Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1791.de Statu Hominum. leibeigenen Ehemann die Rechte der väterlichen Gewaltüber seine Kinder. Jedoch darf er die Kinder wider des Gutsherrn Willen nicht zu einer Lebensart bestimmen und erziehen, wodurch dem Herrn an seinen Rechten gescha- det wird. Es sind auch die Eltern diejenigen Kinder, deren sie nicht selbst zu ihren eigenen Diensten bedürfen, der Herrschaft auf derselben Verlangen vorzüglich in Dienst zu geben gehalten. V) Leibeigene können zu Erfüllung ih- VI) Aus der Verlassenschaft des ver- nennt 14) boehmer D. de iure et statu hominum propriorum Sect. III.
§. 13. stryck Us. Mod. Pandectar. tit. de operis libertor. mevius P. IV. Dec. 131. de Statu Hominum. leibeigenen Ehemann die Rechte der vaͤterlichen Gewaltuͤber ſeine Kinder. Jedoch darf er die Kinder wider des Gutsherrn Willen nicht zu einer Lebensart beſtimmen und erziehen, wodurch dem Herrn an ſeinen Rechten geſcha- det wird. Es ſind auch die Eltern diejenigen Kinder, deren ſie nicht ſelbſt zu ihren eigenen Dienſten beduͤrfen, der Herrſchaft auf derſelben Verlangen vorzuͤglich in Dienſt zu geben gehalten. V) Leibeigene koͤnnen zu Erfuͤllung ih- VI) Aus der Verlaſſenſchaft des ver- nennt 14) boehmer D. de iure et ſtatu hominum propriorum Sect. III.
§. 13. stryck Uſ. Mod. Pandectar. tit. de operis libertor. mevius P. IV. Dec. 131. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0153" n="139"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">de Statu Hominum.</hi></fw><lb/> leibeigenen Ehemann die Rechte der vaͤterlichen Gewalt<lb/> uͤber ſeine Kinder. Jedoch darf er die Kinder wider des<lb/> Gutsherrn Willen nicht zu einer Lebensart beſtimmen und<lb/> erziehen, wodurch dem Herrn an ſeinen Rechten geſcha-<lb/> det wird. Es ſind auch die Eltern diejenigen Kinder,<lb/> deren ſie nicht ſelbſt zu ihren eigenen Dienſten beduͤrfen,<lb/> der Herrſchaft auf derſelben Verlangen vorzuͤglich in<lb/> Dienſt zu geben gehalten.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">V</hi>) <hi rendition="#g">Leibeigene koͤnnen zu Erfuͤllung ih-<lb/> rer Schuldigkeit, welche in Verrichtung<lb/> der Leibdienſte, und Entrichtung des Leib-<lb/> zinſes beſtehen, durch angemeſſene Zuͤchti-<lb/> gungen genoͤthiget werden</hi>, welches man den<lb/><hi rendition="#fr">Dienſtzwang</hi> nennt. Eine wahre buͤrgerliche oder Cri-<lb/> minalgerichtsbarkeit ſtehet jedoch deshalb der Herrſchaft<lb/> uͤber ihre Leibeigene nicht zu, in ſofern ſie ihr nicht be-<lb/> ſonders verliehen worden iſt. Uebrigens haben die Leib-<lb/> eigne im Zweifel <hi rendition="#g">ungemeſſene Dienſte</hi> zu lei-<lb/> ſten <note place="foot" n="14)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">boehmer</hi> D. de iure et ſtatu hominum propriorum Sect. III.<lb/> §. 13. <hi rendition="#k">stryck</hi> Uſ. Mod. Pandectar. tit. de operis libertor.<lb/><hi rendition="#k">mevius</hi> P. IV. Dec.</hi> 131.</note>. Jedoch koͤnnen allerdings Einſchraͤnkungen ſtatt<lb/> finden. Haͤufig ſind die Leibdienſte durch ausdruͤckliche<lb/> Geſetze, oder durch Gewohnheitsrechte, oder durch Ver-<lb/> traͤge beſtimmt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">VI</hi>) <hi rendition="#g">Aus der Verlaſſenſchaft des ver-<lb/> ſtorbenen Leibeigenen gebuͤhrt dem Leib-<lb/> herrn das</hi><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">mortuarium</hi>,</hi> welches man im Teutſchen das<lb/><hi rendition="#fr">Hauptrecht, Trauerrecht, Weidmal, Erbrecht,</hi> die<lb/><hi rendition="#fr">todte Hand, Baulebung,</hi> den <hi rendition="#fr">Sterbe-Fall</hi> u. ſ. f.<lb/> <fw place="bottom" type="catch">nennt</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [139/0153]
de Statu Hominum.
leibeigenen Ehemann die Rechte der vaͤterlichen Gewalt
uͤber ſeine Kinder. Jedoch darf er die Kinder wider des
Gutsherrn Willen nicht zu einer Lebensart beſtimmen und
erziehen, wodurch dem Herrn an ſeinen Rechten geſcha-
det wird. Es ſind auch die Eltern diejenigen Kinder,
deren ſie nicht ſelbſt zu ihren eigenen Dienſten beduͤrfen,
der Herrſchaft auf derſelben Verlangen vorzuͤglich in
Dienſt zu geben gehalten.
V) Leibeigene koͤnnen zu Erfuͤllung ih-
rer Schuldigkeit, welche in Verrichtung
der Leibdienſte, und Entrichtung des Leib-
zinſes beſtehen, durch angemeſſene Zuͤchti-
gungen genoͤthiget werden, welches man den
Dienſtzwang nennt. Eine wahre buͤrgerliche oder Cri-
minalgerichtsbarkeit ſtehet jedoch deshalb der Herrſchaft
uͤber ihre Leibeigene nicht zu, in ſofern ſie ihr nicht be-
ſonders verliehen worden iſt. Uebrigens haben die Leib-
eigne im Zweifel ungemeſſene Dienſte zu lei-
ſten 14). Jedoch koͤnnen allerdings Einſchraͤnkungen ſtatt
finden. Haͤufig ſind die Leibdienſte durch ausdruͤckliche
Geſetze, oder durch Gewohnheitsrechte, oder durch Ver-
traͤge beſtimmt.
VI) Aus der Verlaſſenſchaft des ver-
ſtorbenen Leibeigenen gebuͤhrt dem Leib-
herrn das mortuarium, welches man im Teutſchen das
Hauptrecht, Trauerrecht, Weidmal, Erbrecht, die
todte Hand, Baulebung, den Sterbe-Fall u. ſ. f.
nennt
14) boehmer D. de iure et ſtatu hominum propriorum Sect. III.
§. 13. stryck Uſ. Mod. Pandectar. tit. de operis libertor.
mevius P. IV. Dec. 131.
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