Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.de Statu Hominum. deminution gedenken, welche Ulpian 6) lehrt. Diesertheilt nämlich die capitis deminutionem ein in magnam et minorem, und nennt die erstere diejenige, wenn die öffentliche Freyheit und das Bürgerrecht verlohren wird, letztere aber diejenige, wenn nur blos die Familienrechte verändert werden. Nach dieser Eintheilung betrachtete man den Zustand des Römers in doppelter Rücksicht: a) in Absicht auf den Staat. In dieser Rücksicht hatte er gleichsam eine doppelte Person, nämlich er war freyer Mensch, und zugleich Bürger im Staate; und beydes zusammen machte den statum publicum oder den eigentli- chen statum des römischen Bürgers im eminentern Sinn dieses Worts aus 7). b) In Absicht auf den Familien- zustand betrachtet, war der römische Bürger entweder paterfamilias oder filiusfamilias, und dies machte seinen statum privatum aus. Der Verlust des status publici eines römischen Bürgers war solchemnach capitis deminu- tio magna, die Veranderung des status privati hingegen, welche mit dem Verlust des eigenen oder gemeinschaft- lichen Familienrechts verbunden war, wird capitis deminu- tio minor vom Ulpian genennt. Von dieser allein ist auch zu verstehen, wenn eben dieser Ulpian 8) an einem andern Orte sagt: capitis minutio, salvo statu contingens, liberis nihil nocet ad legitimam hereditatem 9). Denn das Wort 6) L. 1. §. 4. D. de suis et legitim. heredibus. Hiermit stimmt auch Callistratus überein L. 5. §. ult. D. de extraord. cognition. 7) L. 1. §. 8. D. ad SCtum Tertull. 8) L. 1. cit. 9) Denn es war eine Regel: Die Succeßionsrechte.
welche erst durch neue Gesetze ertheilet sind, gehen durch die geringste Capitisdeminution nicht zu Grunde. S. Höpfners Commentar über die Institutionen Lib. III. Tit. IV. §. 640. de Statu Hominum. deminution gedenken, welche Ulpian 6) lehrt. Dieſertheilt naͤmlich die capitis deminutionem ein in magnam et minorem, und nennt die erſtere diejenige, wenn die oͤffentliche Freyheit und das Buͤrgerrecht verlohren wird, letztere aber diejenige, wenn nur blos die Familienrechte veraͤndert werden. Nach dieſer Eintheilung betrachtete man den Zuſtand des Roͤmers in doppelter Ruͤckſicht: a) in Abſicht auf den Staat. In dieſer Ruͤckſicht hatte er gleichſam eine doppelte Perſon, naͤmlich er war freyer Menſch, und zugleich Buͤrger im Staate; und beydes zuſammen machte den ſtatum publicum oder den eigentli- chen ſtatum des roͤmiſchen Buͤrgers im eminentern Sinn dieſes Worts aus 7). b) In Abſicht auf den Familien- zuſtand betrachtet, war der roͤmiſche Buͤrger entweder paterfamilias oder filiusfamilias, und dies machte ſeinen ſtatum privatum aus. Der Verluſt des ſtatus publici eines roͤmiſchen Buͤrgers war ſolchemnach capitis deminu- tio magna, die Veranderung des ſtatus privati hingegen, welche mit dem Verluſt des eigenen oder gemeinſchaft- lichen Familienrechts verbunden war, wird capitis deminu- tio minor vom Ulpian genennt. Von dieſer allein iſt auch zu verſtehen, wenn eben dieſer Ulpian 8) an einem andern Orte ſagt: capitis minutio, ſalvo ſtatu contingens, liberis nihil nocet ad legitimam hereditatem 9). Denn das Wort 6) L. 1. §. 4. D. de ſuis et legitim. heredibus. Hiermit ſtimmt auch Calliſtratus uͤberein L. 5. §. ult. D. de extraord. cognition. 7) L. 1. §. 8. D. ad SCtum Tertull. 8) L. 1. cit. 9) Denn es war eine Regel: Die Succeßionsrechte.
welche erſt durch neue Geſetze ertheilet ſind, gehen durch die geringſte Capitisdeminution nicht zu Grunde. S. Hoͤpfners Commentar uͤber die Inſtitutionen Lib. III. Tit. IV. §. 640. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0189" n="175"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">de Statu Hominum.</hi></fw><lb/> deminution gedenken, welche <hi rendition="#fr">Ulpian</hi> <note place="foot" n="6)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 1. §. 4. D. de ſuis et legitim. heredibus.</hi></hi> Hiermit ſtimmt<lb/> auch <hi rendition="#g">Calliſtratus</hi> uͤberein <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 5. §. ult. D. de extraord.<lb/> cognition.</hi></hi></note> lehrt. Dieſer<lb/> theilt naͤmlich die <hi rendition="#aq">capitis deminutionem</hi> ein <hi rendition="#aq">in <hi rendition="#i">magnam</hi><lb/> et <hi rendition="#i">minorem,</hi></hi> und nennt die erſtere diejenige, wenn die<lb/> oͤffentliche Freyheit und das Buͤrgerrecht verlohren wird,<lb/> letztere aber diejenige, wenn nur blos die Familienrechte<lb/> veraͤndert werden. Nach dieſer Eintheilung betrachtete<lb/> man den Zuſtand des Roͤmers in doppelter Ruͤckſicht:<lb/><hi rendition="#aq">a</hi>) in Abſicht auf den Staat. In dieſer Ruͤckſicht hatte<lb/> er gleichſam eine doppelte Perſon, naͤmlich er war freyer<lb/> Menſch, und zugleich Buͤrger im Staate; und beydes<lb/> zuſammen machte den <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">ſtatum publicum</hi></hi> oder den eigentli-<lb/> chen <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">ſtatum</hi></hi> des roͤmiſchen Buͤrgers im eminentern Sinn<lb/> dieſes Worts aus <note place="foot" n="7)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 1. §. 8. D. ad SCtum Tertull.</hi></hi></note>. <hi rendition="#aq">b</hi>) In Abſicht auf den Familien-<lb/> zuſtand betrachtet, war der roͤmiſche Buͤrger entweder<lb/><hi rendition="#aq">paterfamilias</hi> oder <hi rendition="#aq">filiusfamilias,</hi> und dies machte ſeinen<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">ſtatum privatum</hi></hi> aus. Der Verluſt des <hi rendition="#aq">ſtatus publici</hi><lb/> eines roͤmiſchen Buͤrgers war ſolchemnach <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">capitis deminu-<lb/> tio magna,</hi></hi> die Veranderung des <hi rendition="#aq">ſtatus privati</hi> hingegen,<lb/> welche mit dem Verluſt des eigenen oder gemeinſchaft-<lb/> lichen Familienrechts verbunden war, wird <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">capitis deminu-<lb/> tio minor</hi></hi> vom <hi rendition="#fr">Ulpian</hi> genennt. Von dieſer allein iſt<lb/> auch zu verſtehen, wenn eben dieſer <hi rendition="#fr">Ulpian</hi> <note place="foot" n="8)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L. 1. cit.</hi></hi></note> an einem<lb/> andern Orte ſagt: <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">capitis minutio, ſalvo ſtatu contingens,<lb/> liberis nihil nocet ad legitimam hereditatem</hi></hi> <note place="foot" n="9)">Denn es war eine Regel: <hi rendition="#g">Die Succeßionsrechte.<lb/> welche erſt durch neue Geſetze ertheilet ſind,<lb/> gehen durch die geringſte Capitisdeminution<lb/> nicht zu Grunde. S. Hoͤpfners</hi> Commentar uͤber die<lb/> Inſtitutionen <hi rendition="#aq">Lib. III. Tit. IV.</hi> §. 640.</note>. Denn das<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Wort</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [175/0189]
de Statu Hominum.
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theilt naͤmlich die capitis deminutionem ein in magnam
et minorem, und nennt die erſtere diejenige, wenn die
oͤffentliche Freyheit und das Buͤrgerrecht verlohren wird,
letztere aber diejenige, wenn nur blos die Familienrechte
veraͤndert werden. Nach dieſer Eintheilung betrachtete
man den Zuſtand des Roͤmers in doppelter Ruͤckſicht:
a) in Abſicht auf den Staat. In dieſer Ruͤckſicht hatte
er gleichſam eine doppelte Perſon, naͤmlich er war freyer
Menſch, und zugleich Buͤrger im Staate; und beydes
zuſammen machte den ſtatum publicum oder den eigentli-
chen ſtatum des roͤmiſchen Buͤrgers im eminentern Sinn
dieſes Worts aus 7). b) In Abſicht auf den Familien-
zuſtand betrachtet, war der roͤmiſche Buͤrger entweder
paterfamilias oder filiusfamilias, und dies machte ſeinen
ſtatum privatum aus. Der Verluſt des ſtatus publici
eines roͤmiſchen Buͤrgers war ſolchemnach capitis deminu-
tio magna, die Veranderung des ſtatus privati hingegen,
welche mit dem Verluſt des eigenen oder gemeinſchaft-
lichen Familienrechts verbunden war, wird capitis deminu-
tio minor vom Ulpian genennt. Von dieſer allein iſt
auch zu verſtehen, wenn eben dieſer Ulpian 8) an einem
andern Orte ſagt: capitis minutio, ſalvo ſtatu contingens,
liberis nihil nocet ad legitimam hereditatem 9). Denn das
Wort
6) L. 1. §. 4. D. de ſuis et legitim. heredibus. Hiermit ſtimmt
auch Calliſtratus uͤberein L. 5. §. ult. D. de extraord.
cognition.
7) L. 1. §. 8. D. ad SCtum Tertull.
8) L. 1. cit.
9) Denn es war eine Regel: Die Succeßionsrechte.
welche erſt durch neue Geſetze ertheilet ſind,
gehen durch die geringſte Capitisdeminution
nicht zu Grunde. S. Hoͤpfners Commentar uͤber die
Inſtitutionen Lib. III. Tit. IV. §. 640.
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