Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Iustitia et Iure. chen die rechtlichen Geschäfte der Unmündigen und Min-derjährigen, auch solcher Persohnen, welche gerichtlich für Verschwender erklärt sind, ohne Einwilligung der Vormündere. Andere Persohnen hingegen entfernt das bürgerliche Verbot von Eingehung gewisser Rechts- handlungen, weil es die gemeine Wohlfarth erfordert. So ist z. B. denen Richtern das Annehmen der Ge- schenke untersagt, wenn auch an sich keine unerlaubte Absicht dabey obwalten sollte 64). Ferner darf keinem Christen die Schuldforderung eines Juden an einen Christen abgetreten werden 65), nicht weniger ist die Cession an einen Mächtigern verbothen 66). Hierher gehören auch die verbotenen Heirathen unter gewissen Persohnen, theils wegen zu naher Blutsfreundschaft und Schwägerschaft, theils wegen anderer Ursachen. Die Classification dieser verschiedenen Gattungen des verbietenden Rechts wird uns in der Folge manchen Nutzen schaffen 67). Zulezt kann das Prohibitivrecht auch in ein durchaus verbietendes (ius absolute prohibitivum) und solches, was nicht durchaus und schlechterdings, sondern nur hypothetisch verbie- tend ist, (ius secundum quid prohibitivum) einge- theilt werden. Wie wenn nun aber eine Handlung gegen ein null 64) L. 6. C. ad L. Iul. repetund. Nov. 8. und 161. 65) R. A. vom Jahr 1551. §. diesem zu begegnen. R. P. O. v. J. 1577. tit. 20. §. Es soll auch. 66) L. 2. C. ne liceat potentioribus. 67) Siehe Herrn Prof. Webers Entwickelung der Lehre von der natürlichen Verbindlichkeit. 2te Abth. §. 65. 66. und 67. G 3
de Iuſtitia et Iure. chen die rechtlichen Geſchaͤfte der Unmuͤndigen und Min-derjaͤhrigen, auch ſolcher Perſohnen, welche gerichtlich fuͤr Verſchwender erklaͤrt ſind, ohne Einwilligung der Vormuͤndere. Andere Perſohnen hingegen entfernt das buͤrgerliche Verbot von Eingehung gewiſſer Rechts- handlungen, weil es die gemeine Wohlfarth erfordert. So iſt z. B. denen Richtern das Annehmen der Ge- ſchenke unterſagt, wenn auch an ſich keine unerlaubte Abſicht dabey obwalten ſollte 64). Ferner darf keinem Chriſten die Schuldforderung eines Juden an einen Chriſten abgetreten werden 65), nicht weniger iſt die Ceſſion an einen Maͤchtigern verbothen 66). Hierher gehoͤren auch die verbotenen Heirathen unter gewiſſen Perſohnen, theils wegen zu naher Blutsfreundſchaft und Schwaͤgerſchaft, theils wegen anderer Urſachen. Die Claſſification dieſer verſchiedenen Gattungen des verbietenden Rechts wird uns in der Folge manchen Nutzen ſchaffen 67). Zulezt kann das Prohibitivrecht auch in ein durchaus verbietendes (ius abſolute prohibitivum) und ſolches, was nicht durchaus und ſchlechterdings, ſondern nur hypothetiſch verbie- tend iſt, (ius ſecundum quid prohibitivum) einge- theilt werden. Wie wenn nun aber eine Handlung gegen ein null 64) L. 6. C. ad L. Iul. repetund. Nov. 8. und 161. 65) R. A. vom Jahr 1551. §. dieſem zu begegnen. R. P. O. v. J. 1577. tit. 20. §. Es ſoll auch. 66) L. 2. C. ne liceat potentioribuſ. 67) Siehe Herrn Prof. Webers Entwickelung der Lehre von der natuͤrlichen Verbindlichkeit. 2te Abth. §. 65. 66. und 67. G 3
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de Iuſtitia et Iure.
chen die rechtlichen Geſchaͤfte der Unmuͤndigen und Min-
derjaͤhrigen, auch ſolcher Perſohnen, welche gerichtlich
fuͤr Verſchwender erklaͤrt ſind, ohne Einwilligung der
Vormuͤndere. Andere Perſohnen hingegen entfernt
das buͤrgerliche Verbot von Eingehung gewiſſer Rechts-
handlungen, weil es die gemeine Wohlfarth erfordert.
So iſt z. B. denen Richtern das Annehmen der Ge-
ſchenke unterſagt, wenn auch an ſich keine unerlaubte
Abſicht dabey obwalten ſollte 64). Ferner darf keinem
Chriſten die Schuldforderung eines Juden an einen
Chriſten abgetreten werden 65), nicht weniger iſt die
Ceſſion an einen Maͤchtigern verbothen 66). Hierher
gehoͤren auch die verbotenen Heirathen unter gewiſſen
Perſohnen, theils wegen zu naher Blutsfreundſchaft
und Schwaͤgerſchaft, theils wegen anderer Urſachen.
Die Claſſification dieſer verſchiedenen Gattungen des
verbietenden Rechts wird uns in der Folge manchen
Nutzen ſchaffen 67). Zulezt kann das Prohibitivrecht
auch in ein durchaus verbietendes (ius abſolute
prohibitivum) und ſolches, was nicht durchaus und
ſchlechterdings, ſondern nur hypothetiſch verbie-
tend iſt, (ius ſecundum quid prohibitivum) einge-
theilt werden.
Wie wenn nun aber eine Handlung gegen ein
dergleichen verbietendes Geſez unternommen worden iſt,
was hat ſie fuͤr Wirkung? iſt ſie ſchlechterdings fuͤr
null
64) L. 6. C. ad L. Iul. repetund. Nov. 8. und 161.
65) R. A. vom Jahr 1551. §. dieſem zu begegnen. R.
P. O. v. J. 1577. tit. 20. §. Es ſoll auch.
66) L. 2. C. ne liceat potentioribuſ.
67) Siehe Herrn Prof. Webers Entwickelung der
Lehre von der natuͤrlichen Verbindlichkeit.
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