Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Frölich, Henriette: Virginia oder die Kolonie von Kentucky. Bd. 2. Hrsg. v. Jerta. Berlin, 1820.

Bild:
<< vorherige Seite

schäfte der Kolonie wird vertheilt, der Ueber-
fluß zu gemeinschaftliche Zwecken verwendet.
Am Genuß hat jeder gleichen Antheil und
gleiches Recht. Der Gebrauch des Geldes ist
im Umkreise des Staates untersagt, auch außer
demselben hat niemand Eigenthum, alles ist
Gemeingut. Kein Mitglied darf, vor dem vol-
lendeten zwanzigsten Lebensjahre, die Gränzen
der Republik verlassen, die Kolonie aber nur
bis zu einer bestimmten Anzahl von Einwohnern
wachsen; übersteigt sie diese, so bilden die älte-
ren Söhne eine neue, in dem großen Umfange
der Besitzungen. Es wird, zu diesem Endzweck,
jährlich eine Anzahl Morgen von uns urbar
gemacht; schon jetzt haben wir mehr als wir
bestellen mögen, und es wird manches Ackerstück
in Ruhe gelegt. Die Töchter-Kolonien führen eine
eigene Oekonomie, sind aber im übrigen, durch
gleiche Grundsätze und gleiche Vortheile, auf das
engste mit der Muttergesellschaft verbunden; ihr
etwaniger Ueberschuß fließt zur allgemeinen Kasse.
Alle Menschen, außer den Gränzen unserer Re-
publik, werden als unsere Brüder betrachtet.
Jhre Lebensweise paßt nicht zu der unsrigen, sie

Zweiter Theil. [9]

ſchaͤfte der Kolonie wird vertheilt, der Ueber-
fluß zu gemeinſchaftliche Zwecken verwendet.
Am Genuß hat jeder gleichen Antheil und
gleiches Recht. Der Gebrauch des Geldes iſt
im Umkreiſe des Staates unterſagt, auch außer
demſelben hat niemand Eigenthum, alles iſt
Gemeingut. Kein Mitglied darf, vor dem vol-
lendeten zwanzigſten Lebensjahre, die Graͤnzen
der Republik verlaſſen, die Kolonie aber nur
bis zu einer beſtimmten Anzahl von Einwohnern
wachſen; uͤberſteigt ſie dieſe, ſo bilden die aͤlte-
ren Soͤhne eine neue, in dem großen Umfange
der Beſitzungen. Es wird, zu dieſem Endzweck,
jaͤhrlich eine Anzahl Morgen von uns urbar
gemacht; ſchon jetzt haben wir mehr als wir
beſtellen moͤgen, und es wird manches Ackerſtuͤck
in Ruhe gelegt. Die Toͤchter-Kolonien fuͤhren eine
eigene Oekonomie, ſind aber im uͤbrigen, durch
gleiche Grundſaͤtze und gleiche Vortheile, auf das
engſte mit der Muttergeſellſchaft verbunden; ihr
etwaniger Ueberſchuß fließt zur allgemeinen Kaſſe.
Alle Menſchen, außer den Graͤnzen unſerer Re-
publik, werden als unſere Bruͤder betrachtet.
Jhre Lebensweiſe paßt nicht zu der unſrigen, ſie

Zweiter Theil. [9]
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0139" n="129"/>
&#x017F;cha&#x0364;fte der Kolonie wird vertheilt, der Ueber-<lb/>
fluß zu gemein&#x017F;chaftliche Zwecken verwendet.<lb/>
Am Genuß hat jeder gleichen Antheil und<lb/>
gleiches Recht. Der Gebrauch des Geldes i&#x017F;t<lb/>
im Umkrei&#x017F;e des Staates unter&#x017F;agt, auch außer<lb/>
dem&#x017F;elben hat niemand Eigenthum, alles i&#x017F;t<lb/>
Gemeingut. Kein Mitglied darf, vor dem vol-<lb/>
lendeten zwanzig&#x017F;ten Lebensjahre, die Gra&#x0364;nzen<lb/>
der Republik verla&#x017F;&#x017F;en, die Kolonie aber nur<lb/>
bis zu einer be&#x017F;timmten Anzahl von Einwohnern<lb/>
wach&#x017F;en; u&#x0364;ber&#x017F;teigt &#x017F;ie die&#x017F;e, &#x017F;o bilden die a&#x0364;lte-<lb/>
ren So&#x0364;hne eine neue, in dem großen Umfange<lb/>
der Be&#x017F;itzungen. Es wird, zu die&#x017F;em Endzweck,<lb/>
ja&#x0364;hrlich eine Anzahl Morgen von uns urbar<lb/>
gemacht; &#x017F;chon jetzt haben wir mehr als wir<lb/>
be&#x017F;tellen mo&#x0364;gen, und es wird manches Acker&#x017F;tu&#x0364;ck<lb/>
in Ruhe gelegt. Die To&#x0364;chter-Kolonien fu&#x0364;hren eine<lb/>
eigene Oekonomie, &#x017F;ind aber im u&#x0364;brigen, durch<lb/>
gleiche Grund&#x017F;a&#x0364;tze und gleiche Vortheile, auf das<lb/>
eng&#x017F;te mit der Mutterge&#x017F;ell&#x017F;chaft verbunden; ihr<lb/>
etwaniger Ueber&#x017F;chuß fließt zur allgemeinen Ka&#x017F;&#x017F;e.<lb/>
Alle Men&#x017F;chen, außer den Gra&#x0364;nzen un&#x017F;erer Re-<lb/>
publik, werden als un&#x017F;ere Bru&#x0364;der betrachtet.<lb/>
Jhre Lebenswei&#x017F;e paßt nicht zu der un&#x017F;rigen, &#x017F;ie<lb/>
<fw place="bottom" type="sig">Zweiter Theil. [9]</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[129/0139] ſchaͤfte der Kolonie wird vertheilt, der Ueber- fluß zu gemeinſchaftliche Zwecken verwendet. Am Genuß hat jeder gleichen Antheil und gleiches Recht. Der Gebrauch des Geldes iſt im Umkreiſe des Staates unterſagt, auch außer demſelben hat niemand Eigenthum, alles iſt Gemeingut. Kein Mitglied darf, vor dem vol- lendeten zwanzigſten Lebensjahre, die Graͤnzen der Republik verlaſſen, die Kolonie aber nur bis zu einer beſtimmten Anzahl von Einwohnern wachſen; uͤberſteigt ſie dieſe, ſo bilden die aͤlte- ren Soͤhne eine neue, in dem großen Umfange der Beſitzungen. Es wird, zu dieſem Endzweck, jaͤhrlich eine Anzahl Morgen von uns urbar gemacht; ſchon jetzt haben wir mehr als wir beſtellen moͤgen, und es wird manches Ackerſtuͤck in Ruhe gelegt. Die Toͤchter-Kolonien fuͤhren eine eigene Oekonomie, ſind aber im uͤbrigen, durch gleiche Grundſaͤtze und gleiche Vortheile, auf das engſte mit der Muttergeſellſchaft verbunden; ihr etwaniger Ueberſchuß fließt zur allgemeinen Kaſſe. Alle Menſchen, außer den Graͤnzen unſerer Re- publik, werden als unſere Bruͤder betrachtet. Jhre Lebensweiſe paßt nicht zu der unſrigen, ſie Zweiter Theil. [9]

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/froelich_virginia02_1820
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/froelich_virginia02_1820/139
Zitationshilfe: Frölich, Henriette: Virginia oder die Kolonie von Kentucky. Bd. 2. Hrsg. v. Jerta. Berlin, 1820, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/froelich_virginia02_1820/139>, abgerufen am 17.05.2024.