2) Den Consens des leiblichen Vaters, weil dieser, wenn die Adoption eine vollkommene ist, die väterliche Gewalt verliert 20). Auf Seiten des Kindes wird eine ordentliche Einwilligung nicht erfordert, sondern für hin- reichend gehalten, wenn es nur nicht widerspricht. Daher kann auch ein Infans adoptirt werden 21). Der Consens des Vaters ergänzt in diesem Fall die Ein- willigung des in die Adoption gegebenen Kindes um so mehr, als zu vermuthen ist, daß der leibliche Vater diese Adoption nicht werde geschehen lassen, wenn dieselbe seinem Kinde nicht vortheilhaft wäre 22).
3) Die Einwilligung des Sohnes, wenn desselben Vater ein fremdes Kind als einen von ihm gebohrnen Enkel annehmen will 23); der Grund hiervon ist, ne ei invito suus heres adgnascatur, wie Justinian sagt 24).
4) Die obrigkeitliche Bestätigung. Dieselbe ge- schiehet aber heutiges Tages auf die Art, daß a) der Richter das Anbringen der Interessenten protocollirt, oder den eingereichten Adoptionsaufsatz zu den Acten nimmt; b) in beyden Fällen untersucht, ob der Adoptirende denen Rechten nach zu adoptiren befugt, und die legale Ein- willigung des leiblichen Vaters vorhanden, auch das Wahlkind damit zufrieden sey; und c) wenn sich solches findet, so wird die Einwilligung und Bestätigung beym mündlichen Anbringen, in Gestalt eines Decrets, ver-
abfaßt,
20)L. 5. D. und L. fin. Cod. h. t.
21)L. 42. D. h. t.
22)faber Rational. in Pand. ad cit. L. 42. h. t.
23)L. 6. D. de adopt.
24)§. 7. I. eodem.
X 2
De adoptionibus, emancipationibus etc.
2) Den Conſens des leiblichen Vaters, weil dieſer, wenn die Adoption eine vollkommene iſt, die vaͤterliche Gewalt verliert 20). Auf Seiten des Kindes wird eine ordentliche Einwilligung nicht erfordert, ſondern fuͤr hin- reichend gehalten, wenn es nur nicht widerſpricht. Daher kann auch ein Infans adoptirt werden 21). Der Conſens des Vaters ergaͤnzt in dieſem Fall die Ein- willigung des in die Adoption gegebenen Kindes um ſo mehr, als zu vermuthen iſt, daß der leibliche Vater dieſe Adoption nicht werde geſchehen laſſen, wenn dieſelbe ſeinem Kinde nicht vortheilhaft waͤre 22).
3) Die Einwilligung des Sohnes, wenn deſſelben Vater ein fremdes Kind als einen von ihm gebohrnen Enkel annehmen will 23); der Grund hiervon iſt, ne ei invito ſuus heres adgnaſcatur, wie Juſtinian ſagt 24).
4) Die obrigkeitliche Beſtaͤtigung. Dieſelbe ge- ſchiehet aber heutiges Tages auf die Art, daß a) der Richter das Anbringen der Intereſſenten protocollirt, oder den eingereichten Adoptionsaufſatz zu den Acten nimmt; b) in beyden Faͤllen unterſucht, ob der Adoptirende denen Rechten nach zu adoptiren befugt, und die legale Ein- willigung des leiblichen Vaters vorhanden, auch das Wahlkind damit zufrieden ſey; und c) wenn ſich ſolches findet, ſo wird die Einwilligung und Beſtaͤtigung beym muͤndlichen Anbringen, in Geſtalt eines Decrets, ver-
abfaßt,
20)L. 5. D. und L. fin. Cod. h. t.
21)L. 42. D. h. t.
22)faber Rational. in Pand. ad cit. L. 42. h. t.
23)L. 6. D. de adopt.
24)§. 7. I. eodem.
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De adoptionibus, emancipationibus etc.
2) Den Conſens des leiblichen Vaters, weil dieſer,
wenn die Adoption eine vollkommene iſt, die vaͤterliche
Gewalt verliert 20). Auf Seiten des Kindes wird eine
ordentliche Einwilligung nicht erfordert, ſondern fuͤr hin-
reichend gehalten, wenn es nur nicht widerſpricht.
Daher kann auch ein Infans adoptirt werden 21).
Der Conſens des Vaters ergaͤnzt in dieſem Fall die Ein-
willigung des in die Adoption gegebenen Kindes um ſo
mehr, als zu vermuthen iſt, daß der leibliche Vater
dieſe Adoption nicht werde geſchehen laſſen, wenn dieſelbe
ſeinem Kinde nicht vortheilhaft waͤre 22).
3) Die Einwilligung des Sohnes, wenn deſſelben
Vater ein fremdes Kind als einen von ihm gebohrnen
Enkel annehmen will 23); der Grund hiervon iſt, ne ei
invito ſuus heres adgnaſcatur, wie Juſtinian ſagt 24).
4) Die obrigkeitliche Beſtaͤtigung. Dieſelbe ge-
ſchiehet aber heutiges Tages auf die Art, daß a) der
Richter das Anbringen der Intereſſenten protocollirt, oder
den eingereichten Adoptionsaufſatz zu den Acten nimmt;
b) in beyden Faͤllen unterſucht, ob der Adoptirende denen
Rechten nach zu adoptiren befugt, und die legale Ein-
willigung des leiblichen Vaters vorhanden, auch das
Wahlkind damit zufrieden ſey; und c) wenn ſich ſolches
findet, ſo wird die Einwilligung und Beſtaͤtigung beym
muͤndlichen Anbringen, in Geſtalt eines Decrets, ver-
abfaßt,
20) L. 5. D. und L. fin. Cod. h. t.
21) L. 42. D. h. t.
22) faber Rational. in Pand. ad cit. L. 42. h. t.
23) L. 6. D. de adopt.
24) §. 7. I. eodem.
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/337>, abgerufen am 24.11.2024.
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