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Fontane, Theodor: Wanderungen durch die Mark Brandenburg. Bd. 2: Das Oderland. Berlin, 1863.

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diesen Vorgängen gegen die Abbatissin vertheidigt werden,
außer wenn es die Ordensregel gestattet.
c) Und ihr sollt ferner keine Mägde oder besondere weltliche
Dienerinnen, weder innerhalb des Klosters, noch auch
außerhalb desselben, zu diesem oder jenem Geschäft haben,
außer solche, welche durch euren Präpositus zugelassen und
zu eurer Bedienung speciell erlesen sind; noch auch soll
euch gestattet sein unter was immer für Vorgabe, irgend
eine weltliche Jungfrau in euer Kloster auf längere oder
kürzere Zeit als Mitbewohnerin aufzunehmen, es sei
denn auf specielle Erlaubniß. Und wenn ihr in Folge un-
serer Erlaubniß eine solche unter euch aufgenommen habt,
so soll sich diese Aufgenommene (suscepta) kleiden wie
ihr, in ein eben solches Kleid und eine graue Tunica
darüber. Und einmal aufgenommen soll sie das Kloster
nicht wieder verlassen, unter was immer für Vorgabe, vor
Ablauf einer vorher festgesetzten Zeit, es sei denn, daß sie
unsere Erlaubniß dazu erhielte. Und für den Fall, daß
etwas für die Kosten solcher Mitbewohnerin beigesteuert
wird, so sollt ihr dies dem Präpositus geben oder irgend
einem andern, in den ihr Vertrauen setzt. --
d) Im Uebrigen sollt ihr eine Lehrschwester oder Schul-
meisterin,
so wie auch eine Gemeindeschule für Knaben
und Mädchen (ad omnes moniales juniores) haben,
und zwar dergestalt, daß die Knaben von Seiten der Lehr-
schwester oder Schulmeisterin zu bestimmten und herkömm-
lichen Zeiten unterrichtet werden, wobei sie (die Knaben)
nach Schul- und Lehrordnung, in allem was Zucht und
Schulwissenschaft angeht, der Lehrschwester zu gehorchen
haben.
e) Und keine unter euch soll über Bedürfniß oder anders, als
durch den Präpositus verabreicht wird, Speise und
Trank
fordern oder nehmen, sondern soll zufrieden sein
mit dem, was durch den Präpositus gegeben wird. --
dieſen Vorgängen gegen die Abbatiſſin vertheidigt werden,
außer wenn es die Ordensregel geſtattet.
c) Und ihr ſollt ferner keine Mägde oder beſondere weltliche
Dienerinnen, weder innerhalb des Kloſters, noch auch
außerhalb deſſelben, zu dieſem oder jenem Geſchäft haben,
außer ſolche, welche durch euren Präpoſitus zugelaſſen und
zu eurer Bedienung ſpeciell erleſen ſind; noch auch ſoll
euch geſtattet ſein unter was immer für Vorgabe, irgend
eine weltliche Jungfrau in euer Kloſter auf längere oder
kürzere Zeit als Mitbewohnerin aufzunehmen, es ſei
denn auf ſpecielle Erlaubniß. Und wenn ihr in Folge un-
ſerer Erlaubniß eine ſolche unter euch aufgenommen habt,
ſo ſoll ſich dieſe Aufgenommene (suscepta) kleiden wie
ihr, in ein eben ſolches Kleid und eine graue Tunica
darüber. Und einmal aufgenommen ſoll ſie das Kloſter
nicht wieder verlaſſen, unter was immer für Vorgabe, vor
Ablauf einer vorher feſtgeſetzten Zeit, es ſei denn, daß ſie
unſere Erlaubniß dazu erhielte. Und für den Fall, daß
etwas für die Koſten ſolcher Mitbewohnerin beigeſteuert
wird, ſo ſollt ihr dies dem Präpoſitus geben oder irgend
einem andern, in den ihr Vertrauen ſetzt. —
d) Im Uebrigen ſollt ihr eine Lehrſchweſter oder Schul-
meiſterin,
ſo wie auch eine Gemeindeſchule für Knaben
und Mädchen (ad omnes moniales juniores) haben,
und zwar dergeſtalt, daß die Knaben von Seiten der Lehr-
ſchweſter oder Schulmeiſterin zu beſtimmten und herkömm-
lichen Zeiten unterrichtet werden, wobei ſie (die Knaben)
nach Schul- und Lehrordnung, in allem was Zucht und
Schulwiſſenſchaft angeht, der Lehrſchweſter zu gehorchen
haben.
e) Und keine unter euch ſoll über Bedürfniß oder anders, als
durch den Präpoſitus verabreicht wird, Speiſe und
Trank
fordern oder nehmen, ſondern ſoll zufrieden ſein
mit dem, was durch den Präpoſitus gegeben wird. —
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[443/0455] dieſen Vorgängen gegen die Abbatiſſin vertheidigt werden, außer wenn es die Ordensregel geſtattet. c) Und ihr ſollt ferner keine Mägde oder beſondere weltliche Dienerinnen, weder innerhalb des Kloſters, noch auch außerhalb deſſelben, zu dieſem oder jenem Geſchäft haben, außer ſolche, welche durch euren Präpoſitus zugelaſſen und zu eurer Bedienung ſpeciell erleſen ſind; noch auch ſoll euch geſtattet ſein unter was immer für Vorgabe, irgend eine weltliche Jungfrau in euer Kloſter auf längere oder kürzere Zeit als Mitbewohnerin aufzunehmen, es ſei denn auf ſpecielle Erlaubniß. Und wenn ihr in Folge un- ſerer Erlaubniß eine ſolche unter euch aufgenommen habt, ſo ſoll ſich dieſe Aufgenommene (suscepta) kleiden wie ihr, in ein eben ſolches Kleid und eine graue Tunica darüber. Und einmal aufgenommen ſoll ſie das Kloſter nicht wieder verlaſſen, unter was immer für Vorgabe, vor Ablauf einer vorher feſtgeſetzten Zeit, es ſei denn, daß ſie unſere Erlaubniß dazu erhielte. Und für den Fall, daß etwas für die Koſten ſolcher Mitbewohnerin beigeſteuert wird, ſo ſollt ihr dies dem Präpoſitus geben oder irgend einem andern, in den ihr Vertrauen ſetzt. — d) Im Uebrigen ſollt ihr eine Lehrſchweſter oder Schul- meiſterin, ſo wie auch eine Gemeindeſchule für Knaben und Mädchen (ad omnes moniales juniores) haben, und zwar dergeſtalt, daß die Knaben von Seiten der Lehr- ſchweſter oder Schulmeiſterin zu beſtimmten und herkömm- lichen Zeiten unterrichtet werden, wobei ſie (die Knaben) nach Schul- und Lehrordnung, in allem was Zucht und Schulwiſſenſchaft angeht, der Lehrſchweſter zu gehorchen haben. e) Und keine unter euch ſoll über Bedürfniß oder anders, als durch den Präpoſitus verabreicht wird, Speiſe und Trank fordern oder nehmen, ſondern ſoll zufrieden ſein mit dem, was durch den Präpoſitus gegeben wird. —

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Zitationshilfe: Fontane, Theodor: Wanderungen durch die Mark Brandenburg. Bd. 2: Das Oderland. Berlin, 1863, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/fontane_brandenburg02_1863/455>, abgerufen am 12.05.2024.