Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.De adoptionibus, emancipationibus etc. behalte? Verschiedene angesehene Rechtsgelehrte 2), denenauch unser Verf. beygepflichtet, haben dieses zu behaup- ten gesucht. Diese haben den Grundsatz aufgestellet, daß durch die Absonderung der Kinder die väterliche Gewalt zwar in Ansehung ihrer lästigen, aber nicht in Ansehung ihrer vortheilhaften Wirkungen aufgehoben werde. Hier- aus haben sie nicht nur gefolgert, daß denen abgesonder- ten Kindern das ius sui heredis in Ansehung der väter- lichen Erbschaft verbleibe; sondern sie wollen sogar in dem Fall, da der Sohn, welcher durch Anstellung einer eige- nen Haushaltung aus der väterlichen Gewalt gegangen, gestorben ist, und Kinder hinterlassen hat, den Großvater für berechtiget halten, diesen seinen unmündigen Enkeln sowohl in seinem Testamente Vormünder zu ernennen, als denenselben pupillarisch zu substituiren. Allein die Gründe für diese Meynung scheinen mir nicht überzeugend zu seyn. Denn durch die völlige Absonderung der Kin- der von dem Hause der Eltern, es sey durch Heyrath, oder durch Unternehmung eines eigenen Gewerbes, wird die väterliche Gewalt unstreitig aufgehoben, folglich hö- ren auch ihre Wirkungen auf. Der Unterschied zwischen lästigen und vortheilhaften Wirkungen ist völlig unge- gründet, wie schon Harpprecht gezeigt hat 3). Es ist richtig, daß durch Aufhebung der bürgerlichen väterlichen Gewalt heutiges Tages die Rechte der Familie nicht ver- loren 2) Iust. Henn. boehmer in Diss. de statu liberorum sui iuris factorum per separationem et nuptias, in eius Exercitat. ad Pandect. Tom. I. pag. 913. sqq. Ge. Lud. boehmer in Prae- fat. ad cit. Tom. I. Exercitat. Sam. de cocceji in iure civ. controverso h. t. Quaest. XII. Not. p. 110. lynker Cen- tur. I. Decis. 97. u. a. m. 3) cit. Diss. §. 36. Glücks Erläut. d. Pand. 2. Th. C c
De adoptionibus, emancipationibus etc. behalte? Verſchiedene angeſehene Rechtsgelehrte 2), denenauch unſer Verf. beygepflichtet, haben dieſes zu behaup- ten geſucht. Dieſe haben den Grundſatz aufgeſtellet, daß durch die Abſonderung der Kinder die vaͤterliche Gewalt zwar in Anſehung ihrer laͤſtigen, aber nicht in Anſehung ihrer vortheilhaften Wirkungen aufgehoben werde. Hier- aus haben ſie nicht nur gefolgert, daß denen abgeſonder- ten Kindern das ius ſui heredis in Anſehung der vaͤter- lichen Erbſchaft verbleibe; ſondern ſie wollen ſogar in dem Fall, da der Sohn, welcher durch Anſtellung einer eige- nen Haushaltung aus der vaͤterlichen Gewalt gegangen, geſtorben iſt, und Kinder hinterlaſſen hat, den Großvater fuͤr berechtiget halten, dieſen ſeinen unmuͤndigen Enkeln ſowohl in ſeinem Teſtamente Vormuͤnder zu ernennen, als denenſelben pupillariſch zu ſubſtituiren. Allein die Gruͤnde fuͤr dieſe Meynung ſcheinen mir nicht uͤberzeugend zu ſeyn. Denn durch die voͤllige Abſonderung der Kin- der von dem Hauſe der Eltern, es ſey durch Heyrath, oder durch Unternehmung eines eigenen Gewerbes, wird die vaͤterliche Gewalt unſtreitig aufgehoben, folglich hoͤ- ren auch ihre Wirkungen auf. Der Unterſchied zwiſchen laͤſtigen und vortheilhaften Wirkungen iſt voͤllig unge- gruͤndet, wie ſchon Harpprecht gezeigt hat 3). Es iſt richtig, daß durch Aufhebung der buͤrgerlichen vaͤterlichen Gewalt heutiges Tages die Rechte der Familie nicht ver- loren 2) Iuſt. Henn. boehmer in Diſſ. de ſtatu liberorum ſui iuris factorum per ſeparationem et nuptias, in eius Exercitat. ad Pandect. Tom. I. pag. 913. ſqq. Ge. Lud. boehmer in Prae- fat. ad cit. Tom. I. Exercitat. Sam. de cocceji in iure civ. controverſo h. t. Quaeſt. XII. Not. p. 110. lynker Cen- tur. I. Deciſ. 97. u. a. m. 3) cit. Diſſ. §. 36. Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 2. Th. C c
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De adoptionibus, emancipationibus etc.
behalte? Verſchiedene angeſehene Rechtsgelehrte 2), denen
auch unſer Verf. beygepflichtet, haben dieſes zu behaup-
ten geſucht. Dieſe haben den Grundſatz aufgeſtellet, daß
durch die Abſonderung der Kinder die vaͤterliche Gewalt
zwar in Anſehung ihrer laͤſtigen, aber nicht in Anſehung
ihrer vortheilhaften Wirkungen aufgehoben werde. Hier-
aus haben ſie nicht nur gefolgert, daß denen abgeſonder-
ten Kindern das ius ſui heredis in Anſehung der vaͤter-
lichen Erbſchaft verbleibe; ſondern ſie wollen ſogar in dem
Fall, da der Sohn, welcher durch Anſtellung einer eige-
nen Haushaltung aus der vaͤterlichen Gewalt gegangen,
geſtorben iſt, und Kinder hinterlaſſen hat, den Großvater
fuͤr berechtiget halten, dieſen ſeinen unmuͤndigen Enkeln
ſowohl in ſeinem Teſtamente Vormuͤnder zu ernennen,
als denenſelben pupillariſch zu ſubſtituiren. Allein die
Gruͤnde fuͤr dieſe Meynung ſcheinen mir nicht uͤberzeugend
zu ſeyn. Denn durch die voͤllige Abſonderung der Kin-
der von dem Hauſe der Eltern, es ſey durch Heyrath,
oder durch Unternehmung eines eigenen Gewerbes, wird
die vaͤterliche Gewalt unſtreitig aufgehoben, folglich hoͤ-
ren auch ihre Wirkungen auf. Der Unterſchied zwiſchen
laͤſtigen und vortheilhaften Wirkungen iſt voͤllig unge-
gruͤndet, wie ſchon Harpprecht gezeigt hat 3). Es iſt
richtig, daß durch Aufhebung der buͤrgerlichen vaͤterlichen
Gewalt heutiges Tages die Rechte der Familie nicht ver-
loren
2) Iuſt. Henn. boehmer in Diſſ. de ſtatu liberorum ſui iuris
factorum per ſeparationem et nuptias, in eius Exercitat. ad
Pandect. Tom. I. pag. 913. ſqq. Ge. Lud. boehmer in Prae-
fat. ad cit. Tom. I. Exercitat. Sam. de cocceji in iure civ.
controverſo h. t. Quaeſt. XII. Not. p. 110. lynker Cen-
tur. I. Deciſ. 97. u. a. m.
3) cit. Diſſ. §. 36.
Gluͤcks Erlaͤut. d. Pand. 2. Th. C c
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