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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Dritter Abschnitt.
gehende Voranschläge über sämmtliche in Aussicht
stehende Ausgaben und Einnahmen entworfen, aus de-
nen sich dann die Grösse der Summe ergiebt, welche
durch Steuern erhoben werden muss. An sich würde die
Anfertigung dieses Etats eine gewöhnliche Angelegenheit
der Verwaltung sein; denn weder das Recht, jene Staats-
einnahmen (mit Ausnahme der Steuern) zu erheben,
noch auch das Recht, sie zu Zwecken des Staats zu
verwenden, würde einer Ermächtigung durch ein beson-
deres Gesetz bedürfen.6 Da aber die Besteuerung nur
durch ein Steuergesetz geschehen kann, und die Grösse
der Steuer sich allein aus dem Zusammenhange des
ganzen Etats ergiebt, so ist die Gesetzesform auch auf
diesen ausgedehnt und das Steuerbewilligungsrecht der
Stände zu einem Rechte der Zustimmung bei der Fest-
stellung des gesammten Staatshaushalts entwickelt wor-
den, welcher nun als s. g. Finanzgesetz verabschiedet
zu werden pflegt. Durch diese Ausdehnung ihres Mit-
wirkungsrechts ist den Ständen zugleich ein weit über
das finanzielle Interesse hinaus reichender, zwar indi-
recter, aber ausserordentlich wirksamer und bestimmen-
der Einfluss auf alle Zweige der ganzen Staatsverwal-
tung eingeräumt worden.

für einen kürzeren Zeitraum zu verabschieden; eine Verlänge-
rung
desselben über die verfassungsmässige Finanzperiode da-
gegen ist nicht als zulässig zu betrachten.
6 Sowie denn auch die in das Rechtsgebiet der Verwaltung
fallenden Handlungen grösstentheils nicht deshalb in den Etat
aufgenommen werden, weil die Zustimmung der Stände zu ihrer
Rechtsgültigkeit nothwendig wäre, sondern allein deshalb, weil
ihre Ausführung die Verfügung über Geldmittel erfordert.

Dritter Abschnitt.
gehende Voranschläge über sämmtliche in Aussicht
stehende Ausgaben und Einnahmen entworfen, aus de-
nen sich dann die Grösse der Summe ergiebt, welche
durch Steuern erhoben werden muss. An sich würde die
Anfertigung dieses Etats eine gewöhnliche Angelegenheit
der Verwaltung sein; denn weder das Recht, jene Staats-
einnahmen (mit Ausnahme der Steuern) zu erheben,
noch auch das Recht, sie zu Zwecken des Staats zu
verwenden, würde einer Ermächtigung durch ein beson-
deres Gesetz bedürfen.6 Da aber die Besteuerung nur
durch ein Steuergesetz geschehen kann, und die Grösse
der Steuer sich allein aus dem Zusammenhange des
ganzen Etats ergiebt, so ist die Gesetzesform auch auf
diesen ausgedehnt und das Steuerbewilligungsrecht der
Stände zu einem Rechte der Zustimmung bei der Fest-
stellung des gesammten Staatshaushalts entwickelt wor-
den, welcher nun als s. g. Finanzgesetz verabschiedet
zu werden pflegt. Durch diese Ausdehnung ihres Mit-
wirkungsrechts ist den Ständen zugleich ein weit über
das finanzielle Interesse hinaus reichender, zwar indi-
recter, aber ausserordentlich wirksamer und bestimmen-
der Einfluss auf alle Zweige der ganzen Staatsverwal-
tung eingeräumt worden.

für einen kürzeren Zeitraum zu verabschieden; eine Verlänge-
rung
desselben über die verfassungsmässige Finanzperiode da-
gegen ist nicht als zulässig zu betrachten.
6 Sowie denn auch die in das Rechtsgebiet der Verwaltung
fallenden Handlungen grösstentheils nicht deshalb in den Etat
aufgenommen werden, weil die Zustimmung der Stände zu ihrer
Rechtsgültigkeit nothwendig wäre, sondern allein deshalb, weil
ihre Ausführung die Verfügung über Geldmittel erfordert.
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[156/0174] Dritter Abschnitt. gehende Voranschläge über sämmtliche in Aussicht stehende Ausgaben und Einnahmen entworfen, aus de- nen sich dann die Grösse der Summe ergiebt, welche durch Steuern erhoben werden muss. An sich würde die Anfertigung dieses Etats eine gewöhnliche Angelegenheit der Verwaltung sein; denn weder das Recht, jene Staats- einnahmen (mit Ausnahme der Steuern) zu erheben, noch auch das Recht, sie zu Zwecken des Staats zu verwenden, würde einer Ermächtigung durch ein beson- deres Gesetz bedürfen. 6 Da aber die Besteuerung nur durch ein Steuergesetz geschehen kann, und die Grösse der Steuer sich allein aus dem Zusammenhange des ganzen Etats ergiebt, so ist die Gesetzesform auch auf diesen ausgedehnt und das Steuerbewilligungsrecht der Stände zu einem Rechte der Zustimmung bei der Fest- stellung des gesammten Staatshaushalts entwickelt wor- den, welcher nun als s. g. Finanzgesetz verabschiedet zu werden pflegt. Durch diese Ausdehnung ihres Mit- wirkungsrechts ist den Ständen zugleich ein weit über das finanzielle Interesse hinaus reichender, zwar indi- recter, aber ausserordentlich wirksamer und bestimmen- der Einfluss auf alle Zweige der ganzen Staatsverwal- tung eingeräumt worden. 5 6 Sowie denn auch die in das Rechtsgebiet der Verwaltung fallenden Handlungen grösstentheils nicht deshalb in den Etat aufgenommen werden, weil die Zustimmung der Stände zu ihrer Rechtsgültigkeit nothwendig wäre, sondern allein deshalb, weil ihre Ausführung die Verfügung über Geldmittel erfordert. 5 für einen kürzeren Zeitraum zu verabschieden; eine Verlänge- rung desselben über die verfassungsmässige Finanzperiode da- gegen ist nicht als zulässig zu betrachten.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/174>, abgerufen am 24.11.2024.