aussergerichtliche oder consultatorische Rechts- gelahrtheit anbetrift, so sind diese blos Unterabtheilun- gen der practischen Rechtsgelehrsamkeit, von welcher ich beym folgenden §. handeln werde; allein keine Haupttheile der Jurisprudenz.
§. 39. b)wahre Eintheilung der Rechtsgelahrtheit nach Verschiedenheit 1) ihrer Quellen und 2) ih- rer Gegenstände.
Richtiger theilt man die Rechtswissenschaft
I) nach Verschiedenheit ihrer Quellen, d. i. der Gesetze, woraus die Rechte und Verbindlichkeiten, welche sie in sich begreift, entstehen, in die natürliche und positive Rechtsgelahrtheit ein, je nachdem die zu ihr gehörige Wahrheiten von den Rechten und Verbindlichkeiten entweder aus den natürlichen oder aus den positiven Gesetzen entspringen. Die positive Rechtsgelehrsamkeit ist in Rücksicht auf Teutschland betrachtet, nach Verschiedenheit der in Teutschland gel- tenden Gesetze entweder die teutsche, einheimische (germanica s. domestica) oder die fremde(peregri- na). Jene hat zu ihren Quellen die teutschen, diese die in Teutschland aufgenommenen fremden Rechte, und nach dem Unterschied derselben läßt sich die leztere wie- der in die Römische, Kanonische und Longobar- dische eintheilen.
II) Nach Verschiedenheit der Gegenstände, worauf sich die aus den Gesetzen entspringende Wahrhei- ten von den Rechten und Verbindlichkeiten beziehen, sind die daher entstehende Theile der Rechtsgelehrsamkeit entweder Haupt- oder Nebentheile; das sind
solche,
R 3
de Iuſtitia et Iure
auſſergerichtliche oder conſultatoriſche Rechts- gelahrtheit anbetrift, ſo ſind dieſe blos Unterabtheilun- gen der practiſchen Rechtsgelehrſamkeit, von welcher ich beym folgenden §. handeln werde; allein keine Haupttheile der Jurisprudenz.
§. 39. b)wahre Eintheilung der Rechtsgelahrtheit nach Verſchiedenheit 1) ihrer Quellen und 2) ih- rer Gegenſtaͤnde.
Richtiger theilt man die Rechtswiſſenſchaft
I) nach Verſchiedenheit ihrer Quellen, d. i. der Geſetze, woraus die Rechte und Verbindlichkeiten, welche ſie in ſich begreift, entſtehen, in die natuͤrliche und poſitive Rechtsgelahrtheit ein, je nachdem die zu ihr gehoͤrige Wahrheiten von den Rechten und Verbindlichkeiten entweder aus den natuͤrlichen oder aus den poſitiven Geſetzen entſpringen. Die poſitive Rechtsgelehrſamkeit iſt in Ruͤckſicht auf Teutſchland betrachtet, nach Verſchiedenheit der in Teutſchland gel- tenden Geſetze entweder die teutſche, einheimiſche (germanica ſ. domeſtica) oder die fremde(peregri- na). Jene hat zu ihren Quellen die teutſchen, dieſe die in Teutſchland aufgenommenen fremden Rechte, und nach dem Unterſchied derſelben laͤßt ſich die leztere wie- der in die Roͤmiſche, Kanoniſche und Longobar- diſche eintheilen.
II) Nach Verſchiedenheit der Gegenſtaͤnde, worauf ſich die aus den Geſetzen entſpringende Wahrhei- ten von den Rechten und Verbindlichkeiten beziehen, ſind die daher entſtehende Theile der Rechtsgelehrſamkeit entweder Haupt- oder Nebentheile; das ſind
ſolche,
R 3
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0281"n="261"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">de Iuſtitia et Iure</hi></fw><lb/><hirendition="#g">auſſergerichtliche</hi> oder <hirendition="#g">conſultatoriſche</hi> Rechts-<lb/>
gelahrtheit anbetrift, ſo ſind dieſe blos Unterabtheilun-<lb/>
gen der <hirendition="#g">practiſchen Rechtsgelehrſamkeit,</hi> von<lb/>
welcher ich beym folgenden §. handeln werde; allein<lb/>
keine Haupttheile der Jurisprudenz.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 39.<lb/><hirendition="#aq">b)</hi><hirendition="#g">wahre Eintheilung der Rechtsgelahrtheit</hi><lb/>
nach Verſchiedenheit 1) ihrer <hirendition="#g">Quellen</hi> und 2) ih-<lb/>
rer <hirendition="#g">Gegenſtaͤnde</hi>.</head><lb/><p>Richtiger theilt man die Rechtswiſſenſchaft</p><lb/><p><hirendition="#aq">I</hi>) nach Verſchiedenheit ihrer <hirendition="#g">Quellen,</hi> d. i.<lb/>
der Geſetze, woraus die Rechte und Verbindlichkeiten,<lb/>
welche ſie in ſich begreift, entſtehen, in die <hirendition="#g">natuͤrliche</hi><lb/>
und <hirendition="#g">poſitive Rechtsgelahrtheit</hi> ein, je nachdem<lb/>
die zu ihr gehoͤrige Wahrheiten von den Rechten und<lb/>
Verbindlichkeiten entweder aus den natuͤrlichen oder aus<lb/>
den poſitiven Geſetzen entſpringen. Die <hirendition="#g">poſitive<lb/>
Rechtsgelehrſamkeit</hi> iſt in Ruͤckſicht auf Teutſchland<lb/>
betrachtet, nach Verſchiedenheit der in Teutſchland gel-<lb/>
tenden Geſetze entweder die <hirendition="#g">teutſche, einheimiſche</hi><lb/><hirendition="#aq">(<hirendition="#i">germanica</hi>ſ. <hirendition="#i">domeſtica</hi>)</hi> oder die <hirendition="#g">fremde</hi><hirendition="#aq">(peregri-<lb/>
na).</hi> Jene hat zu ihren Quellen die teutſchen, dieſe<lb/>
die in Teutſchland aufgenommenen fremden Rechte, und<lb/>
nach dem Unterſchied derſelben laͤßt ſich die leztere wie-<lb/>
der in die <hirendition="#g">Roͤmiſche, Kanoniſche</hi> und <hirendition="#g">Longobar-<lb/>
diſche</hi> eintheilen.</p><lb/><p><hirendition="#aq">II</hi>) Nach Verſchiedenheit der <hirendition="#g">Gegenſtaͤnde,</hi><lb/>
worauf ſich die aus den Geſetzen entſpringende Wahrhei-<lb/>
ten von den Rechten und Verbindlichkeiten beziehen,<lb/>ſind die daher entſtehende Theile der Rechtsgelehrſamkeit<lb/>
entweder <hirendition="#g">Haupt</hi>- oder <hirendition="#g">Nebentheile</hi>; das ſind<lb/><fwplace="bottom"type="sig">R 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">ſolche,</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[261/0281]
de Iuſtitia et Iure
auſſergerichtliche oder conſultatoriſche Rechts-
gelahrtheit anbetrift, ſo ſind dieſe blos Unterabtheilun-
gen der practiſchen Rechtsgelehrſamkeit, von
welcher ich beym folgenden §. handeln werde; allein
keine Haupttheile der Jurisprudenz.
§. 39.
b) wahre Eintheilung der Rechtsgelahrtheit
nach Verſchiedenheit 1) ihrer Quellen und 2) ih-
rer Gegenſtaͤnde.
Richtiger theilt man die Rechtswiſſenſchaft
I) nach Verſchiedenheit ihrer Quellen, d. i.
der Geſetze, woraus die Rechte und Verbindlichkeiten,
welche ſie in ſich begreift, entſtehen, in die natuͤrliche
und poſitive Rechtsgelahrtheit ein, je nachdem
die zu ihr gehoͤrige Wahrheiten von den Rechten und
Verbindlichkeiten entweder aus den natuͤrlichen oder aus
den poſitiven Geſetzen entſpringen. Die poſitive
Rechtsgelehrſamkeit iſt in Ruͤckſicht auf Teutſchland
betrachtet, nach Verſchiedenheit der in Teutſchland gel-
tenden Geſetze entweder die teutſche, einheimiſche
(germanica ſ. domeſtica) oder die fremde (peregri-
na). Jene hat zu ihren Quellen die teutſchen, dieſe
die in Teutſchland aufgenommenen fremden Rechte, und
nach dem Unterſchied derſelben laͤßt ſich die leztere wie-
der in die Roͤmiſche, Kanoniſche und Longobar-
diſche eintheilen.
II) Nach Verſchiedenheit der Gegenſtaͤnde,
worauf ſich die aus den Geſetzen entſpringende Wahrhei-
ten von den Rechten und Verbindlichkeiten beziehen,
ſind die daher entſtehende Theile der Rechtsgelehrſamkeit
entweder Haupt- oder Nebentheile; das ſind
ſolche,
R 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/281>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.