bey der Emancipation der Kinder auf 42). Nicht weni- ger wurde
III) das Recht, die Kinder, wenn sie durch unerlaubte Handlungen Schaden anrichten, zur Entschädigung zu übergeben(noxae datio filiorum filiarumque familias) aufgehoben 43). Welcher Vater könnte auch dieses zugeben, sagt Justinian, da er bey der Ueberlassung des Sohnes jederzeit mehr, als der Sohn, verliehret; bey den Töchtern aber die Vorsor- ge für ihre Keuschheit dergleichen nicht verstattet.
§. 136. Einschränkung der väterlichen Gewalt durch Einführung der mancherley Arten von Peculien.
Besonders aber ist auch das Erwerbungsrecht des Vaters durch Einführung der mancherley Arten von Peculien43) unter den römischen Kaisern sehr einge- schränkt worden. Hier wollen wir jedoch nur überhaupt diese Gattungen aus einander setzen. Denn die Rechte in Ansehung derselben werden wir erst im 15. Buch Tit. I. kennen lernen. Man theilt nun das Peculium oder Sondergut der Kinder, welche noch in väterlicher Gewalt sind, nach der verschiedenen Art und Weise, wie es erworben wird, in militare und paganum ein. Pecu- lium militare nennt man dasjenige Vermögen, was Kin- der per militiam sagatam vel togatam erwerben. Mili- tia sagata heißt der Soldatenstand oder Kriegsdienst. Unter der militia togata hingegen verstehet man die Aus- übung freyer Künste und Wissenschaften, ferner die Ver-
wal-
42)L. 6. Cod. de emancipat. liberor.
43)§. 7. I. de noxalib. action.
43)Io. Tob.carrach Differentiae iuris rom. et germ. in pe- culio in primis filiorum familias. Halae 1745. lauterbach Diss. de peculiis filiorum fam.
1. Buch. 6. Tit. §. 136.
bey der Emancipation der Kinder auf 42). Nicht weni- ger wurde
III) das Recht, die Kinder, wenn ſie durch unerlaubte Handlungen Schaden anrichten, zur Entſchaͤdigung zu uͤbergeben(noxae datio filiorum filiarumque familias) aufgehoben 43). Welcher Vater koͤnnte auch dieſes zugeben, ſagt Juſtinian, da er bey der Ueberlaſſung des Sohnes jederzeit mehr, als der Sohn, verliehret; bey den Toͤchtern aber die Vorſor- ge fuͤr ihre Keuſchheit dergleichen nicht verſtattet.
§. 136. Einſchraͤnkung der vaͤterlichen Gewalt durch Einfuͤhrung der mancherley Arten von Peculien.
Beſonders aber iſt auch das Erwerbungsrecht des Vaters durch Einfuͤhrung der mancherley Arten von Peculien43) unter den roͤmiſchen Kaiſern ſehr einge- ſchraͤnkt worden. Hier wollen wir jedoch nur uͤberhaupt dieſe Gattungen aus einander ſetzen. Denn die Rechte in Anſehung derſelben werden wir erſt im 15. Buch Tit. I. kennen lernen. Man theilt nun das Peculium oder Sondergut der Kinder, welche noch in vaͤterlicher Gewalt ſind, nach der verſchiedenen Art und Weiſe, wie es erworben wird, in militare und paganum ein. Pecu- lium militare nennt man dasjenige Vermoͤgen, was Kin- der per militiam ſagatam vel togatam erwerben. Mili- tia ſagata heißt der Soldatenſtand oder Kriegsdienſt. Unter der militia togata hingegen verſtehet man die Aus- uͤbung freyer Kuͤnſte und Wiſſenſchaften, ferner die Ver-
wal-
42)L. 6. Cod. de emancipat. liberor.
43)§. 7. I. de noxalib. action.
43)Io. Tob.carrach Differentiae iuris rom. et germ. in pe- culio in primis filiorum familias. Halae 1745. lauterbach Diſſ. de peculiis filiorum fam.
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1. Buch. 6. Tit. §. 136.
bey der Emancipation der Kinder auf 42). Nicht weni-
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III) das Recht, die Kinder, wenn ſie durch
unerlaubte Handlungen Schaden anrichten,
zur Entſchaͤdigung zu uͤbergeben (noxae datio
filiorum filiarumque familias) aufgehoben 43). Welcher
Vater koͤnnte auch dieſes zugeben, ſagt Juſtinian, da
er bey der Ueberlaſſung des Sohnes jederzeit mehr, als
der Sohn, verliehret; bey den Toͤchtern aber die Vorſor-
ge fuͤr ihre Keuſchheit dergleichen nicht verſtattet.
§. 136.
Einſchraͤnkung der vaͤterlichen Gewalt durch Einfuͤhrung der
mancherley Arten von Peculien.
Beſonders aber iſt auch das Erwerbungsrecht des
Vaters durch Einfuͤhrung der mancherley Arten von
Peculien 43) unter den roͤmiſchen Kaiſern ſehr einge-
ſchraͤnkt worden. Hier wollen wir jedoch nur uͤberhaupt
dieſe Gattungen aus einander ſetzen. Denn die Rechte
in Anſehung derſelben werden wir erſt im 15. Buch
Tit. I. kennen lernen. Man theilt nun das Peculium
oder Sondergut der Kinder, welche noch in vaͤterlicher
Gewalt ſind, nach der verſchiedenen Art und Weiſe, wie
es erworben wird, in militare und paganum ein. Pecu-
lium militare nennt man dasjenige Vermoͤgen, was Kin-
der per militiam ſagatam vel togatam erwerben. Mili-
tia ſagata heißt der Soldatenſtand oder Kriegsdienſt.
Unter der militia togata hingegen verſtehet man die Aus-
uͤbung freyer Kuͤnſte und Wiſſenſchaften, ferner die Ver-
wal-
42) L. 6. Cod. de emancipat. liberor.
43) §. 7. I. de noxalib. action.
43) Io. Tob. carrach Differentiae iuris rom. et germ. in pe-
culio in primis filiorum familias. Halae 1745. lauterbach
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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/228>, abgerufen am 04.07.2024.
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