Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.§. 37. Die Staatsdiener. Die Wahl der Anzustellenden ist ein Recht des Die Rechte des Angestellten auf Titel, Rang und dern ruht auf einer durch das Wesen des Instituts gegebenen Grundlage. Daher ist auch die Ansicht unrichtig, dass die recht- liche Natur eines durch besonderen Vertrag eingeleiteten Dienst- verhältnisses eine andere sei, als die eines Dienstes, welcher durch landesherrliches Decret unter einfacher Verweisung auf das allge- meine Staatsdienstrecht begründet worden ist. 2 Auch regelmässig nicht ein Recht auf Vorrücken nach Mass- gabe der Anciennetät. 3 Diess ist zwar bestritten, aber es folgt mit Nothwendigkeit aus dem in der Note 1. zum §. 36. Bemerkten. Auch wird es da- durch bestätigt, dass die Gesetze allgemein die Befugniss des Staatsdieners anerkennen, jederzeit seine Entlassung zu begehren. Denn eine Staatsbürgerpflicht, ein Amt anzunehmen, müsste auch die Pflicht einschliessen, es zu behalten. 4 Es ist für diese Interessen ganz gleichgültig, ob die An- stellung nur eine provisorische oder eine definitive war; denn diese Unterscheidung bezieht sich in der Regel nur auf die Begründung von Pensionsrechten, welche erst mit der definitiven Anstellung 8*
§. 37. Die Staatsdiener. Die Wahl der Anzustellenden ist ein Recht des Die Rechte des Angestellten auf Titel, Rang und dern ruht auf einer durch das Wesen des Instituts gegebenen Grundlage. Daher ist auch die Ansicht unrichtig, dass die recht- liche Natur eines durch besonderen Vertrag eingeleiteten Dienst- verhältnisses eine andere sei, als die eines Dienstes, welcher durch landesherrliches Decret unter einfacher Verweisung auf das allge- meine Staatsdienstrecht begründet worden ist. 2 Auch regelmässig nicht ein Recht auf Vorrücken nach Mass- gabe der Anciennetät. 3 Diess ist zwar bestritten, aber es folgt mit Nothwendigkeit aus dem in der Note 1. zum §. 36. Bemerkten. Auch wird es da- durch bestätigt, dass die Gesetze allgemein die Befugniss des Staatsdieners anerkennen, jederzeit seine Entlassung zu begehren. Denn eine Staatsbürgerpflicht, ein Amt anzunehmen, müsste auch die Pflicht einschliessen, es zu behalten. 4 Es ist für diese Interessen ganz gleichgültig, ob die An- stellung nur eine provisorische oder eine definitive war; denn diese Unterscheidung bezieht sich in der Regel nur auf die Begründung von Pensionsrechten, welche erst mit der definitiven Anstellung 8*
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§. 37. Die Staatsdiener.
Die Wahl der Anzustellenden ist ein Recht des
Monarchen. Indessen verlangen die Gesetze, dass regel-
mässig nur Inländer und dass nur solche Personen ge-
wählt werden, welche sich durch Erstehung der vorge-
schriebenen Prüfungen als qualificirt ausgewiesen haben;
auch ist particularrechtlich den Collegien ein Vorschlags-
recht, bisweilen auch den Ständen ein Präsentationsrecht
bei der Besetzung gewisser Aemter eingeräumt. Ein
Recht, zum Staatsdiener gewählt zu werden, lässt sich
ebensowenig begründen, 2 als eine allgemeine staats-
bürgerliche Pflicht zum Eintritte in das Staatsdienstver-
hältniss. 3
Die Rechte des Angestellten auf Titel, Rang und
Gehalt beginnen im Zweifel mit dem Datum des De-
crets, 4 seine amtlichen Functionen mit der Einweisung
in das Amt, und seine Anerkennung als amtliche Auto-
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2 Auch regelmässig nicht ein Recht auf Vorrücken nach Mass-
gabe der Anciennetät.
3 Diess ist zwar bestritten, aber es folgt mit Nothwendigkeit
aus dem in der Note 1. zum §. 36. Bemerkten. Auch wird es da-
durch bestätigt, dass die Gesetze allgemein die Befugniss des
Staatsdieners anerkennen, jederzeit seine Entlassung zu begehren.
Denn eine Staatsbürgerpflicht, ein Amt anzunehmen, müsste
auch die Pflicht einschliessen, es zu behalten.
4 Es ist für diese Interessen ganz gleichgültig, ob die An-
stellung nur eine provisorische oder eine definitive war; denn diese
Unterscheidung bezieht sich in der Regel nur auf die Begründung
von Pensionsrechten, welche erst mit der definitiven Anstellung
1 dern ruht auf einer durch das Wesen des Instituts gegebenen
Grundlage. Daher ist auch die Ansicht unrichtig, dass die recht-
liche Natur eines durch besonderen Vertrag eingeleiteten Dienst-
verhältnisses eine andere sei, als die eines Dienstes, welcher durch
landesherrliches Decret unter einfacher Verweisung auf das allge-
meine Staatsdienstrecht begründet worden ist.
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