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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.

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de Statu Hominum.
den Zustandes, in welchen die Bauern durch übermäßi-
ge Dienste gerathen sind, das Beste des Landes erforder-
te, eine Aenderung in Ansehung der bisherigen Bauern-
Dienste vorzunehmen 53). Die Entscheidungsnormen bey
Bestimmung der gemeßenen Dienste geben die Dienstre-
gister
, desgleichen die Hof- und Annehmungsbriefe
der Unterthanen. Diese haben einen unstreitigen Ver-
trag zwischen der Herrschaft und ihren dienstpflichtigen
Unterthanen zum Grunde. Die Herrschaft eignet da-
durch einen ihrer Unterthanen den Besitz eines unter ih-
rer Gerichtsbarkeit liegenden Bauernguths zu, und die-
ser macht sich dagegen anheischig, derselben gewisse Dien-
ste und Abgaben dagegen richtig zu leisten. Die Dienst-
register
, oder wie sie auch an manchen Orten genennet
werden, die Diensturbarien aber enthalten ein genaues
Verzeichniß sowohl der Schuldigkeiten der Unterthanen
gegen die Herrschaft, als auch desjenigen, was die letztere
denen erstern besonders an Deputat u. d. zu entrichten
verbunden ist. In Ermangelung derselben muß auch ein
vieljähriges Herkommen und Observanz hierunter zur
Richtschnur dienen. Auch die Verjährung kann zuweilen
ungemessene Dienste in gemessene verwandeln, wenn die
Erforderniße derselben vorhanden sind. Hätte freylich
eine Bauerngemeinde, die sonst zu ungemessenen Dien-
sten verpflichtet war, binnen 30 Jahren wöchentlich nur
drey Tage gedienet, so würde dieses zu einer Verjährung
der ungemessenen Dienste noch nicht genug seyn, wenn
nicht auch zugleich erwiesen werden könnte, daß die
Herrschaft binnen dieser Zeit zwar mehr Dienst-Tage
gefordert, solche aber nicht geleistet worden wären, und

die-
53) S. Eichmann Erklärungen des bürgerlichen Rechts 2. Th.
S. 378.

de Statu Hominum.
den Zuſtandes, in welchen die Bauern durch uͤbermaͤßi-
ge Dienſte gerathen ſind, das Beſte des Landes erforder-
te, eine Aenderung in Anſehung der bisherigen Bauern-
Dienſte vorzunehmen 53). Die Entſcheidungsnormen bey
Beſtimmung der gemeßenen Dienſte geben die Dienſtre-
giſter
, desgleichen die Hof- und Annehmungsbriefe
der Unterthanen. Dieſe haben einen unſtreitigen Ver-
trag zwiſchen der Herrſchaft und ihren dienſtpflichtigen
Unterthanen zum Grunde. Die Herrſchaft eignet da-
durch einen ihrer Unterthanen den Beſitz eines unter ih-
rer Gerichtsbarkeit liegenden Bauernguths zu, und die-
ſer macht ſich dagegen anheiſchig, derſelben gewiſſe Dien-
ſte und Abgaben dagegen richtig zu leiſten. Die Dienſt-
regiſter
, oder wie ſie auch an manchen Orten genennet
werden, die Dienſturbarien aber enthalten ein genaues
Verzeichniß ſowohl der Schuldigkeiten der Unterthanen
gegen die Herrſchaft, als auch desjenigen, was die letztere
denen erſtern beſonders an Deputat u. d. zu entrichten
verbunden iſt. In Ermangelung derſelben muß auch ein
vieljaͤhriges Herkommen und Obſervanz hierunter zur
Richtſchnur dienen. Auch die Verjaͤhrung kann zuweilen
ungemeſſene Dienſte in gemeſſene verwandeln, wenn die
Erforderniße derſelben vorhanden ſind. Haͤtte freylich
eine Bauerngemeinde, die ſonſt zu ungemeſſenen Dien-
ſten verpflichtet war, binnen 30 Jahren woͤchentlich nur
drey Tage gedienet, ſo wuͤrde dieſes zu einer Verjaͤhrung
der ungemeſſenen Dienſte noch nicht genug ſeyn, wenn
nicht auch zugleich erwieſen werden koͤnnte, daß die
Herrſchaft binnen dieſer Zeit zwar mehr Dienſt-Tage
gefordert, ſolche aber nicht geleiſtet worden waͤren, und

die-
53) S. Eichmann Erklaͤrungen des buͤrgerlichen Rechts 2. Th.
S. 378.
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[155/0169] de Statu Hominum. den Zuſtandes, in welchen die Bauern durch uͤbermaͤßi- ge Dienſte gerathen ſind, das Beſte des Landes erforder- te, eine Aenderung in Anſehung der bisherigen Bauern- Dienſte vorzunehmen 53). Die Entſcheidungsnormen bey Beſtimmung der gemeßenen Dienſte geben die Dienſtre- giſter, desgleichen die Hof- und Annehmungsbriefe der Unterthanen. Dieſe haben einen unſtreitigen Ver- trag zwiſchen der Herrſchaft und ihren dienſtpflichtigen Unterthanen zum Grunde. Die Herrſchaft eignet da- durch einen ihrer Unterthanen den Beſitz eines unter ih- rer Gerichtsbarkeit liegenden Bauernguths zu, und die- ſer macht ſich dagegen anheiſchig, derſelben gewiſſe Dien- ſte und Abgaben dagegen richtig zu leiſten. Die Dienſt- regiſter, oder wie ſie auch an manchen Orten genennet werden, die Dienſturbarien aber enthalten ein genaues Verzeichniß ſowohl der Schuldigkeiten der Unterthanen gegen die Herrſchaft, als auch desjenigen, was die letztere denen erſtern beſonders an Deputat u. d. zu entrichten verbunden iſt. In Ermangelung derſelben muß auch ein vieljaͤhriges Herkommen und Obſervanz hierunter zur Richtſchnur dienen. Auch die Verjaͤhrung kann zuweilen ungemeſſene Dienſte in gemeſſene verwandeln, wenn die Erforderniße derſelben vorhanden ſind. Haͤtte freylich eine Bauerngemeinde, die ſonſt zu ungemeſſenen Dien- ſten verpflichtet war, binnen 30 Jahren woͤchentlich nur drey Tage gedienet, ſo wuͤrde dieſes zu einer Verjaͤhrung der ungemeſſenen Dienſte noch nicht genug ſeyn, wenn nicht auch zugleich erwieſen werden koͤnnte, daß die Herrſchaft binnen dieſer Zeit zwar mehr Dienſt-Tage gefordert, ſolche aber nicht geleiſtet worden waͤren, und die- 53) S. Eichmann Erklaͤrungen des buͤrgerlichen Rechts 2. Th. S. 378.

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Zitationshilfe: Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten02_1791/169>, abgerufen am 21.11.2024.