Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.1. Buch. 5. Tit. §. 123. muthung des Gegentheils entgegen 44). Denn Frey-bauern waren auch bey unsern Vorfahren etwas seltenes. Sie waren auch dazumal der Verfassung der teutschen Landwirthschaft, und den zu alten Zeiten lebenden Gü- terbesitzern nicht angemessen. Diese suchten ihren Acker nur blos durch ihre Knechte zu bestellen. Nun haben diese zwar, was ihre Personen anbetrift, hin und wieder ihre Freyheit erhalten, die Güter aber sind doch den vori- gen Lasten unterworfen geblieben, folglich ist die Vermu- thung immer wider den Besitzer. Da nun überdieß auch in unsern Tagen Freybauern noch immer den kleinsten Theil derjenigen, die den Acker bauen, ausmachen, so ist offenbar, daß ein Bauer im zweifelhaften Falle sich mit keiner praesumtione libertatis behelfen könne, son- dern derselbe seinen vorgegebenen Zustand entweder durch Briefe und Urkunden, oder durch Darthuung eines zur rechtlichen Verjährung hinreichenden Besitzes, erweißlich machen müsse. §. 123. Von Diensten und Frohnen der teutschen Bauern, und deren mancherley Arten. Alle Bauergüter, welche nicht die Natur und Kenn- Man 44) Man vergleiche Hrn. von Buri Erläuterung des in Toutsch- land üblichen Lehnrechts IV. Fortsetzung Cap. III. §. 2. N. V. Quaest. 3. S. 43. und H. von Beneckendorf Oeconom. forens. a. a. O. §. 504. 505. 45) Io. Andr. frommann Diss. de subditorum maxime rusti-
corum operis. Tubing. 1671. grupen von Diensten und Beden 1. Buch. 5. Tit. §. 123. muthung des Gegentheils entgegen 44). Denn Frey-bauern waren auch bey unſern Vorfahren etwas ſeltenes. Sie waren auch dazumal der Verfaſſung der teutſchen Landwirthſchaft, und den zu alten Zeiten lebenden Guͤ- terbeſitzern nicht angemeſſen. Dieſe ſuchten ihren Acker nur blos durch ihre Knechte zu beſtellen. Nun haben dieſe zwar, was ihre Perſonen anbetrift, hin und wieder ihre Freyheit erhalten, die Guͤter aber ſind doch den vori- gen Laſten unterworfen geblieben, folglich iſt die Vermu- thung immer wider den Beſitzer. Da nun uͤberdieß auch in unſern Tagen Freybauern noch immer den kleinſten Theil derjenigen, die den Acker bauen, ausmachen, ſo iſt offenbar, daß ein Bauer im zweifelhaften Falle ſich mit keiner praeſumtione libertatis behelfen koͤnne, ſon- dern derſelbe ſeinen vorgegebenen Zuſtand entweder durch Briefe und Urkunden, oder durch Darthuung eines zur rechtlichen Verjaͤhrung hinreichenden Beſitzes, erweißlich machen muͤſſe. §. 123. Von Dienſten und Frohnen der teutſchen Bauern, und deren mancherley Arten. Alle Bauerguͤter, welche nicht die Natur und Kenn- Man 44) Man vergleiche Hrn. von Buri Erlaͤuterung des in Toutſch- land uͤblichen Lehnrechts IV. Fortſetzung Cap. III. §. 2. N. V. Quaeſt. 3. S. 43. und H. von Beneckendorf Oeconom. forenſ. a. a. O. §. 504. 505. 45) Io. Andr. frommann Diſſ. de ſubditorum maxime ruſti-
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1. Buch. 5. Tit. §. 123.
muthung des Gegentheils entgegen 44). Denn Frey-
bauern waren auch bey unſern Vorfahren etwas ſeltenes.
Sie waren auch dazumal der Verfaſſung der teutſchen
Landwirthſchaft, und den zu alten Zeiten lebenden Guͤ-
terbeſitzern nicht angemeſſen. Dieſe ſuchten ihren Acker
nur blos durch ihre Knechte zu beſtellen. Nun haben
dieſe zwar, was ihre Perſonen anbetrift, hin und wieder
ihre Freyheit erhalten, die Guͤter aber ſind doch den vori-
gen Laſten unterworfen geblieben, folglich iſt die Vermu-
thung immer wider den Beſitzer. Da nun uͤberdieß auch
in unſern Tagen Freybauern noch immer den kleinſten
Theil derjenigen, die den Acker bauen, ausmachen, ſo
iſt offenbar, daß ein Bauer im zweifelhaften Falle ſich
mit keiner praeſumtione libertatis behelfen koͤnne, ſon-
dern derſelbe ſeinen vorgegebenen Zuſtand entweder durch
Briefe und Urkunden, oder durch Darthuung eines zur
rechtlichen Verjaͤhrung hinreichenden Beſitzes, erweißlich
machen muͤſſe.
§. 123.
Von Dienſten und Frohnen der teutſchen Bauern, und deren
mancherley Arten.
Alle Bauerguͤter, welche nicht die Natur und Kenn-
zeichen wahrer Freyguͤter an ſich haben, verpflichten ihre
Beſitzer, zum Nutzen der Gutsherrſchaft Dienſte zu ver-
richten, welche man Frohnen oder Frohndienſte nennt 45).
Man
44) Man vergleiche Hrn. von Buri Erlaͤuterung des in Toutſch-
land uͤblichen Lehnrechts IV. Fortſetzung Cap. III. §. 2. N. V.
Quaeſt. 3. S. 43. und H. von Beneckendorf Oeconom.
forenſ. a. a. O. §. 504. 505.
45) Io. Andr. frommann Diſſ. de ſubditorum maxime ruſti-
corum operis. Tubing. 1671. grupen von Dienſten und
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