Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.§. 21. Die Gemeinden. den muss. Die Stadtverordneten werden auf bestimmteJahre von der Bürgerschaft, der Bürgermeister und Rath (auf Lebenszeit oder auf bestimmte Jahre) in der Regel von den Stadtverordneten gewählt. Die Wahlen bedürfen meist der Bestätigung durch die Regierung. An der Spitze der Landgemeinden steht ein Jede Gemeinde hat ihre Gemarkung als örtliche 1 Ob bloss die Hofbesitzer oder auch alle anderen in der Ge- meinde Wohnenden, ist particularrechtlich verschieden. 2 Wozu auch das privatrechtliche Interesse des Antheils am s. g. Gemeindenutzen hinzukommt (besonders der Antheil an der Gemeindeweide und dem Gemeindeholz). 3 Seine Bedeutung ist hauptsächlich in dem Rechte auf Ar-
menversorgung enthalten. §. 21. Die Gemeinden. den muss. Die Stadtverordneten werden auf bestimmteJahre von der Bürgerschaft, der Bürgermeister und Rath (auf Lebenszeit oder auf bestimmte Jahre) in der Regel von den Stadtverordneten gewählt. Die Wahlen bedürfen meist der Bestätigung durch die Regierung. An der Spitze der Landgemeinden steht ein Jede Gemeinde hat ihre Gemarkung als örtliche 1 Ob bloss die Hofbesitzer oder auch alle anderen in der Ge- meinde Wohnenden, ist particularrechtlich verschieden. 2 Wozu auch das privatrechtliche Interesse des Antheils am s. g. Gemeindenutzen hinzukommt (besonders der Antheil an der Gemeindeweide und dem Gemeindeholz). 3 Seine Bedeutung ist hauptsächlich in dem Rechte auf Ar-
menversorgung enthalten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0077" n="59"/><fw place="top" type="header">§. 21. Die Gemeinden.</fw><lb/> den muss. Die Stadtverordneten werden auf bestimmte<lb/> Jahre von der Bürgerschaft, der Bürgermeister und<lb/> Rath (auf Lebenszeit oder auf bestimmte Jahre) in der<lb/> Regel von den Stadtverordneten gewählt. Die Wahlen<lb/> bedürfen meist der Bestätigung durch die Regierung.</p><lb/> <p>An der Spitze der <hi rendition="#g">Landgemeinden</hi> steht ein<lb/> Schultheiss (Dorfrichter), der die Gemeindeangelegen-<lb/> heiten mit einigen Gehülfen (jedoch nicht in collegiali-<lb/> scher Form) besorgt. In manchen Fällen muss auch<lb/> die Gesammtheit der Gemeindebürger<note place="foot" n="1">Ob bloss die Hofbesitzer oder auch alle anderen in der Ge-<lb/> meinde Wohnenden, ist particularrechtlich verschieden.</note> befragt werden,<lb/> welche hier in der Regel nicht durch einen ständigen<lb/> Ausschuss vertreten ist (oder wenigstens nicht durch<lb/> einen so umfassenden, als die Stadtgemeinde). In man-<lb/> chen Ländern steht noch jetzt dem Gutsherrn ein be-<lb/> sonderer Einfluss auf die Besetzung der Vorstände der<lb/> Landgemeinden zu.</p><lb/> <p>Jede Gemeinde hat ihre Gemarkung als örtliche<lb/> Basis ihrer Existenz. Mitglieder der Gemeinde sind die<lb/> Gemeindebürger. Von denen, welche das volle Bürger-<lb/> recht (d. h. auch die Gemeindewahlrechte und die Fähig-<lb/> keit zur Uebernahme von Gemeindeämtern)<note place="foot" n="2">Wozu auch das privatrechtliche Interesse des Antheils am<lb/> s. g. Gemeindenutzen hinzukommt (besonders der Antheil an der<lb/> Gemeindeweide und dem Gemeindeholz).</note> haben,<lb/> unterscheiden sich die blossen Beisitzer oder Schutz-<lb/> verwandten, denen nur das in manchen Ländern s. g.<lb/> Heimathsrecht in der Gemeinde<note place="foot" n="3">Seine Bedeutung ist hauptsächlich in dem Rechte auf Ar-<lb/> menversorgung enthalten.</note> zusteht. Die Aus-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [59/0077]
§. 21. Die Gemeinden.
den muss. Die Stadtverordneten werden auf bestimmte
Jahre von der Bürgerschaft, der Bürgermeister und
Rath (auf Lebenszeit oder auf bestimmte Jahre) in der
Regel von den Stadtverordneten gewählt. Die Wahlen
bedürfen meist der Bestätigung durch die Regierung.
An der Spitze der Landgemeinden steht ein
Schultheiss (Dorfrichter), der die Gemeindeangelegen-
heiten mit einigen Gehülfen (jedoch nicht in collegiali-
scher Form) besorgt. In manchen Fällen muss auch
die Gesammtheit der Gemeindebürger 1 befragt werden,
welche hier in der Regel nicht durch einen ständigen
Ausschuss vertreten ist (oder wenigstens nicht durch
einen so umfassenden, als die Stadtgemeinde). In man-
chen Ländern steht noch jetzt dem Gutsherrn ein be-
sonderer Einfluss auf die Besetzung der Vorstände der
Landgemeinden zu.
Jede Gemeinde hat ihre Gemarkung als örtliche
Basis ihrer Existenz. Mitglieder der Gemeinde sind die
Gemeindebürger. Von denen, welche das volle Bürger-
recht (d. h. auch die Gemeindewahlrechte und die Fähig-
keit zur Uebernahme von Gemeindeämtern) 2 haben,
unterscheiden sich die blossen Beisitzer oder Schutz-
verwandten, denen nur das in manchen Ländern s. g.
Heimathsrecht in der Gemeinde 3 zusteht. Die Aus-
1 Ob bloss die Hofbesitzer oder auch alle anderen in der Ge-
meinde Wohnenden, ist particularrechtlich verschieden.
2 Wozu auch das privatrechtliche Interesse des Antheils am
s. g. Gemeindenutzen hinzukommt (besonders der Antheil an der
Gemeindeweide und dem Gemeindeholz).
3 Seine Bedeutung ist hauptsächlich in dem Rechte auf Ar-
menversorgung enthalten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |