Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.1. Buch. 4. Tit. Reichs betrift, und mit Einwilligung der Stände dessel-ben dergestalt gegeben worden ist, daß es eine beständige Gültigkeit haben solle. 57). Auch fällt der Unterschied unter Adnotationen und blosen Rescripten heut zu Tage von selbst weg. Dagegen aber pflegen die an hohe Landescollegia oder andere Justizbeamte ergehende Rescripte unterweilen Fürstliche Ausschreiben ge- nennt zu werden. Endlich Decrete können zwar auch noch heutiges §. 96. 57) Man vergleiche boehmer oben angeführte Dissertat. Cap. II. 58) L. fin. C. de Legib. 59) S. reinharth select. Observat. ad Christinaeum. Vol. I. Obs. 1. und 2. 60) Eichmann Erklärungen des bürgerlichen Rechts. 2. Th.
S. 13. 1. Buch. 4. Tit. Reichs betrift, und mit Einwilligung der Staͤnde deſſel-ben dergeſtalt gegeben worden iſt, daß es eine beſtaͤndige Guͤltigkeit haben ſolle. 57). Auch faͤllt der Unterſchied unter Adnotationen und bloſen Reſcripten heut zu Tage von ſelbſt weg. Dagegen aber pflegen die an hohe Landescollegia oder andere Juſtizbeamte ergehende Reſcripte unterweilen Fuͤrſtliche Ausſchreiben ge- nennt zu werden. Endlich Decrete koͤnnen zwar auch noch heutiges §. 96. 57) Man vergleiche boehmer oben angefuͤhrte Diſſertat. Cap. II. 58) L. fin. C. de Legib. 59) S. reinharth ſelect. Obſervat. ad Chriſtinaeum. Vol. I. Obſ. 1. und 2. 60) Eichmann Erklaͤrungen des buͤrgerlichen Rechts. 2. Th.
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1. Buch. 4. Tit.
Reichs betrift, und mit Einwilligung der Staͤnde deſſel-
ben dergeſtalt gegeben worden iſt, daß es eine beſtaͤndige
Guͤltigkeit haben ſolle. 57). Auch faͤllt der Unterſchied
unter Adnotationen und bloſen Reſcripten heut
zu Tage von ſelbſt weg. Dagegen aber pflegen die an
hohe Landescollegia oder andere Juſtizbeamte ergehende
Reſcripte unterweilen Fuͤrſtliche Ausſchreiben ge-
nennt zu werden.
Endlich Decrete koͤnnen zwar auch noch heutiges
Tages in der roͤmiſchen Bedeutung vorkommen, nur duͤr-
fen nicht die Urtheilsſpruͤche der hoͤchſten Juſtiz-Collegien
damit verwechſelt werden; denn zwiſchen dieſen und den
Sentenzen oder Entſcheidungen des Landesherrn iſt ein
großer Unterſchied. Was der Landesherr nach geſchehener
Unterſuchung des vorgegangenen Rechtshandels ſelbſt ent-
ſcheidet, macht nicht blos ein Recht unter den Partheyen,
ſondern wird auch fuͤr aͤhnliche Faͤlle ein Geſetz 58). Allein
dieſe geſetzgebende Gewalt ſtehet ſelbſt denen hoͤchſten Ju-
ſtizcollegien im Lande nicht zu 59). Landesherrliche De-
crete muͤſſen alſo nicht blos im Namen des Landesherrn
abgefaßt, ſondern von ihm ſelbſt ertheilet, und unter-
ſchrieben worden ſeyn 60). Indeſſen pflegen auch heutiges
Tages nicht ſelten unter Decreten landesherrliche Be-
fehle verſtanden zu werden, wodurch Jemanden ein oͤffent-
liches Amt ertheilet wird.
§. 96.
57) Man vergleiche boehmer oben angefuͤhrte Diſſertat. Cap. II.
58) L. fin. C. de Legib.
59) S. reinharth ſelect. Obſervat. ad Chriſtinaeum. Vol. I.
Obſ. 1. und 2.
60) Eichmann Erklaͤrungen des buͤrgerlichen Rechts. 2. Th.
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