mithin auch niemand einige gegen die Staats Regierung und Grund Gesetze des Heil. Röm. Reichs angesehene Lehren auf- bringen solle; So zeiget doch die tägliche Erfahrung, daß diesen so offt ergangenen heilsamen Verordnungen und Reichs Geboten an verschiedenen Orten nicht nachgelebet, vielmehr solchen schnur gerad entgegen, hin und wieder dergleichen schmähsichtige Bücher, Schrifften und Gemählde verschiedener Orten im Reich heimlich gemacht, verfertiget, gedruckt, oder von auswärts hereingeschleiffet, und ohne allen Scheu, Ein- sicht oder Bestraffung auf öffentlichen Jahrmärckten, Meßen und andern Versammlungen umtragen, feilgebothen, ausge- streuet, verkaufft und ausgebreitet, nicht minder auch auf of- fentlichen Universitäten über das jus Civile et publicum sehr schädliche, des Heil. Röm. Reichs Gesetze und Ordnungen an- zapffende verkehrte neuerliche Lehren, Bücher, Theses und Di- sputationes angehebt, und dadurch viele so ohnzuläßig, als tiefschädliche Neuerungen gegen die teutsche Grundfeste, folg- lich Unordnungen in dem teutschen Reich eingeführet werden. Gleich wie aber dergleichen Zanck und schmähsichtige Schreib- arten und Lehren so wenig dem Christen- und Kayserthum, als der Gerecht und Erbahrkeit gemäß, noch auch zu Ausbreitung der Christlichen Lehre und allerseitigen Glauben, oder gemein- nutzigen Rechts- und Staats-Sachen den geringsten Rutzen und Ehre, wohl aber ein und anders diesen empfindlichen Schaden haben, daß daraus an statt der so hochnöthigen Einigkeit und innerlichen guten Vernehmens, nichts als Zanck, Mißtrauen, Entfernung derer Gemüther, Jrrwege auch wohl gar Unfriede, Empörung zu entstehen pflegen; Also haben wir Unser darob hegendes Kayserl. Mißfallen öffentlich zu erkennen zu geben, und die Handlung derer von Unsern in Gott ruhen- den Vorfahren wohl und Reichs-Väterlich erlaßenen Kayserl. Verordnungen in Unsere besondere Sorgfalt und Obsicht zu nehmen, einer Nothdurfft zu seyn um so mehr befunden, als solches Ubel sich überaus vermehret, und den ohnausbleiblich all- gemeinen Schaden ins Werck setzet. Wir befehlen, setzen, ord- nen und ermahnen demnach hiemit alle und jede, insonderheit die Geistliche und Prediger, alle Schrifft- und Rechts-Gelehr- te, die Buchdrucker, Verleger und Buchführer, ohne Unter- scheid der Glaubens-Bekänntniß, sie seyen fremd, oder ein- heimische, bevorab die Bücher Commissarios, Krafft dieses, nach-
drück-
mithin auch niemand einige gegen die Staats Regierung und Grund Geſetze des Heil. Roͤm. Reichs angeſehene Lehren auf- bringen ſolle; So zeiget doch die taͤgliche Erfahrung, daß dieſen ſo offt ergangenen heilſamen Verordnungen und Reichs Geboten an verſchiedenen Orten nicht nachgelebet, vielmehr ſolchen ſchnur gerad entgegen, hin und wieder dergleichen ſchmaͤhſichtige Buͤcher, Schrifften und Gemaͤhlde verſchiedener Orten im Reich heimlich gemacht, verfertiget, gedruckt, oder von auswaͤrts hereingeſchleiffet, und ohne allen Scheu, Ein- ſicht oder Beſtraffung auf oͤffentlichen Jahrmaͤrckten, Meßen und andern Verſammlungen umtragen, feilgebothen, ausge- ſtreuet, verkaufft und ausgebreitet, nicht minder auch auf of- fentlichen Univerſitaͤten uͤber das jus Civile et publicum ſehr ſchaͤdliche, des Heil. Roͤm. Reichs Geſetze und Ordnungen an- zapffende verkehrte neuerliche Lehren, Buͤcher, Theſes und Di- ſputationes angehebt, und dadurch viele ſo ohnzulaͤßig, als tiefſchaͤdliche Neuerungen gegen die teutſche Grundfeſte, folg- lich Unordnungen in dem teutſchen Reich eingefuͤhret werden. Gleich wie aber dergleichen Zanck und ſchmaͤhſichtige Schreib- arten und Lehren ſo wenig dem Chriſten- und Kayſerthum, als der Gerecht und Erbahrkeit gemaͤß, noch auch zu Ausbreitung der Chriſtlichen Lehre und allerſeitigen Glauben, oder gemein- nutzigen Rechts- und Staats-Sachen den geringſten Rutzen und Ehre, wohl aber ein und anders dieſen empfindlichen Schaden haben, daß daraus an ſtatt der ſo hochnoͤthigen Einigkeit und innerlichen guten Vernehmens, nichts als Zanck, Mißtrauen, Entfernung derer Gemuͤther, Jrrwege auch wohl gar Unfriede, Empoͤrung zu entſtehen pflegen; Alſo haben wir Unſer darob hegendes Kayſerl. Mißfallen oͤffentlich zu erkennen zu geben, und die Handlung derer von Unſern in Gott ruhen- den Vorfahren wohl und Reichs-Vaͤterlich erlaßenen Kayſerl. Verordnungen in Unſere beſondere Sorgfalt und Obſicht zu nehmen, einer Nothdurfft zu ſeyn um ſo mehr befunden, als ſolches Ubel ſich uͤberaus vermehret, und den ohnausbleiblich all- gemeinen Schaden ins Werck ſetzet. Wir befehlen, ſetzen, ord- nen und ermahnen demnach hiemit alle und jede, inſonderheit die Geiſtliche und Prediger, alle Schrifft- und Rechts-Gelehr- te, die Buchdrucker, Verleger und Buchfuͤhrer, ohne Unter- ſcheid der Glaubens-Bekaͤnntniß, ſie ſeyen fremd, oder ein- heimiſche, bevorab die Buͤcher Commiſſarios, Krafft dieſes, nach-
druͤck-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0329"/>
mithin auch niemand einige gegen die Staats Regierung und<lb/>
Grund Geſetze des Heil. Roͤm. Reichs angeſehene Lehren auf-<lb/>
bringen ſolle; So zeiget doch die taͤgliche Erfahrung, daß<lb/>
dieſen ſo offt ergangenen heilſamen Verordnungen und Reichs<lb/>
Geboten an verſchiedenen Orten nicht nachgelebet, vielmehr<lb/>ſolchen ſchnur gerad entgegen, hin und wieder dergleichen<lb/>ſchmaͤhſichtige Buͤcher, Schrifften und Gemaͤhlde verſchiedener<lb/>
Orten im Reich heimlich gemacht, verfertiget, gedruckt, oder<lb/>
von auswaͤrts hereingeſchleiffet, und ohne allen Scheu, Ein-<lb/>ſicht oder Beſtraffung auf oͤffentlichen Jahrmaͤrckten, Meßen<lb/>
und andern Verſammlungen umtragen, feilgebothen, ausge-<lb/>ſtreuet, verkaufft und ausgebreitet, nicht minder auch auf of-<lb/>
fentlichen Univerſitaͤten uͤber das jus Civile et publicum ſehr<lb/>ſchaͤdliche, des Heil. Roͤm. Reichs Geſetze und Ordnungen an-<lb/>
zapffende verkehrte neuerliche Lehren, Buͤcher, Theſes und Di-<lb/>ſputationes angehebt, und dadurch viele ſo ohnzulaͤßig, als<lb/>
tiefſchaͤdliche Neuerungen gegen die teutſche Grundfeſte, folg-<lb/>
lich Unordnungen in dem teutſchen Reich eingefuͤhret werden.<lb/>
Gleich wie aber dergleichen Zanck und ſchmaͤhſichtige Schreib-<lb/>
arten und Lehren ſo wenig dem Chriſten- und Kayſerthum, als<lb/>
der Gerecht und Erbahrkeit gemaͤß, noch auch zu Ausbreitung<lb/>
der Chriſtlichen Lehre und allerſeitigen Glauben, oder gemein-<lb/>
nutzigen Rechts- und Staats-Sachen den geringſten Rutzen<lb/>
und Ehre, wohl aber ein und anders dieſen empfindlichen<lb/>
Schaden haben, daß daraus an ſtatt der ſo hochnoͤthigen<lb/>
Einigkeit und innerlichen guten Vernehmens, nichts als Zanck,<lb/>
Mißtrauen, Entfernung derer Gemuͤther, Jrrwege auch wohl<lb/>
gar Unfriede, Empoͤrung zu entſtehen pflegen; Alſo haben wir<lb/>
Unſer darob hegendes Kayſerl. Mißfallen oͤffentlich zu erkennen<lb/>
zu geben, und die Handlung derer von Unſern in Gott ruhen-<lb/>
den Vorfahren wohl und Reichs-Vaͤterlich erlaßenen Kayſerl.<lb/>
Verordnungen in Unſere beſondere Sorgfalt und Obſicht zu<lb/>
nehmen, einer Nothdurfft zu ſeyn um ſo mehr befunden, als<lb/>ſolches Ubel ſich uͤberaus vermehret, und den ohnausbleiblich all-<lb/>
gemeinen Schaden ins Werck ſetzet. Wir befehlen, ſetzen, ord-<lb/>
nen und ermahnen demnach hiemit alle und jede, inſonderheit<lb/>
die Geiſtliche und Prediger, alle Schrifft- und Rechts-Gelehr-<lb/>
te, die Buchdrucker, Verleger und Buchfuͤhrer, ohne Unter-<lb/>ſcheid der Glaubens-Bekaͤnntniß, ſie ſeyen fremd, oder ein-<lb/>
heimiſche, bevorab die Buͤcher Commiſſarios, Krafft dieſes, nach-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">druͤck-</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[0329]
mithin auch niemand einige gegen die Staats Regierung und
Grund Geſetze des Heil. Roͤm. Reichs angeſehene Lehren auf-
bringen ſolle; So zeiget doch die taͤgliche Erfahrung, daß
dieſen ſo offt ergangenen heilſamen Verordnungen und Reichs
Geboten an verſchiedenen Orten nicht nachgelebet, vielmehr
ſolchen ſchnur gerad entgegen, hin und wieder dergleichen
ſchmaͤhſichtige Buͤcher, Schrifften und Gemaͤhlde verſchiedener
Orten im Reich heimlich gemacht, verfertiget, gedruckt, oder
von auswaͤrts hereingeſchleiffet, und ohne allen Scheu, Ein-
ſicht oder Beſtraffung auf oͤffentlichen Jahrmaͤrckten, Meßen
und andern Verſammlungen umtragen, feilgebothen, ausge-
ſtreuet, verkaufft und ausgebreitet, nicht minder auch auf of-
fentlichen Univerſitaͤten uͤber das jus Civile et publicum ſehr
ſchaͤdliche, des Heil. Roͤm. Reichs Geſetze und Ordnungen an-
zapffende verkehrte neuerliche Lehren, Buͤcher, Theſes und Di-
ſputationes angehebt, und dadurch viele ſo ohnzulaͤßig, als
tiefſchaͤdliche Neuerungen gegen die teutſche Grundfeſte, folg-
lich Unordnungen in dem teutſchen Reich eingefuͤhret werden.
Gleich wie aber dergleichen Zanck und ſchmaͤhſichtige Schreib-
arten und Lehren ſo wenig dem Chriſten- und Kayſerthum, als
der Gerecht und Erbahrkeit gemaͤß, noch auch zu Ausbreitung
der Chriſtlichen Lehre und allerſeitigen Glauben, oder gemein-
nutzigen Rechts- und Staats-Sachen den geringſten Rutzen
und Ehre, wohl aber ein und anders dieſen empfindlichen
Schaden haben, daß daraus an ſtatt der ſo hochnoͤthigen
Einigkeit und innerlichen guten Vernehmens, nichts als Zanck,
Mißtrauen, Entfernung derer Gemuͤther, Jrrwege auch wohl
gar Unfriede, Empoͤrung zu entſtehen pflegen; Alſo haben wir
Unſer darob hegendes Kayſerl. Mißfallen oͤffentlich zu erkennen
zu geben, und die Handlung derer von Unſern in Gott ruhen-
den Vorfahren wohl und Reichs-Vaͤterlich erlaßenen Kayſerl.
Verordnungen in Unſere beſondere Sorgfalt und Obſicht zu
nehmen, einer Nothdurfft zu ſeyn um ſo mehr befunden, als
ſolches Ubel ſich uͤberaus vermehret, und den ohnausbleiblich all-
gemeinen Schaden ins Werck ſetzet. Wir befehlen, ſetzen, ord-
nen und ermahnen demnach hiemit alle und jede, inſonderheit
die Geiſtliche und Prediger, alle Schrifft- und Rechts-Gelehr-
te, die Buchdrucker, Verleger und Buchfuͤhrer, ohne Unter-
ſcheid der Glaubens-Bekaͤnntniß, ſie ſeyen fremd, oder ein-
heimiſche, bevorab die Buͤcher Commiſſarios, Krafft dieſes, nach-
druͤck-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/329>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.