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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 25. Der Monarch.
körperung des Staats in der Person des Monarchen wirkt
ebensowohl nach Innen als nach Aussen, gegenüber
anderen Staaten.3

Aber dieses Willensrecht des Monarchen ist nicht
ein Recht der individuellen menschlichen Persönlichkeit,4
sondern ist durch die Fügung des institutionellen Cha-
racters der monarchischen Organschaft gebunden, wie
ihn die Grundgesetze der deutschen Staaten feststellen.
Der monarchische Wille ist ein rechtlicher nur insoweit,
als er sich innerhalb der Schranken äussert, mit wel-
chen das Verfassungsrecht die Lebenskraft seines ober-
sten Organs umschreibt. Wo daher insbesondere der
monarchische Wille von der Voraussetzung ständischer
Zustimmung bedingt ist, gilt er als solcher rechtlich
erst dann, wenn er diese Zustimmung in sich aufge-
nommen hat. Aber nicht bloss hierauf, sondern auch
auf die Art und Weise der Ausübung des Monarchen-
rechts5 beziehen sich die beschränkenden Bestimmungen
der Verfassungsgesetze.

3 Der Monarch ist zur Vertretung des Staats nach Aussen
legitimirt (s. g. Repräsentativgewalt).
4 Man unterscheide also den Inhalt des Monarchenrechts als
Institution, und das Recht auf Innehabung des Monarchenrechts;
nur das letztere ist ein sich unmittelbar an die individuelle Per-
sönlichkeit anschliessendes Recht. -- Schon in dem Begriffe des
Monarchenrechts als eines und zwar des obersten öffentlichen
Rechts liegt, dass es zugleich eine dem Rechte entsprechende
Pflicht einschliesst, mit anderen Worten, dass es ein Beruf ist.
Als besonderen Bestandtheil dieser Pflicht heben manche Ver-
fassungsgesetze hervor, dass der Monarch im Lande selbst seinen
bleibenden Aufenthalt haben müsse, und dass er nicht auch
Monarch noch eines anderen Staats sein könne.
5 Siehe unten §. 33.

§. 25. Der Monarch.
körperung des Staats in der Person des Monarchen wirkt
ebensowohl nach Innen als nach Aussen, gegenüber
anderen Staaten.3

Aber dieses Willensrecht des Monarchen ist nicht
ein Recht der individuellen menschlichen Persönlichkeit,4
sondern ist durch die Fügung des institutionellen Cha-
racters der monarchischen Organschaft gebunden, wie
ihn die Grundgesetze der deutschen Staaten feststellen.
Der monarchische Wille ist ein rechtlicher nur insoweit,
als er sich innerhalb der Schranken äussert, mit wel-
chen das Verfassungsrecht die Lebenskraft seines ober-
sten Organs umschreibt. Wo daher insbesondere der
monarchische Wille von der Voraussetzung ständischer
Zustimmung bedingt ist, gilt er als solcher rechtlich
erst dann, wenn er diese Zustimmung in sich aufge-
nommen hat. Aber nicht bloss hierauf, sondern auch
auf die Art und Weise der Ausübung des Monarchen-
rechts5 beziehen sich die beschränkenden Bestimmungen
der Verfassungsgesetze.

3 Der Monarch ist zur Vertretung des Staats nach Aussen
legitimirt (s. g. Repräsentativgewalt).
4 Man unterscheide also den Inhalt des Monarchenrechts als
Institution, und das Recht auf Innehabung des Monarchenrechts;
nur das letztere ist ein sich unmittelbar an die individuelle Per-
sönlichkeit anschliessendes Recht. — Schon in dem Begriffe des
Monarchenrechts als eines und zwar des obersten öffentlichen
Rechts liegt, dass es zugleich eine dem Rechte entsprechende
Pflicht einschliesst, mit anderen Worten, dass es ein Beruf ist.
Als besonderen Bestandtheil dieser Pflicht heben manche Ver-
fassungsgesetze hervor, dass der Monarch im Lande selbst seinen
bleibenden Aufenthalt haben müsse, und dass er nicht auch
Monarch noch eines anderen Staats sein könne.
5 Siehe unten §. 33.
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[73/0091] §. 25. Der Monarch. körperung des Staats in der Person des Monarchen wirkt ebensowohl nach Innen als nach Aussen, gegenüber anderen Staaten. 3 Aber dieses Willensrecht des Monarchen ist nicht ein Recht der individuellen menschlichen Persönlichkeit, 4 sondern ist durch die Fügung des institutionellen Cha- racters der monarchischen Organschaft gebunden, wie ihn die Grundgesetze der deutschen Staaten feststellen. Der monarchische Wille ist ein rechtlicher nur insoweit, als er sich innerhalb der Schranken äussert, mit wel- chen das Verfassungsrecht die Lebenskraft seines ober- sten Organs umschreibt. Wo daher insbesondere der monarchische Wille von der Voraussetzung ständischer Zustimmung bedingt ist, gilt er als solcher rechtlich erst dann, wenn er diese Zustimmung in sich aufge- nommen hat. Aber nicht bloss hierauf, sondern auch auf die Art und Weise der Ausübung des Monarchen- rechts 5 beziehen sich die beschränkenden Bestimmungen der Verfassungsgesetze. 3 Der Monarch ist zur Vertretung des Staats nach Aussen legitimirt (s. g. Repräsentativgewalt). 4 Man unterscheide also den Inhalt des Monarchenrechts als Institution, und das Recht auf Innehabung des Monarchenrechts; nur das letztere ist ein sich unmittelbar an die individuelle Per- sönlichkeit anschliessendes Recht. — Schon in dem Begriffe des Monarchenrechts als eines und zwar des obersten öffentlichen Rechts liegt, dass es zugleich eine dem Rechte entsprechende Pflicht einschliesst, mit anderen Worten, dass es ein Beruf ist. Als besonderen Bestandtheil dieser Pflicht heben manche Ver- fassungsgesetze hervor, dass der Monarch im Lande selbst seinen bleibenden Aufenthalt haben müsse, und dass er nicht auch Monarch noch eines anderen Staats sein könne. 5 Siehe unten §. 33.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/91>, abgerufen am 05.12.2024.