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Gerstner, Franz Joseph von: Handbuch der Mechanik. Bd. 1: Mechanik fester Körper. Prag, 1831.

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Ladung für jede Felgenbreite in England.
[Tabelle]

In dieser Tabelle wird die englische Tonne zu 20 Zentner und der Zentner zu 112 Lb
gerechnet. Die Zeit des Sommers wird nach der hierüber bestehenden Bestimmung vom
1ten Mai bis 31ten Oktober, und die Zeit des Winters vom 1ten November bis 30ten April,
beides inclusive gezählt. Von allen Wägen, welche das an der Tabelle enthaltene er-
laubte Gewicht wiegen, wird der auf jeder Strassenstrecke bestehende Strassenzoll be-
zahlt; jene aber, welche ein Uibergewicht haben, bezahlen ausserdem den in der letz-
ten Rubrike beigefügten bedeutenden Geldbetrag.

§. 539.

In ganz Frankreich wird dermalen gar kein Strassenzoll von Fuhrwerken jeder
Art erhoben, allein gesetzliche Bestimmungen verfügen ebenfalls über die Ladungsfähig-
keit, welche ein jeder Wagen bei seiner Felgenbreite im Sommer und im Winter haben
darf. Zu diesem Behufe sind an den Strassen (routes royales) von Strecke zu Strecke
ebenfalls Strassenwagen (ponts a bascule) aufgestellt, auf welchen die Wägen gewogen
werden; findet man, dass ihre Ladung das erlaubte Gewicht überschreitet, so muss nach
Maassgabe desselben ein Strafbetrag entrichtet werden.

Durch das Dekret der französischen Regierung vom 23ten Juni 1806 wird für den Ge-
brauch der breitfelgigen Räder folgendes Gewicht der Ladung, der Frachtwägen mit
Inbegriff des Wagens, des Packtuches u. dgl. festgesetzt:

Ladung für jede Felgenbreite in England.
[Tabelle]

In dieser Tabelle wird die englische Tonne zu 20 Zentner und der Zentner zu 112 ℔
gerechnet. Die Zeit des Sommers wird nach der hierüber bestehenden Bestimmung vom
1ten Mai bis 31ten Oktober, und die Zeit des Winters vom 1ten November bis 30ten April,
beides inclusive gezählt. Von allen Wägen, welche das an der Tabelle enthaltene er-
laubte Gewicht wiegen, wird der auf jeder Strassenstrecke bestehende Strassenzoll be-
zahlt; jene aber, welche ein Uibergewicht haben, bezahlen ausserdem den in der letz-
ten Rubrike beigefügten bedeutenden Geldbetrag.

§. 539.

In ganz Frankreich wird dermalen gar kein Strassenzoll von Fuhrwerken jeder
Art erhoben, allein gesetzliche Bestimmungen verfügen ebenfalls über die Ladungsfähig-
keit, welche ein jeder Wagen bei seiner Felgenbreite im Sommer und im Winter haben
darf. Zu diesem Behufe sind an den Strassen (routes royales) von Strecke zu Strecke
ebenfalls Strassenwagen (ponts à bascule) aufgestellt, auf welchen die Wägen gewogen
werden; findet man, dass ihre Ladung das erlaubte Gewicht überschreitet, so muss nach
Maassgabe desselben ein Strafbetrag entrichtet werden.

Durch das Dekret der französischen Regierung vom 23ten Juni 1806 wird für den Ge-
brauch der breitfelgigen Räder folgendes Gewicht der Ladung, der Frachtwägen mit
Inbegriff des Wagens, des Packtuches u. dgl. festgesetzt:

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[584/0616] Ladung für jede Felgenbreite in England. In dieser Tabelle wird die englische Tonne zu 20 Zentner und der Zentner zu 112 ℔ gerechnet. Die Zeit des Sommers wird nach der hierüber bestehenden Bestimmung vom 1ten Mai bis 31ten Oktober, und die Zeit des Winters vom 1ten November bis 30ten April, beides inclusive gezählt. Von allen Wägen, welche das an der Tabelle enthaltene er- laubte Gewicht wiegen, wird der auf jeder Strassenstrecke bestehende Strassenzoll be- zahlt; jene aber, welche ein Uibergewicht haben, bezahlen ausserdem den in der letz- ten Rubrike beigefügten bedeutenden Geldbetrag. §. 539. In ganz Frankreich wird dermalen gar kein Strassenzoll von Fuhrwerken jeder Art erhoben, allein gesetzliche Bestimmungen verfügen ebenfalls über die Ladungsfähig- keit, welche ein jeder Wagen bei seiner Felgenbreite im Sommer und im Winter haben darf. Zu diesem Behufe sind an den Strassen (routes royales) von Strecke zu Strecke ebenfalls Strassenwagen (ponts à bascule) aufgestellt, auf welchen die Wägen gewogen werden; findet man, dass ihre Ladung das erlaubte Gewicht überschreitet, so muss nach Maassgabe desselben ein Strafbetrag entrichtet werden. Durch das Dekret der französischen Regierung vom 23ten Juni 1806 wird für den Ge- brauch der breitfelgigen Räder folgendes Gewicht der Ladung, der Frachtwägen mit Inbegriff des Wagens, des Packtuches u. dgl. festgesetzt:

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Zitationshilfe: Gerstner, Franz Joseph von: Handbuch der Mechanik. Bd. 1: Mechanik fester Körper. Prag, 1831, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerstner_mechanik01_1831/616>, abgerufen am 22.11.2024.