Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Vierter Abschnitt. Verwaltungsbehörde und kann sie durch alle Instanzenbis zum Monarchen verfolgen, auch schliesslich bei den Ständen um Vertretung seiner Angelegenheit nach- suchen. Im Falle einer Justizverweigerung kann, wenn alle inländischen Instanzen erschöpft sind, auch der deutsche Bund um Abhülfe angegangen werden.3 Die Beschwerde ist in der Regel an keine Fristen gebunden. Der Gedanke der Beschwerde ist der, dass die Behörde, gegen deren Verfahren das Rechtsmittel erhoben wird, nicht in Uebereinstimmung mit dem wahren Willen der Regierung gehandelt habe, welchen die obere Behörde in der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Geltung bringen werde. Es kann endlich auch 3) eine Verletzung durch Ausübung der richterlichen Gewalt stattfinden. Der Rechtsschutz hiergegen liegt in den ver- schiedenen processualischen Rechtsmitteln, mit welchen das höhere und schliesslich das höchste Gericht ange- gangen werden kann. Sie beruhen auf dem Gedanken, dass das angefochtene Erkenntniss nicht dem wahren Inhalte des objectiven Rechts entspreche, den die obere Instanz reformirend herstellen werde. Zu dieser Gattung von Rechtsmitteln gehört auch der s. g. Recurs gegen Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden; auch bei diesem findet, wie bei der Appellation, eine Begränzung der Instanzen und die Nothwendigkeit der Einhaltung von Nothfristen statt. Nicht minder ist hierher der 3 Wiener Schlussacte Art. 29. Vorausgesetzt wird für die
Competenz des Bundes, dass die Abweisung des Rechtsuchenden nicht etwa durch richterliches Erkenntniss erfolgt ist, oder dass nicht die Abschneidung des Rechtswegs auf einem Acte der Ge- setzgebung beruht. Wetzell, Civilprocess, §. 34. Note 19. Vierter Abschnitt. Verwaltungsbehörde und kann sie durch alle Instanzenbis zum Monarchen verfolgen, auch schliesslich bei den Ständen um Vertretung seiner Angelegenheit nach- suchen. Im Falle einer Justizverweigerung kann, wenn alle inländischen Instanzen erschöpft sind, auch der deutsche Bund um Abhülfe angegangen werden.3 Die Beschwerde ist in der Regel an keine Fristen gebunden. Der Gedanke der Beschwerde ist der, dass die Behörde, gegen deren Verfahren das Rechtsmittel erhoben wird, nicht in Uebereinstimmung mit dem wahren Willen der Regierung gehandelt habe, welchen die obere Behörde in der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Geltung bringen werde. Es kann endlich auch 3) eine Verletzung durch Ausübung der richterlichen Gewalt stattfinden. Der Rechtsschutz hiergegen liegt in den ver- schiedenen processualischen Rechtsmitteln, mit welchen das höhere und schliesslich das höchste Gericht ange- gangen werden kann. Sie beruhen auf dem Gedanken, dass das angefochtene Erkenntniss nicht dem wahren Inhalte des objectiven Rechts entspreche, den die obere Instanz reformirend herstellen werde. Zu dieser Gattung von Rechtsmitteln gehört auch der s. g. Recurs gegen Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden; auch bei diesem findet, wie bei der Appellation, eine Begränzung der Instanzen und die Nothwendigkeit der Einhaltung von Nothfristen statt. Nicht minder ist hierher der 3 Wiener Schlussacte Art. 29. Vorausgesetzt wird für die
Competenz des Bundes, dass die Abweisung des Rechtsuchenden nicht etwa durch richterliches Erkenntniss erfolgt ist, oder dass nicht die Abschneidung des Rechtswegs auf einem Acte der Ge- setzgebung beruht. Wetzell, Civilprocess, §. 34. Note 19. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0216" n="198"/><fw place="top" type="header">Vierter Abschnitt.</fw><lb/> Verwaltungsbehörde und kann sie durch alle Instanzen<lb/> bis zum Monarchen verfolgen, auch schliesslich bei den<lb/> Ständen um Vertretung seiner Angelegenheit nach-<lb/> suchen. Im Falle einer Justizverweigerung kann, wenn<lb/> alle inländischen Instanzen erschöpft sind, auch der<lb/> deutsche Bund um Abhülfe angegangen werden.<note place="foot" n="3">Wiener Schlussacte Art. 29. Vorausgesetzt wird für die<lb/> Competenz des Bundes, dass die Abweisung des Rechtsuchenden<lb/> nicht etwa durch richterliches Erkenntniss erfolgt ist, oder dass<lb/> nicht die Abschneidung des Rechtswegs auf einem Acte der Ge-<lb/> setzgebung beruht. <hi rendition="#g">Wetzell</hi>, Civilprocess, §. 34. Note 19.</note> Die<lb/> Beschwerde ist in der Regel an keine Fristen gebunden.<lb/> Der Gedanke der Beschwerde ist der, dass die Behörde,<lb/> gegen deren Verfahren das Rechtsmittel erhoben wird,<lb/> nicht in Uebereinstimmung mit dem wahren Willen der<lb/> Regierung gehandelt habe, welchen die obere Behörde<lb/> in der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur<lb/> Geltung bringen werde. Es kann endlich auch 3) eine<lb/> Verletzung durch Ausübung der <hi rendition="#g">richterlichen</hi> Gewalt<lb/> stattfinden. Der Rechtsschutz hiergegen liegt in den ver-<lb/> schiedenen processualischen Rechtsmitteln, mit welchen<lb/> das höhere und schliesslich das höchste Gericht ange-<lb/> gangen werden kann. Sie beruhen auf dem Gedanken,<lb/> dass das angefochtene Erkenntniss nicht dem wahren<lb/> Inhalte des objectiven Rechts entspreche, den die obere<lb/> Instanz reformirend herstellen werde. Zu dieser Gattung<lb/> von Rechtsmitteln gehört auch der s. g. <hi rendition="#g">Recurs</hi> gegen<lb/> Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden; auch bei<lb/> diesem findet, wie bei der Appellation, eine Begränzung<lb/> der Instanzen und die Nothwendigkeit der Einhaltung<lb/> von Nothfristen statt. Nicht minder ist hierher der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [198/0216]
Vierter Abschnitt.
Verwaltungsbehörde und kann sie durch alle Instanzen
bis zum Monarchen verfolgen, auch schliesslich bei den
Ständen um Vertretung seiner Angelegenheit nach-
suchen. Im Falle einer Justizverweigerung kann, wenn
alle inländischen Instanzen erschöpft sind, auch der
deutsche Bund um Abhülfe angegangen werden. 3 Die
Beschwerde ist in der Regel an keine Fristen gebunden.
Der Gedanke der Beschwerde ist der, dass die Behörde,
gegen deren Verfahren das Rechtsmittel erhoben wird,
nicht in Uebereinstimmung mit dem wahren Willen der
Regierung gehandelt habe, welchen die obere Behörde
in der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur
Geltung bringen werde. Es kann endlich auch 3) eine
Verletzung durch Ausübung der richterlichen Gewalt
stattfinden. Der Rechtsschutz hiergegen liegt in den ver-
schiedenen processualischen Rechtsmitteln, mit welchen
das höhere und schliesslich das höchste Gericht ange-
gangen werden kann. Sie beruhen auf dem Gedanken,
dass das angefochtene Erkenntniss nicht dem wahren
Inhalte des objectiven Rechts entspreche, den die obere
Instanz reformirend herstellen werde. Zu dieser Gattung
von Rechtsmitteln gehört auch der s. g. Recurs gegen
Strafverfügungen von Verwaltungsbehörden; auch bei
diesem findet, wie bei der Appellation, eine Begränzung
der Instanzen und die Nothwendigkeit der Einhaltung
von Nothfristen statt. Nicht minder ist hierher der
3 Wiener Schlussacte Art. 29. Vorausgesetzt wird für die
Competenz des Bundes, dass die Abweisung des Rechtsuchenden
nicht etwa durch richterliches Erkenntniss erfolgt ist, oder dass
nicht die Abschneidung des Rechtswegs auf einem Acte der Ge-
setzgebung beruht. Wetzell, Civilprocess, §. 34. Note 19.
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