dem gebieterischen Bedürfnisse des Augen¬ blicks angemessener und, wenigstens in der Sprache des Staatsmannes, dem Scharfblicke der Kabinette rühmlicher, als die Schwär¬ merei für demokratische Freiheit.
Wie aber das individuelle Interesse eines Hofes sich vollkommen mit der Begünsti¬ gung der Volkspartei reimen lässt, so zeich¬ net die Selbsterhaltung andern einen entge¬ gengesetzten Gang der Affairen vor. Mit jedem Eingriff in die Rechte eines geistli¬ chen Fürsten, mit jedem Vortheil, den sich der dritte Stand erringt, mit jedem Schrit¬ te, wodurch er sich dem Kapitel und dem Adel an die Seite zu stellen und neben ih¬ nen geltend zu machen sucht, wird die Verfassung geistlicher Wahlstaaten in ihren Grundfesten erschüttert und mit einem na¬ hen Umsturz bedrohet. Gesetzt also, das Volk von Lüttich hätte wirklich nur in der
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dem gebieterischen Bedürfnisse des Augen¬ blicks angemessener und, wenigstens in der Sprache des Staatsmannes, dem Scharfblicke der Kabinette rühmlicher, als die Schwär¬ merei für demokratische Freiheit.
Wie aber das individuelle Interesse eines Hofes sich vollkommen mit der Begünsti¬ gung der Volkspartei reimen läſst, so zeich¬ net die Selbsterhaltung andern einen entge¬ gengesetzten Gang der Affairen vor. Mit jedem Eingriff in die Rechte eines geistli¬ chen Fürsten, mit jedem Vortheil, den sich der dritte Stand erringt, mit jedem Schrit¬ te, wodurch er sich dem Kapitel und dem Adel an die Seite zu stellen und neben ih¬ nen geltend zu machen sucht, wird die Verfassung geistlicher Wahlstaaten in ihren Grundfesten erschüttert und mit einem na¬ hen Umsturz bedrohet. Gesetzt also, das Volk von Lüttich hätte wirklich nur in der
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[409/0421]
dem gebieterischen Bedürfnisse des Augen¬
blicks angemessener und, wenigstens in der
Sprache des Staatsmannes, dem Scharfblicke
der Kabinette rühmlicher, als die Schwär¬
merei für demokratische Freiheit.
Wie aber das individuelle Interesse eines
Hofes sich vollkommen mit der Begünsti¬
gung der Volkspartei reimen läſst, so zeich¬
net die Selbsterhaltung andern einen entge¬
gengesetzten Gang der Affairen vor. Mit
jedem Eingriff in die Rechte eines geistli¬
chen Fürsten, mit jedem Vortheil, den sich
der dritte Stand erringt, mit jedem Schrit¬
te, wodurch er sich dem Kapitel und dem
Adel an die Seite zu stellen und neben ih¬
nen geltend zu machen sucht, wird die
Verfassung geistlicher Wahlstaaten in ihren
Grundfesten erschüttert und mit einem na¬
hen Umsturz bedrohet. Gesetzt also, das
Volk von Lüttich hätte wirklich nur in der
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Forster, Georg: Ansichten vom Niederrhein. Bd. 1. Berlin, 1791, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/forster_niederrhein01_1791/421>, abgerufen am 26.05.2024.
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