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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 33. Der Monarch.
Umfange er insbesondere die Minister zum selbständigen
Handeln ermächtigen will. Auf der anderen Seite aber
unterliegt der Wille des Monarchen, persönlich zu
regieren, mehrfachen Beschränkungen. Zuvörderst ist
die Ausübung der richterlichen Gewalt der persönlichen
Einwirkung des Monarchen völlig entzogen. Sodann
fordert die Verfassung oder das sonstige Recht, dass
gewisse Regierungshandlungen nur unter Mitwirkung
bestimmter Behörden (z. B. des Staatsraths) oder nur
unter Beobachtung einer bestimmten Instanzenfolge vor-
genommen werden. Eine ganz allgemeine Schranke aber
ist die, dass keine Verfügung des Monarchen in Regie-
rungsangelegenheiten2 anders als mit der Gegenzeich-

Anschauung ankommen wird. In der Regel wird dahin gehören
die Ausübung des Begnadigungsrechts, die Bestätigung der To-
desurtheile, die Anstellung der höheren Beamten. Vor Allem
gehört ferner dahin die Solennisirung von Gesetzen, die Berufung
und Auflösung der Ständeversammlung. Ferner die Ertheilung
wichtigerer Privilegien, Dispensationen, Standeserhöhungen,
Staatsauszeichnungen; sodann die Repräsentation des Staats nach
Aussen, Absendung und Empfang von Gesandten, Entscheidung
über Krieg und Frieden, Abschluss von Staatsverträgen und
Bündnissen.
2 Dieser Satz ist bekanntlich ein Fundamentalsatz im politi-
schen Zusammenhange des constitutionellen Staatsrechts, welches
für jeden Regierungsact die Verantwortlichkeit bestimmter Per-
sonen fordert, die Person des Monarchen selbst aber jeder Ver-
antwortung entzieht. Die staatsrechtliche Bedeutung dieses
Satzes wird namentlich im §. 58. hervortreten. -- Einige Ausnah-
men von der Nothwendigkeit der Contrasignatur werden sich aber
doch rechtfertigen lassen. So ist z. B. in manchen Staaten die-
selbe nicht üblich bei der Verleihung von Orden und anderen
Ehren, obschon auch sie zu den Regierungshandlungen gehört.
Auch die Ernennung von Ministern muss ohne Contrasignatur
zulässig sein, indem sonst der Monarch, wenn nämlich das abtre-
tende bisherige Ministerium die Mitwirkung bei der Berufung

§. 33. Der Monarch.
Umfange er insbesondere die Minister zum selbständigen
Handeln ermächtigen will. Auf der anderen Seite aber
unterliegt der Wille des Monarchen, persönlich zu
regieren, mehrfachen Beschränkungen. Zuvörderst ist
die Ausübung der richterlichen Gewalt der persönlichen
Einwirkung des Monarchen völlig entzogen. Sodann
fordert die Verfassung oder das sonstige Recht, dass
gewisse Regierungshandlungen nur unter Mitwirkung
bestimmter Behörden (z. B. des Staatsraths) oder nur
unter Beobachtung einer bestimmten Instanzenfolge vor-
genommen werden. Eine ganz allgemeine Schranke aber
ist die, dass keine Verfügung des Monarchen in Regie-
rungsangelegenheiten2 anders als mit der Gegenzeich-

Anschauung ankommen wird. In der Regel wird dahin gehören
die Ausübung des Begnadigungsrechts, die Bestätigung der To-
desurtheile, die Anstellung der höheren Beamten. Vor Allem
gehört ferner dahin die Solennisirung von Gesetzen, die Berufung
und Auflösung der Ständeversammlung. Ferner die Ertheilung
wichtigerer Privilegien, Dispensationen, Standeserhöhungen,
Staatsauszeichnungen; sodann die Repräsentation des Staats nach
Aussen, Absendung und Empfang von Gesandten, Entscheidung
über Krieg und Frieden, Abschluss von Staatsverträgen und
Bündnissen.
2 Dieser Satz ist bekanntlich ein Fundamentalsatz im politi-
schen Zusammenhange des constitutionellen Staatsrechts, welches
für jeden Regierungsact die Verantwortlichkeit bestimmter Per-
sonen fordert, die Person des Monarchen selbst aber jeder Ver-
antwortung entzieht. Die staatsrechtliche Bedeutung dieses
Satzes wird namentlich im §. 58. hervortreten. — Einige Ausnah-
men von der Nothwendigkeit der Contrasignatur werden sich aber
doch rechtfertigen lassen. So ist z. B. in manchen Staaten die-
selbe nicht üblich bei der Verleihung von Orden und anderen
Ehren, obschon auch sie zu den Regierungshandlungen gehört.
Auch die Ernennung von Ministern muss ohne Contrasignatur
zulässig sein, indem sonst der Monarch, wenn nämlich das abtre-
tende bisherige Ministerium die Mitwirkung bei der Berufung
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[95/0113] §. 33. Der Monarch. Umfange er insbesondere die Minister zum selbständigen Handeln ermächtigen will. Auf der anderen Seite aber unterliegt der Wille des Monarchen, persönlich zu regieren, mehrfachen Beschränkungen. Zuvörderst ist die Ausübung der richterlichen Gewalt der persönlichen Einwirkung des Monarchen völlig entzogen. Sodann fordert die Verfassung oder das sonstige Recht, dass gewisse Regierungshandlungen nur unter Mitwirkung bestimmter Behörden (z. B. des Staatsraths) oder nur unter Beobachtung einer bestimmten Instanzenfolge vor- genommen werden. Eine ganz allgemeine Schranke aber ist die, dass keine Verfügung des Monarchen in Regie- rungsangelegenheiten 2 anders als mit der Gegenzeich- 1 2 Dieser Satz ist bekanntlich ein Fundamentalsatz im politi- schen Zusammenhange des constitutionellen Staatsrechts, welches für jeden Regierungsact die Verantwortlichkeit bestimmter Per- sonen fordert, die Person des Monarchen selbst aber jeder Ver- antwortung entzieht. Die staatsrechtliche Bedeutung dieses Satzes wird namentlich im §. 58. hervortreten. — Einige Ausnah- men von der Nothwendigkeit der Contrasignatur werden sich aber doch rechtfertigen lassen. So ist z. B. in manchen Staaten die- selbe nicht üblich bei der Verleihung von Orden und anderen Ehren, obschon auch sie zu den Regierungshandlungen gehört. Auch die Ernennung von Ministern muss ohne Contrasignatur zulässig sein, indem sonst der Monarch, wenn nämlich das abtre- tende bisherige Ministerium die Mitwirkung bei der Berufung 1 Anschauung ankommen wird. In der Regel wird dahin gehören die Ausübung des Begnadigungsrechts, die Bestätigung der To- desurtheile, die Anstellung der höheren Beamten. Vor Allem gehört ferner dahin die Solennisirung von Gesetzen, die Berufung und Auflösung der Ständeversammlung. Ferner die Ertheilung wichtigerer Privilegien, Dispensationen, Standeserhöhungen, Staatsauszeichnungen; sodann die Repräsentation des Staats nach Aussen, Absendung und Empfang von Gesandten, Entscheidung über Krieg und Frieden, Abschluss von Staatsverträgen und Bündnissen.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/113>, abgerufen am 09.11.2024.