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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 18. Die Staatsbürger.
den Häuptern dieser Familien zukommen, theils solche,
welche allen Gliedern derselben zustehen; sodann unter-
scheiden sie sich darin, dass einige den Mitgliedern
des hohen Adels persönlich, andere denselben nur als
Besitzern ihrer Standesherrschaften6 gebühren. Eine
analoge Stellung in Rücksicht auf besondere Theil-
nahmsrechte an der Landesvertretung räumen die Ver-
fassungen auch den Agnaten der heutigen Regenten-
familien ein, deren gesammte Rechtsstellung freilich von
einem anderen Gesichtspunkte beherrscht wird. 2. Die
Grundherren
, d. h. die Mitglieder der ehemals reichs-
unmittelbaren Ritterschaft. Auch ihnen ist im Art. 14. der
Deutschen Bundesacte eine besondere Rechtsstellung7

eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechts-
zustands der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren
die in dem Betreff erlassene Königlich Bayerische Verordnung
vom Jahre 1807 als Basis und Norm untergelegt werden." (Hierzu
kommt der ergänzende Art. 63. der Wiener Schlussacte.) -- Ueber
die weitere Ausführung dieser Bestimmungen in den einzelnen
Staaten sind besonders Mohl, Württembergisches Staatsrecht I.
S. 455 flg., Pözl, Bayerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. S. 188 flg.
und v. Rönne, Preussisches Staatsrecht, 2. Aufl. S. 191 flg. zu
vergleichen. -- Noch bemerke man: Die Bestimmung unter c)
enthält nach richtiger Ansicht keineswegs eine Exemtion der
Standesherren von der das Eigenthum betreffenden Gesetzgebung
der einzelnen Bundesstaaten, also z. B. der Ablösungsgesetze,
sondern will nur das Princip der Ausscheidung bei der Mediati-
sirung feststellen. Ueber die unter No. 2. gewährte s. g. Auto-
nomie vergl. mein System des deutschen Privatrechts §. 29. (Der
Bedeutung meiner Ansicht über die Autonomie wird es kaum Ein-
trag thun, dass Schulze in seinem eben erschienenen Systeme
des Staatsrechts S. 15. Note 5. sie für "widerlegt" erklärt.)
6 Siehe mein System des deutschen Privatrechts, 8. Auflage,
§. 79. Note 12.
7 Der Artikel 14. der Bundesacte ist in mehrfacher Hinsicht
fehlerhaft redigirt. Insbesondere ist sein Sprachgebrauch noch
4*

§. 18. Die Staatsbürger.
den Häuptern dieser Familien zukommen, theils solche,
welche allen Gliedern derselben zustehen; sodann unter-
scheiden sie sich darin, dass einige den Mitgliedern
des hohen Adels persönlich, andere denselben nur als
Besitzern ihrer Standesherrschaften6 gebühren. Eine
analoge Stellung in Rücksicht auf besondere Theil-
nahmsrechte an der Landesvertretung räumen die Ver-
fassungen auch den Agnaten der heutigen Regenten-
familien ein, deren gesammte Rechtsstellung freilich von
einem anderen Gesichtspunkte beherrscht wird. 2. Die
Grundherren
, d. h. die Mitglieder der ehemals reichs-
unmittelbaren Ritterschaft. Auch ihnen ist im Art. 14. der
Deutschen Bundesacte eine besondere Rechtsstellung7

eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechts-
zustands der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren
die in dem Betreff erlassene Königlich Bayerische Verordnung
vom Jahre 1807 als Basis und Norm untergelegt werden.“ (Hierzu
kommt der ergänzende Art. 63. der Wiener Schlussacte.) — Ueber
die weitere Ausführung dieser Bestimmungen in den einzelnen
Staaten sind besonders Mohl, Württembergisches Staatsrecht I.
S. 455 flg., Pözl, Bayerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. S. 188 flg.
und v. Rönne, Preussisches Staatsrecht, 2. Aufl. S. 191 flg. zu
vergleichen. — Noch bemerke man: Die Bestimmung unter c)
enthält nach richtiger Ansicht keineswegs eine Exemtion der
Standesherren von der das Eigenthum betreffenden Gesetzgebung
der einzelnen Bundesstaaten, also z. B. der Ablösungsgesetze,
sondern will nur das Princip der Ausscheidung bei der Mediati-
sirung feststellen. Ueber die unter No. 2. gewährte s. g. Auto-
nomie vergl. mein System des deutschen Privatrechts §. 29. (Der
Bedeutung meiner Ansicht über die Autonomie wird es kaum Ein-
trag thun, dass Schulze in seinem eben erschienenen Systeme
des Staatsrechts S. 15. Note 5. sie für „widerlegt“ erklärt.)
6 Siehe mein System des deutschen Privatrechts, 8. Auflage,
§. 79. Note 12.
7 Der Artikel 14. der Bundesacte ist in mehrfacher Hinsicht
fehlerhaft redigirt. Insbesondere ist sein Sprachgebrauch noch
4*
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[51/0069] §. 18. Die Staatsbürger. den Häuptern dieser Familien zukommen, theils solche, welche allen Gliedern derselben zustehen; sodann unter- scheiden sie sich darin, dass einige den Mitgliedern des hohen Adels persönlich, andere denselben nur als Besitzern ihrer Standesherrschaften 6 gebühren. Eine analoge Stellung in Rücksicht auf besondere Theil- nahmsrechte an der Landesvertretung räumen die Ver- fassungen auch den Agnaten der heutigen Regenten- familien ein, deren gesammte Rechtsstellung freilich von einem anderen Gesichtspunkte beherrscht wird. 2. Die Grundherren, d. h. die Mitglieder der ehemals reichs- unmittelbaren Ritterschaft. Auch ihnen ist im Art. 14. der Deutschen Bundesacte eine besondere Rechtsstellung 7 5 6 Siehe mein System des deutschen Privatrechts, 8. Auflage, §. 79. Note 12. 7 Der Artikel 14. der Bundesacte ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft redigirt. Insbesondere ist sein Sprachgebrauch noch 5 eines in allen deutschen Bundesstaaten übereinstimmenden Rechts- zustands der mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen und Herren die in dem Betreff erlassene Königlich Bayerische Verordnung vom Jahre 1807 als Basis und Norm untergelegt werden.“ (Hierzu kommt der ergänzende Art. 63. der Wiener Schlussacte.) — Ueber die weitere Ausführung dieser Bestimmungen in den einzelnen Staaten sind besonders Mohl, Württembergisches Staatsrecht I. S. 455 flg., Pözl, Bayerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl. S. 188 flg. und v. Rönne, Preussisches Staatsrecht, 2. Aufl. S. 191 flg. zu vergleichen. — Noch bemerke man: Die Bestimmung unter c) enthält nach richtiger Ansicht keineswegs eine Exemtion der Standesherren von der das Eigenthum betreffenden Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten, also z. B. der Ablösungsgesetze, sondern will nur das Princip der Ausscheidung bei der Mediati- sirung feststellen. Ueber die unter No. 2. gewährte s. g. Auto- nomie vergl. mein System des deutschen Privatrechts §. 29. (Der Bedeutung meiner Ansicht über die Autonomie wird es kaum Ein- trag thun, dass Schulze in seinem eben erschienenen Systeme des Staatsrechts S. 15. Note 5. sie für „widerlegt“ erklärt.) 4*

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/69>, abgerufen am 05.12.2024.