gossenem Bürgerblute besiegelt, und war nicht das Werk einer allgemeinen, freien, zwanglosen Ueberzeugung. Ein mächtiger Bischof, der zugleich Kuhrfürst von Kölln und Bischof von Hildesheim war, that im Jahr 1684 einen gewaltsamen Eingrif in diese Verfassung, indem er den dritten Stand gänz¬ lich von sich abhängig machte und in po¬ litischer Rücksicht gleichsam vernichtete, das Recht die Magistratspersonen in den Städten zu ernennen, dem Volk entriss und an sich zog, also zugleich den anderen höheren Ständen furchtbar ward. Indess besass die Geistlichkeit zwei Drittheile des Bodens im ganzen Hochstift, und war von Abgaben frei; ein Umstand, welcher mit der behaup¬ teten Ähnlichkeit zwischen der hiesigen Ver¬ fassung und der englischen lächerlich kon¬ trastirt. Die Geistlichkeit sah also bei ihrem sichren Genusse gleichgültig zu, dass die Lasten
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gossenem Bürgerblute besiegelt, und war nicht das Werk einer allgemeinen, freien, zwanglosen Ueberzeugung. Ein mächtiger Bischof, der zugleich Kuhrfürst von Kölln und Bischof von Hildesheim war, that im Jahr 1684 einen gewaltsamen Eingrif in diese Verfassung, indem er den dritten Stand gänz¬ lich von sich abhängig machte und in po¬ litischer Rücksicht gleichsam vernichtete, das Recht die Magistratspersonen in den Städten zu ernennen, dem Volk entriſs und an sich zog, also zugleich den anderen höheren Ständen furchtbar ward. Indeſs besaſs die Geistlichkeit zwei Drittheile des Bodens im ganzen Hochstift, und war von Abgaben frei; ein Umstand, welcher mit der behaup¬ teten Ähnlichkeit zwischen der hiesigen Ver¬ fassung und der englischen lächerlich kon¬ trastirt. Die Geistlichkeit sah also bei ihrem sichren Genusse gleichgültig zu, daſs die Lasten
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gossenem Bürgerblute besiegelt, und war
nicht das Werk einer allgemeinen, freien,
zwanglosen Ueberzeugung. Ein mächtiger
Bischof, der zugleich Kuhrfürst von Kölln
und Bischof von Hildesheim war, that im
Jahr 1684 einen gewaltsamen Eingrif in diese
Verfassung, indem er den dritten Stand gänz¬
lich von sich abhängig machte und in po¬
litischer Rücksicht gleichsam vernichtete, das
Recht die Magistratspersonen in den Städten
zu ernennen, dem Volk entriſs und an sich
zog, also zugleich den anderen höheren
Ständen furchtbar ward. Indeſs besaſs die
Geistlichkeit zwei Drittheile des Bodens im
ganzen Hochstift, und war von Abgaben
frei; ein Umstand, welcher mit der behaup¬
teten Ähnlichkeit zwischen der hiesigen Ver¬
fassung und der englischen lächerlich kon¬
trastirt. Die Geistlichkeit sah also bei ihrem
sichren Genusse gleichgültig zu, daſs die Lasten
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Forster, Georg: Ansichten vom Niederrhein. Bd. 1. Berlin, 1791, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/forster_niederrhein01_1791/371>, abgerufen am 24.11.2024.
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