Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.de Iustitia et Iure. gierung eines Staats bestimmen 49). Privatrechtwürde hingegen der Inbegrif derjenigen Gesetze seyn, wel- che die Staats- und Regierungsverfassung nicht betref- fen. Das Staatsrecht kann wieder in das allge- meine oder natürliche, und in das besondere oder positive eingetheilet werden, je nachdem die zu demselben gehörige Rechte und Verbindlichkeiten entwe- der schon aus dem Begriffe eines Staats herfliessen, und daher allen Staaten gemein sind, oder sich auf besondere Verträge und positive Gesetze gründen, und daher nur diesem oder jenem Staat eigen sind. Zu dem leztern gehört das teutsche Staatsrecht, wor- unter man den Inbegrif derjenigen Gesetze verstehet, welche die Rechte und Verbindlichkeiten in Ansehung der Verfassung und Regierung des teutschen Staats be- stimmen. Dieses ist entweder Reichsstaatsrecht (Ius publicum Imperii s. imperiale) oder Landes- staatsrecht, (Ius publicum territoriale) je nach- dem es entweder die Staatsverfassung des ganzen teutschen Reichs überhaupt, als ein Staatskörper be- trachtet, oder die Regierungsverfassung der besondern teutschen Reichslande zum Gegenstande hat. Ersteres pflegt zwar das allgemeine, und lezteres das beson- dere teutsche Staatsrecht von denen Publicisten genennt zu werden, allein die Abtheilung in Reichs- und Landesstaatsrecht ist der teutschen Verfassung angemessener 50). Dies sind die heutigen Begriffe von Staats- 49) Daß Staatsrecht auch noch in anderer Bedeu- tung für Staatsrechtsgelehrsamkeit (Iurisprudentia pu- blica) genommen werde, wird in der Folge bey Entwi- ckelung der mancherley Theile der in Deutschland üblichen Rechtsgelahrtheit gesagt werden. 50) S. Hofr. Schnauberts Anfangsgründe des Staats-
rechts der gesammten Reichslande. Jena 1787. 8. und Joh. de Iuſtitia et Iure. gierung eines Staats beſtimmen 49). Privatrechtwuͤrde hingegen der Inbegrif derjenigen Geſetze ſeyn, wel- che die Staats- und Regierungsverfaſſung nicht betref- fen. Das Staatsrecht kann wieder in das allge- meine oder natuͤrliche, und in das beſondere oder poſitive eingetheilet werden, je nachdem die zu demſelben gehoͤrige Rechte und Verbindlichkeiten entwe- der ſchon aus dem Begriffe eines Staats herflieſſen, und daher allen Staaten gemein ſind, oder ſich auf beſondere Vertraͤge und poſitive Geſetze gruͤnden, und daher nur dieſem oder jenem Staat eigen ſind. Zu dem leztern gehoͤrt das teutſche Staatsrecht, wor- unter man den Inbegrif derjenigen Geſetze verſtehet, welche die Rechte und Verbindlichkeiten in Anſehung der Verfaſſung und Regierung des teutſchen Staats be- ſtimmen. Dieſes iſt entweder Reichsſtaatsrecht (Ius publicum Imperii ſ. imperiale) oder Landes- ſtaatsrecht, (Ius publicum territoriale) je nach- dem es entweder die Staatsverfaſſung des ganzen teutſchen Reichs uͤberhaupt, als ein Staatskoͤrper be- trachtet, oder die Regierungsverfaſſung der beſondern teutſchen Reichslande zum Gegenſtande hat. Erſteres pflegt zwar das allgemeine, und lezteres das beſon- dere teutſche Staatsrecht von denen Publiciſten genennt zu werden, allein die Abtheilung in Reichs- und Landesſtaatsrecht iſt der teutſchen Verfaſſung angemeſſener 50). Dies ſind die heutigen Begriffe von Staats- 49) Daß Staatsrecht auch noch in anderer Bedeu- tung fuͤr Staatsrechtsgelehrſamkeit (Iurisprudentia pu- blica) genommen werde, wird in der Folge bey Entwi- ckelung der mancherley Theile der in Deutſchland uͤblichen Rechtsgelahrtheit geſagt werden. 50) S. Hofr. Schnauberts Anfangsgruͤnde des Staats-
rechts der geſammten Reichslande. Jena 1787. 8. und Joh. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0113" n="93"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">de Iuſtitia et Iure.</hi></fw><lb/> gierung eines Staats beſtimmen <note place="foot" n="49)">Daß <hi rendition="#g">Staatsrecht</hi> auch noch in anderer Bedeu-<lb/> tung fuͤr Staatsrechtsgelehrſamkeit (<hi rendition="#aq">Iurisprudentia pu-<lb/> blica</hi>) genommen werde, wird in der Folge bey Entwi-<lb/> ckelung der mancherley Theile der in Deutſchland uͤblichen<lb/> Rechtsgelahrtheit geſagt werden.</note>. <hi rendition="#g">Privatrecht</hi><lb/> wuͤrde hingegen der Inbegrif derjenigen Geſetze ſeyn, wel-<lb/> che die Staats- und Regierungsverfaſſung nicht betref-<lb/> fen. Das <hi rendition="#g">Staatsrecht</hi> kann wieder in das <hi rendition="#g">allge-<lb/> meine</hi> oder <hi rendition="#g">natuͤrliche</hi>, und in das <hi rendition="#g">beſondere</hi><lb/> oder <hi rendition="#g">poſitive</hi> eingetheilet werden, je nachdem die zu<lb/> demſelben gehoͤrige Rechte und Verbindlichkeiten entwe-<lb/> der ſchon aus dem Begriffe eines Staats herflieſſen,<lb/> und daher allen Staaten gemein ſind, oder ſich auf<lb/> beſondere Vertraͤge und poſitive Geſetze gruͤnden, und<lb/> daher nur dieſem oder jenem Staat eigen ſind. Zu<lb/> dem leztern gehoͤrt das <hi rendition="#g">teutſche Staatsrecht</hi>, wor-<lb/> unter man den Inbegrif derjenigen Geſetze verſtehet,<lb/> welche die Rechte und Verbindlichkeiten in Anſehung<lb/> der Verfaſſung und Regierung des teutſchen Staats be-<lb/> ſtimmen. Dieſes iſt entweder <hi rendition="#g">Reichsſtaatsrecht</hi><lb/> (<hi rendition="#aq">Ius publicum Imperii ſ. imperiale</hi>) oder <hi rendition="#g">Landes-<lb/> ſtaatsrecht</hi>, (<hi rendition="#aq">Ius publicum territoriale</hi>) je nach-<lb/> dem es entweder die Staatsverfaſſung des ganzen<lb/> teutſchen Reichs uͤberhaupt, als ein Staatskoͤrper be-<lb/> trachtet, oder die Regierungsverfaſſung der beſondern<lb/> teutſchen Reichslande zum Gegenſtande hat. Erſteres<lb/> pflegt zwar das <hi rendition="#g">allgemeine</hi>, und lezteres das <hi rendition="#g">beſon-<lb/> dere teutſche Staatsrecht</hi> von denen Publiciſten<lb/> genennt zu werden, allein die Abtheilung in <hi rendition="#g">Reichs-</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Landesſtaatsrecht</hi> iſt der teutſchen Verfaſſung<lb/> angemeſſener <note xml:id="seg2pn_10_1" next="#seg2pn_10_2" place="foot" n="50)">S. Hofr. Schnauberts Anfangsgruͤnde des Staats-<lb/> rechts der geſammten Reichslande. Jena 1787. 8. und<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Joh.</fw></note>. Dies ſind die heutigen Begriffe von<lb/> <fw place="bottom" type="catch"><hi rendition="#g">Staats-</hi></fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [93/0113]
de Iuſtitia et Iure.
gierung eines Staats beſtimmen 49). Privatrecht
wuͤrde hingegen der Inbegrif derjenigen Geſetze ſeyn, wel-
che die Staats- und Regierungsverfaſſung nicht betref-
fen. Das Staatsrecht kann wieder in das allge-
meine oder natuͤrliche, und in das beſondere
oder poſitive eingetheilet werden, je nachdem die zu
demſelben gehoͤrige Rechte und Verbindlichkeiten entwe-
der ſchon aus dem Begriffe eines Staats herflieſſen,
und daher allen Staaten gemein ſind, oder ſich auf
beſondere Vertraͤge und poſitive Geſetze gruͤnden, und
daher nur dieſem oder jenem Staat eigen ſind. Zu
dem leztern gehoͤrt das teutſche Staatsrecht, wor-
unter man den Inbegrif derjenigen Geſetze verſtehet,
welche die Rechte und Verbindlichkeiten in Anſehung
der Verfaſſung und Regierung des teutſchen Staats be-
ſtimmen. Dieſes iſt entweder Reichsſtaatsrecht
(Ius publicum Imperii ſ. imperiale) oder Landes-
ſtaatsrecht, (Ius publicum territoriale) je nach-
dem es entweder die Staatsverfaſſung des ganzen
teutſchen Reichs uͤberhaupt, als ein Staatskoͤrper be-
trachtet, oder die Regierungsverfaſſung der beſondern
teutſchen Reichslande zum Gegenſtande hat. Erſteres
pflegt zwar das allgemeine, und lezteres das beſon-
dere teutſche Staatsrecht von denen Publiciſten
genennt zu werden, allein die Abtheilung in Reichs-
und Landesſtaatsrecht iſt der teutſchen Verfaſſung
angemeſſener 50). Dies ſind die heutigen Begriffe von
Staats-
49) Daß Staatsrecht auch noch in anderer Bedeu-
tung fuͤr Staatsrechtsgelehrſamkeit (Iurisprudentia pu-
blica) genommen werde, wird in der Folge bey Entwi-
ckelung der mancherley Theile der in Deutſchland uͤblichen
Rechtsgelahrtheit geſagt werden.
50) S. Hofr. Schnauberts Anfangsgruͤnde des Staats-
rechts der geſammten Reichslande. Jena 1787. 8. und
Joh.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |