecht der Sache hinkom-
me, deſſen ſich derjenige begiebt, der ſeine Sache einer
Kirche opfert? ſo iſt dieſe Frage, ſagt Eybel ſehr leicht
zu beantworten. Es koͤmmt naͤmlich auf denjenigen,
dem dieſe Kirche gehoͤrt, und zwar kommt es mit dieſer
Bedingung auf ihn, daß er es zum Dienſte Gottes an-
wenden ſolle. Haben nun ſaͤmmtliche Mitglieder eines
Staats zu gemeinſchaftlicher Einrichtung und Ausuͤbung
des Gottesdienſtes mit einander beygetragen, ſo iſt das
Eigenthumsrecht von dieſer ganzen Stiftung beym ganzen
Staat, oder bey dem Fuͤrſten, auf welchen alles, was
der Staat eigenthuͤmliches hat, mittelſt des Unterwerfungs-
vertrags uͤbertragen worden iſt. Haben aber nur einzel-
ne Gemeinden im Staate unter ſich zur Stiftung gottes-
dienſtlicher Sachen beygetragen, ſo ſind zwar dieſelben
derjenigen Gemeinde von der Buͤrgerſchaft eigen, welche
ſie zu ihrer Religionsuͤbung auf ihre gemeinſchaftliche
Koſten angeſchaft hat, allein das majeſtaͤtiſche Recht der
oberſten Aufſicht in Religions- und Kirchenſachen ſtehet
dem Landesfuͤrſten auch uͤber die denen kirchlichen Gemein-
den im Lande gehoͤrigen Guͤter zu, vermoͤge welchen er
ſich in den Faͤllen, wo es die Beduͤrfniſſe des ganzen
Staats erheiſchen, dieſes Kirchen-Eigenthums ſeiner Buͤr-
ger auch wider ihrem Willen zur Rettung oder Erhaltung
des
88) I. B. Moſ. 1. v. 26—28.
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