Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Legibus, Senatusconsultis et longa consuet. setzt, die vom Landesherrn zu Erreichung eines gemein-schaftlichen Endzwecks ist bestätiget, oder gestiftet wor- den; so giebt es nun so mancherley Gattungen solcher moralischer Personen, so verschieden diese gesellschaftliche Verbindungen unter den Menschen in Absicht ihres End- zwecks, ihrer Mitglieder und ihrer innern Verfassung seyn können. Der Zweck, wozu Collegien oder Gemein- heiten gestiftet sind, kann entweder ein geistlicher, -- Gottesverehrung, oder ein weltlicher seyn, der auf die Regierung des Staats, oder auf die Erleichterung gewisser Erwerbungsmittel, oder auf die Beförderung eines andern Nutzens, abzielt; im ersten Fall werden sie kirchliche oder religiöse 67), z. B. Kirchen, Stifter, Klöster; im zweyten aber weltliche Gemein- heiten oder Collegien genennt, z. B. Landesregierungen, Städte, Dörfer, Innungen und Zünfte der Handwer- ker etc. Schulen und Academien werden jedoch bekann- ten Rechten nach zu denen universitatibus ecclesiasticis, auch selbst unter den Protestanten gerechnet; auf was für Gründen aber diese Einrichtung beruhet, dieses aus- einander zu setzen, gehört nicht hierher 68). Ferner un- terscheiden sich universitates personarum auch in An- sehung ihrer Glieder von einander, je nachdem diese entweder individual- oder moralische Personen sind. Im erstern Fall werden sie Collegien; im zweyten aber Corpora im eigentlichen Verstande genennt. Mehrere Collegia 67) Daß in den kanonischen Rechten universitates ecclesiasticae, und congregationes religiosae von einander verschieden sind, ist bekannt, denn letztere haben ein religiöses Ordensleben zum Endzweck. S. G. L. boehmer Princip. iur. canon. Lib. III. Sect. III. S. 309. 68) S. G. L. boehmer Princip. iur. canon. Lib. III. Sect. III. Tit. 6. §. 455. u. 456. H h 2
de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet. ſetzt, die vom Landesherrn zu Erreichung eines gemein-ſchaftlichen Endzwecks iſt beſtaͤtiget, oder geſtiftet wor- den; ſo giebt es nun ſo mancherley Gattungen ſolcher moraliſcher Perſonen, ſo verſchieden dieſe geſellſchaftliche Verbindungen unter den Menſchen in Abſicht ihres End- zwecks, ihrer Mitglieder und ihrer innern Verfaſſung ſeyn koͤnnen. Der Zweck, wozu Collegien oder Gemein- heiten geſtiftet ſind, kann entweder ein geiſtlicher, — Gottesverehrung, oder ein weltlicher ſeyn, der auf die Regierung des Staats, oder auf die Erleichterung gewiſſer Erwerbungsmittel, oder auf die Befoͤrderung eines andern Nutzens, abzielt; im erſten Fall werden ſie kirchliche oder religioͤſe 67), z. B. Kirchen, Stifter, Kloͤſter; im zweyten aber weltliche Gemein- heiten oder Collegien genennt, z. B. Landesregierungen, Staͤdte, Doͤrfer, Innungen und Zuͤnfte der Handwer- ker ꝛc. Schulen und Academien werden jedoch bekann- ten Rechten nach zu denen univerſitatibus eccleſiaſticis, auch ſelbſt unter den Proteſtanten gerechnet; auf was fuͤr Gruͤnden aber dieſe Einrichtung beruhet, dieſes aus- einander zu ſetzen, gehoͤrt nicht hierher 68). Ferner un- terſcheiden ſich univerſitates perſonarum auch in An- ſehung ihrer Glieder von einander, je nachdem dieſe entweder individual- oder moraliſche Perſonen ſind. Im erſtern Fall werden ſie Collegien; im zweyten aber Corpora im eigentlichen Verſtande genennt. Mehrere Collegia 67) Daß in den kanoniſchen Rechten univerſitates eccleſiaſticae, und congregationes religioſae von einander verſchieden ſind, iſt bekannt, denn letztere haben ein religioͤſes Ordensleben zum Endzweck. S. G. L. boehmer Princip. iur. canon. Lib. III. Sect. III. S. 309. 68) S. G. L. boehmer Princip. iur. canon. Lib. III. Sect. III. Tit. 6. §. 455. u. 456. H h 2
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de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
ſetzt, die vom Landesherrn zu Erreichung eines gemein-
ſchaftlichen Endzwecks iſt beſtaͤtiget, oder geſtiftet wor-
den; ſo giebt es nun ſo mancherley Gattungen ſolcher
moraliſcher Perſonen, ſo verſchieden dieſe geſellſchaftliche
Verbindungen unter den Menſchen in Abſicht ihres End-
zwecks, ihrer Mitglieder und ihrer innern Verfaſſung
ſeyn koͤnnen. Der Zweck, wozu Collegien oder Gemein-
heiten geſtiftet ſind, kann entweder ein geiſtlicher, —
Gottesverehrung, oder ein weltlicher ſeyn, der auf
die Regierung des Staats, oder auf die Erleichterung
gewiſſer Erwerbungsmittel, oder auf die Befoͤrderung
eines andern Nutzens, abzielt; im erſten Fall werden
ſie kirchliche oder religioͤſe 67), z. B. Kirchen,
Stifter, Kloͤſter; im zweyten aber weltliche Gemein-
heiten oder Collegien genennt, z. B. Landesregierungen,
Staͤdte, Doͤrfer, Innungen und Zuͤnfte der Handwer-
ker ꝛc. Schulen und Academien werden jedoch bekann-
ten Rechten nach zu denen univerſitatibus eccleſiaſticis,
auch ſelbſt unter den Proteſtanten gerechnet; auf was
fuͤr Gruͤnden aber dieſe Einrichtung beruhet, dieſes aus-
einander zu ſetzen, gehoͤrt nicht hierher 68). Ferner un-
terſcheiden ſich univerſitates perſonarum auch in An-
ſehung ihrer Glieder von einander, je nachdem dieſe
entweder individual- oder moraliſche Perſonen ſind. Im
erſtern Fall werden ſie Collegien; im zweyten aber
Corpora im eigentlichen Verſtande genennt. Mehrere
Collegia
67) Daß in den kanoniſchen Rechten univerſitates eccleſiaſticae,
und congregationes religioſae von einander verſchieden ſind,
iſt bekannt, denn letztere haben ein religioͤſes Ordensleben
zum Endzweck. S. G. L. boehmer Princip. iur. canon.
Lib. III. Sect. III. S. 309.
68) S. G. L. boehmer Princip. iur. canon. Lib. III. Sect. III.
Tit. 6. §. 455. u. 456.
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