Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Vierter Abschnitt. bloss als höchstes politisches Gericht, sondern zugleichals ein allgemeines Strafgericht über Staatsdiener er- scheint. Daraus erklären sich auch einzelne über den Zweck des Instituts hinausgreifende Bestimmungen, ins- besondere der Satz, dass nicht bloss Minister und De- partementschefs, sondern alle Staatsdiener, und zwar nicht nur wegen Verletzungen der Verfassung, sondern auch wegen Verletzung sonstiger Gesetze dort angeklagt werden können; ferner, dass nicht bloss die Stände, sondern auch der Monarch (namentlich auch gegen die Stände) Anklagen beim Staatsgerichtshofe erheben kann, und dass die Strafgewalt des Gerichtshofs auch auf die Befugniss, Geld- oder Gefängnissstrafen zu erkennen, ausgedehnt ist, wodurch die eigentliche Idee desselben, ein Schutz der Integrität des Grundgesetzes zu sein, einigermassen getrübt wird.12 2. Rechtsschutz des Staats und seiner Organe. §. 59. Wird der Staat angegriffen oder in seiner Existenz 12 Namentlich hat das Institut in der Württembergischen Ver-
fassung eine wenig klare und auf bestimmtem Principe ruhende Ausbildung erhalten. Vierter Abschnitt. bloss als höchstes politisches Gericht, sondern zugleichals ein allgemeines Strafgericht über Staatsdiener er- scheint. Daraus erklären sich auch einzelne über den Zweck des Instituts hinausgreifende Bestimmungen, ins- besondere der Satz, dass nicht bloss Minister und De- partementschefs, sondern alle Staatsdiener, und zwar nicht nur wegen Verletzungen der Verfassung, sondern auch wegen Verletzung sonstiger Gesetze dort angeklagt werden können; ferner, dass nicht bloss die Stände, sondern auch der Monarch (namentlich auch gegen die Stände) Anklagen beim Staatsgerichtshofe erheben kann, und dass die Strafgewalt des Gerichtshofs auch auf die Befugniss, Geld- oder Gefängnissstrafen zu erkennen, ausgedehnt ist, wodurch die eigentliche Idee desselben, ein Schutz der Integrität des Grundgesetzes zu sein, einigermassen getrübt wird.12 2. Rechtsschutz des Staats und seiner Organe. §. 59. Wird der Staat angegriffen oder in seiner Existenz 12 Namentlich hat das Institut in der Württembergischen Ver-
fassung eine wenig klare und auf bestimmtem Principe ruhende Ausbildung erhalten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0206" n="188"/><fw place="top" type="header">Vierter Abschnitt.</fw><lb/> bloss als höchstes politisches Gericht, sondern zugleich<lb/> als ein allgemeines Strafgericht über Staatsdiener er-<lb/> scheint. Daraus erklären sich auch einzelne über den<lb/> Zweck des Instituts hinausgreifende Bestimmungen, ins-<lb/> besondere der Satz, dass nicht bloss Minister und De-<lb/> partementschefs, sondern alle Staatsdiener, und zwar<lb/> nicht nur wegen Verletzungen der Verfassung, sondern<lb/> auch wegen Verletzung sonstiger Gesetze dort angeklagt<lb/> werden können; ferner, dass nicht bloss die Stände,<lb/> sondern auch der Monarch (namentlich auch gegen die<lb/> Stände) Anklagen beim Staatsgerichtshofe erheben kann,<lb/> und dass die Strafgewalt des Gerichtshofs auch auf die<lb/> Befugniss, Geld- oder Gefängnissstrafen zu erkennen,<lb/> ausgedehnt ist, wodurch die eigentliche Idee desselben,<lb/> ein Schutz der Integrität des Grundgesetzes zu sein,<lb/> einigermassen getrübt wird.<note place="foot" n="12">Namentlich hat das Institut in der Württembergischen Ver-<lb/> fassung eine wenig klare und auf bestimmtem Principe ruhende<lb/> Ausbildung erhalten.</note></p> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head>2. Rechtsschutz des Staats und seiner Organe.</head><lb/> <div n="3"> <head>§. 59.</head><lb/> <p>Wird der Staat angegriffen oder in seiner Existenz<lb/> bedroht, so hilft er sich selbst in Anwendung seiner<lb/> Staatsmacht. Da die Angriffshandlungen vom Straf-<lb/> gesetze zu Verbrechen (Majestätsverbrechen, insbeson-<lb/> dere Hochverrath) erklärt werden, so erscheint die<lb/> Rechtssprechung der Criminalgerichte als die regel-<lb/> mässige Art, in der sich seine Selbsthülfe vollzieht.<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [188/0206]
Vierter Abschnitt.
bloss als höchstes politisches Gericht, sondern zugleich
als ein allgemeines Strafgericht über Staatsdiener er-
scheint. Daraus erklären sich auch einzelne über den
Zweck des Instituts hinausgreifende Bestimmungen, ins-
besondere der Satz, dass nicht bloss Minister und De-
partementschefs, sondern alle Staatsdiener, und zwar
nicht nur wegen Verletzungen der Verfassung, sondern
auch wegen Verletzung sonstiger Gesetze dort angeklagt
werden können; ferner, dass nicht bloss die Stände,
sondern auch der Monarch (namentlich auch gegen die
Stände) Anklagen beim Staatsgerichtshofe erheben kann,
und dass die Strafgewalt des Gerichtshofs auch auf die
Befugniss, Geld- oder Gefängnissstrafen zu erkennen,
ausgedehnt ist, wodurch die eigentliche Idee desselben,
ein Schutz der Integrität des Grundgesetzes zu sein,
einigermassen getrübt wird. 12
2. Rechtsschutz des Staats und seiner Organe.
§. 59.
Wird der Staat angegriffen oder in seiner Existenz
bedroht, so hilft er sich selbst in Anwendung seiner
Staatsmacht. Da die Angriffshandlungen vom Straf-
gesetze zu Verbrechen (Majestätsverbrechen, insbeson-
dere Hochverrath) erklärt werden, so erscheint die
Rechtssprechung der Criminalgerichte als die regel-
mässige Art, in der sich seine Selbsthülfe vollzieht.
12 Namentlich hat das Institut in der Württembergischen Ver-
fassung eine wenig klare und auf bestimmtem Principe ruhende
Ausbildung erhalten.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |