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Fontane, Theodor: Wanderungen durch die Mark Brandenburg. Bd. 3: Ost-Havelland. Berlin, 1873.

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Die Urkunde berichtet ferner, daß ein Laienbruder, der
bei der Ermordung Falco's mit zugegen war und hinterher
den Muth hatte auszusprechen: "daß dieser Mord auf Befehl
des Abts und seiner Partei stattgefunden habe," in's Gefäng-
niß geworfen und innerhalb zehn Tagen von den Mönchen der
Loburgschen Partei ermordet worden sei. Das päpstliche Schrei-
ben meldet endlich, daß "Dietrich von Ruppin," auf des-
sen Aussagen sich alles dieses stützte, noch besonders hinzugefügt
habe, daß der an der Ermordung Falco's und der Seinen
vorzugsweise betheiligte Mönch Herrmann jetzt Abt des
Klosters sei, wobei die herrschende Mönchspartei von dem vor-
geschriebenen Wahlmodus abermals Umgang genommen und die
gesetzlich geregelte Einführung unterlassen habe. Abt Herr-
mann
, dessen Wahl jeder Gesetzlichkeit und Gültigkeit entbehre,
habe, wie sein Vorgänger, das Vermögen des Klosters ver-
schleudert, die Ordensregeln mißachtet und ein dissolutes Leben
geführt, und als besagter Abt endlich Willens gewesen sei, ihn,
den "Dietrich von Ruppin," wegen Dispenses und wegen
Absolution für die oben geschilderten Verbrechen an die päpstliche
Curie abzusenden, habe er ihn, den Dietrich, -- weil der-
selbe vorher noch Rücksprache in dieser Angelegenheit mit dem
Abte eines anderen vorgesetzten Klosters genommen habe,
-- durch einige Mönche und Conversen gefangen nehmen, in
Eisen legen und neun Monate lang in den Kerker werfen las-
sen, alles mit der ausgesprochenen Absicht, ihn durch schwere
Peinigungen vom Leben zum Tode zu bringen. Einen andern
Conversen des Klosters aber, mit Namen Geraldus, habe Abt
Herrmann wirklich tödten lassen.

Die Urkunde schließt dann mit einer Aufforderung an die
obengenannten Aebte von Colbatz, Stolp und Neukampen, den
Fall zu untersuchen und darüber zu befinden, damit die Angeklagten,
wenn ihre Schuld sich herausstellen sollte, vor dem päpstlichen Stuhle
erscheinen und daselbst ihren Urtheilsspruch gewärtigen möchten.

Soweit der Inhalt der Urkunde von 1339. Ob die Aebte
sich des mißlichen Auftrags entledigt und, wenn so geschehen,

Die Urkunde berichtet ferner, daß ein Laienbruder, der
bei der Ermordung Falco’s mit zugegen war und hinterher
den Muth hatte auszuſprechen: „daß dieſer Mord auf Befehl
des Abts und ſeiner Partei ſtattgefunden habe,“ in’s Gefäng-
niß geworfen und innerhalb zehn Tagen von den Mönchen der
Loburgſchen Partei ermordet worden ſei. Das päpſtliche Schrei-
ben meldet endlich, daß „Dietrich von Ruppin,“ auf deſ-
ſen Ausſagen ſich alles dieſes ſtützte, noch beſonders hinzugefügt
habe, daß der an der Ermordung Falco’s und der Seinen
vorzugsweiſe betheiligte Mönch Herrmann jetzt Abt des
Kloſters ſei, wobei die herrſchende Mönchspartei von dem vor-
geſchriebenen Wahlmodus abermals Umgang genommen und die
geſetzlich geregelte Einführung unterlaſſen habe. Abt Herr-
mann
, deſſen Wahl jeder Geſetzlichkeit und Gültigkeit entbehre,
habe, wie ſein Vorgänger, das Vermögen des Kloſters ver-
ſchleudert, die Ordensregeln mißachtet und ein diſſolutes Leben
geführt, und als beſagter Abt endlich Willens geweſen ſei, ihn,
den „Dietrich von Ruppin,“ wegen Dispenſes und wegen
Abſolution für die oben geſchilderten Verbrechen an die päpſtliche
Curie abzuſenden, habe er ihn, den Dietrich, — weil der-
ſelbe vorher noch Rückſprache in dieſer Angelegenheit mit dem
Abte eines anderen vorgeſetzten Kloſters genommen habe,
— durch einige Mönche und Converſen gefangen nehmen, in
Eiſen legen und neun Monate lang in den Kerker werfen laſ-
ſen, alles mit der ausgeſprochenen Abſicht, ihn durch ſchwere
Peinigungen vom Leben zum Tode zu bringen. Einen andern
Converſen des Kloſters aber, mit Namen Geraldus, habe Abt
Herrmann wirklich tödten laſſen.

Die Urkunde ſchließt dann mit einer Aufforderung an die
obengenannten Aebte von Colbatz, Stolp und Neukampen, den
Fall zu unterſuchen und darüber zu befinden, damit die Angeklagten,
wenn ihre Schuld ſich herausſtellen ſollte, vor dem päpſtlichen Stuhle
erſcheinen und daſelbſt ihren Urtheilsſpruch gewärtigen möchten.

Soweit der Inhalt der Urkunde von 1339. Ob die Aebte
ſich des mißlichen Auftrags entledigt und, wenn ſo geſchehen,

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[88/0106] Die Urkunde berichtet ferner, daß ein Laienbruder, der bei der Ermordung Falco’s mit zugegen war und hinterher den Muth hatte auszuſprechen: „daß dieſer Mord auf Befehl des Abts und ſeiner Partei ſtattgefunden habe,“ in’s Gefäng- niß geworfen und innerhalb zehn Tagen von den Mönchen der Loburgſchen Partei ermordet worden ſei. Das päpſtliche Schrei- ben meldet endlich, daß „Dietrich von Ruppin,“ auf deſ- ſen Ausſagen ſich alles dieſes ſtützte, noch beſonders hinzugefügt habe, daß der an der Ermordung Falco’s und der Seinen vorzugsweiſe betheiligte Mönch Herrmann jetzt Abt des Kloſters ſei, wobei die herrſchende Mönchspartei von dem vor- geſchriebenen Wahlmodus abermals Umgang genommen und die geſetzlich geregelte Einführung unterlaſſen habe. Abt Herr- mann, deſſen Wahl jeder Geſetzlichkeit und Gültigkeit entbehre, habe, wie ſein Vorgänger, das Vermögen des Kloſters ver- ſchleudert, die Ordensregeln mißachtet und ein diſſolutes Leben geführt, und als beſagter Abt endlich Willens geweſen ſei, ihn, den „Dietrich von Ruppin,“ wegen Dispenſes und wegen Abſolution für die oben geſchilderten Verbrechen an die päpſtliche Curie abzuſenden, habe er ihn, den Dietrich, — weil der- ſelbe vorher noch Rückſprache in dieſer Angelegenheit mit dem Abte eines anderen vorgeſetzten Kloſters genommen habe, — durch einige Mönche und Converſen gefangen nehmen, in Eiſen legen und neun Monate lang in den Kerker werfen laſ- ſen, alles mit der ausgeſprochenen Abſicht, ihn durch ſchwere Peinigungen vom Leben zum Tode zu bringen. Einen andern Converſen des Kloſters aber, mit Namen Geraldus, habe Abt Herrmann wirklich tödten laſſen. Die Urkunde ſchließt dann mit einer Aufforderung an die obengenannten Aebte von Colbatz, Stolp und Neukampen, den Fall zu unterſuchen und darüber zu befinden, damit die Angeklagten, wenn ihre Schuld ſich herausſtellen ſollte, vor dem päpſtlichen Stuhle erſcheinen und daſelbſt ihren Urtheilsſpruch gewärtigen möchten. Soweit der Inhalt der Urkunde von 1339. Ob die Aebte ſich des mißlichen Auftrags entledigt und, wenn ſo geſchehen,

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Zitationshilfe: Fontane, Theodor: Wanderungen durch die Mark Brandenburg. Bd. 3: Ost-Havelland. Berlin, 1873, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/fontane_brandenburg03_1873/106>, abgerufen am 28.11.2024.