als daß es sein rechter ernster Vorsatz gewesen zu desertiren, und mit den Cron-Printz fortzugehen; Aus dieser Sache aber, da sie nicht zu Stande geckommen, sondern durch Gottes Schickung und Gnade gehindert worden, bereits S. K. M. und Dero Königl. Hauß und Lande in Unruhe und Betrübniß gesetzet worden, und wann es zu Werck gekommen wäre, noch andere Sviten daraus hätten entstehen können; Und daher der Inquisit einer harten Straffe werth ist:
Jedoch aus deßfalls denen Rechten nach, und zu S. K. M. Erbar- mung über ihn, zu erwegen ist, daß diese Entreprise zu keinen wirkl. Effect gekommen, viele Jugend Projecte mit untergelauffen, eine herzliche Reue von den Inquisiten, welcher es auch freywillig bekant hat, bezeuget, und des Königs Gnade mit sehr beweglicher Vorstellung gebethen wird, Als wird Inquisit Katte dieses seines Verbrechens wegen mit ewigen Vestungs Arrest billig bestraffet."
Der König war bekanntlich mit diesem Spruch des Kriegsgerichts nicht zufrieden, wie aus folgender eigenhändigen Bemerkung hervorgeht:
Votum regis.
Sie sollen recht sprechen, und nit mit dem Flederwisch darüber gehen, da Katte also wohl ...., soll daß Kriegsgerichte wieder zusammen kom- men und .... anders sprechen. F. W. (Auf der Rückseite des Blattes steht von der Hand des Königs: 5. Buch Mose Cap. 17 V. 8--12. -- 2. Buch Samuelis Cap. 18 V. 10 bis 12. -- 2. Buch Croni 19 V. 5. 6. 7.)
Diese Antwort des Königs traf, von Wusterhausen aus, am 30. Okto- ber in Coepenick ein, wo, sehr wahrscheinlich in Gemäßheit Königlichen Befehls am 31. Oktober das Kriegsgericht nochmals zusammentrat. Es waren aber nicht Leute, die sich durch Stirnrunzeln einschüchtern oder um- stimmen ließen, und Achaz v. d. Schulenburg antwortete (muthmaßlich durch die Hand des General-Auditoriats, wofür die Fassung und das "der Herr Praeses" zu sprechen scheint) noch selbigen Tags: Der Herr Praeses, nachdem derselbe nochmahls reifflich erwogen und wohl über- leget, ob die abgesprochene Sentenz bestendig verbleiben konte, So finde er sich in seinen Gewißen überzeuget, was Er mit seinen besten Wißen und Gewißen und nach dem theuren geleisteten Richter Eydt votiret, daß er dabey verbleiben müße, und solches zu ändern ohne Verletzung seines Gewißens nicht geschehen könne, noch in seinen Vermögen stehe.
Hierauf erfolgte dann die bekannte Cabinetsordre des Königs (Wuster- hausen vom 1. November 1730), worin Katte unter Umstoßung des kriegsrechtlichen Urtheils, mit dem Hinweis, "daß es besser wäre, daß er stürbe, als daß die Justiz aus der Welt käme" zum Tode verurtheilt wurde.
als daß es ſein rechter ernſter Vorſatz geweſen zu desertiren, und mit den Cron-Printz fortzugehen; Aus dieſer Sache aber, da ſie nicht zu Stande geckommen, ſondern durch Gottes Schickung und Gnade gehindert worden, bereits S. K. M. und Dero Königl. Hauß und Lande in Unruhe und Betrübniß geſetzet worden, und wann es zu Werck gekommen wäre, noch andere Sviten daraus hätten entſtehen können; Und daher der Inquisit einer harten Straffe werth iſt:
Jedoch aus deßfalls denen Rechten nach, und zu S. K. M. Erbar- mung über ihn, zu erwegen iſt, daß dieſe Entreprise zu keinen wirkl. Effect gekommen, viele Jugend Projecte mit untergelauffen, eine herzliche Reue von den Inquisiten, welcher es auch freywillig bekant hat, bezeuget, und des Königs Gnade mit ſehr beweglicher Vorſtellung gebethen wird, Als wird Inquisit Katte dieſes ſeines Verbrechens wegen mit ewigen Veſtungs Arrest billig beſtraffet.“
Der König war bekanntlich mit dieſem Spruch des Kriegsgerichts nicht zufrieden, wie aus folgender eigenhändigen Bemerkung hervorgeht:
Votum regis.
Sie ſollen recht ſprechen, und nit mit dem Flederwiſch darüber gehen, da Katte alſo wohl ...., ſoll daß Kriegsgerichte wieder zuſammen kom- men und .... anders ſprechen. F. W. (Auf der Rückſeite des Blattes ſteht von der Hand des Königs: 5. Buch Moſe Cap. 17 V. 8—12. — 2. Buch Samuelis Cap. 18 V. 10 bis 12. — 2. Buch Croni 19 V. 5. 6. 7.)
Dieſe Antwort des Königs traf, von Wuſterhauſen aus, am 30. Okto- ber in Coepenick ein, wo, ſehr wahrſcheinlich in Gemäßheit Königlichen Befehls am 31. Oktober das Kriegsgericht nochmals zuſammentrat. Es waren aber nicht Leute, die ſich durch Stirnrunzeln einſchüchtern oder um- ſtimmen ließen, und Achaz v. d. Schulenburg antwortete (muthmaßlich durch die Hand des General-Auditoriats, wofür die Faſſung und das „der Herr Praeſes“ zu ſprechen ſcheint) noch ſelbigen Tags: Der Herr Praeſes, nachdem derſelbe nochmahls reifflich erwogen und wohl über- leget, ob die abgeſprochene Sentenz beſtendig verbleiben konte, So finde er ſich in ſeinen Gewißen überzeuget, was Er mit ſeinen beſten Wißen und Gewißen und nach dem theuren geleiſteten Richter Eydt votiret, daß er dabey verbleiben müße, und ſolches zu ändern ohne Verletzung ſeines Gewißens nicht geſchehen könne, noch in ſeinen Vermögen ſtehe.
Hierauf erfolgte dann die bekannte Cabinetsordre des Königs (Wuſter- hauſen vom 1. November 1730), worin Katte unter Umſtoßung des kriegsrechtlichen Urtheils, mit dem Hinweis, „daß es beſſer wäre, daß er ſtürbe, als daß die Juſtiz aus der Welt käme“ zum Tode verurtheilt wurde.
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Cron-Printz fortzugehen; Aus dieſer Sache aber, da ſie nicht zu Stande
geckommen, ſondern durch Gottes Schickung und Gnade gehindert worden,
bereits S. K. M. und Dero Königl. Hauß und Lande in Unruhe und
Betrübniß geſetzet worden, und wann es zu Werck gekommen wäre, noch
andere Sviten daraus hätten entſtehen können; Und daher der Inquisit
einer harten Straffe werth iſt:
Jedoch aus deßfalls denen Rechten nach, und zu S. K. M. Erbar-
mung über ihn, zu erwegen iſt, daß dieſe Entreprise zu keinen wirkl.
Effect gekommen, viele Jugend Projecte mit untergelauffen, eine herzliche
Reue von den Inquisiten, welcher es auch freywillig bekant hat, bezeuget,
und des Königs Gnade mit ſehr beweglicher Vorſtellung gebethen wird,
Als wird Inquisit Katte dieſes ſeines Verbrechens wegen mit ewigen
Veſtungs Arrest billig beſtraffet.“
Der König war bekanntlich mit dieſem Spruch des Kriegsgerichts
nicht zufrieden, wie aus folgender eigenhändigen Bemerkung hervorgeht:
Votum regis.
Sie ſollen recht ſprechen, und nit mit dem Flederwiſch darüber gehen,
da Katte alſo wohl ...., ſoll daß Kriegsgerichte wieder zuſammen kom-
men und .... anders ſprechen. F. W. (Auf der Rückſeite des Blattes
ſteht von der Hand des Königs: 5. Buch Moſe Cap. 17 V. 8—12. —
2. Buch Samuelis Cap. 18 V. 10 bis 12. — 2. Buch Croni 19
V. 5. 6. 7.)
Dieſe Antwort des Königs traf, von Wuſterhauſen aus, am 30. Okto-
ber in Coepenick ein, wo, ſehr wahrſcheinlich in Gemäßheit Königlichen
Befehls am 31. Oktober das Kriegsgericht nochmals zuſammentrat. Es
waren aber nicht Leute, die ſich durch Stirnrunzeln einſchüchtern oder um-
ſtimmen ließen, und Achaz v. d. Schulenburg antwortete (muthmaßlich
durch die Hand des General-Auditoriats, wofür die Faſſung und das
„der Herr Praeſes“ zu ſprechen ſcheint) noch ſelbigen Tags: Der Herr
Praeſes, nachdem derſelbe nochmahls reifflich erwogen und wohl über-
leget, ob die abgeſprochene Sentenz beſtendig verbleiben konte, So finde
er ſich in ſeinen Gewißen überzeuget, was Er mit ſeinen beſten Wißen
und Gewißen und nach dem theuren geleiſteten Richter Eydt votiret, daß
er dabey verbleiben müße, und ſolches zu ändern ohne Verletzung ſeines
Gewißens nicht geſchehen könne, noch in ſeinen Vermögen ſtehe.
Hierauf erfolgte dann die bekannte Cabinetsordre des Königs (Wuſter-
hauſen vom 1. November 1730), worin Katte unter Umſtoßung des
kriegsrechtlichen Urtheils, mit dem Hinweis, „daß es beſſer wäre, daß er
ſtürbe, als daß die Juſtiz aus der Welt käme“ zum Tode verurtheilt
wurde.
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Fontanes "Wanderungen" erschienen zuerst in Forts… [mehr]
Fontanes "Wanderungen" erschienen zuerst in Fortsetzungen in der Neuen Preußischen (Kreuz-)Zeitung 1859 bzw. im Morgenblatt für gebildete Leser (zwischen 1860 und 1864). Als Buchausgabe erschien der erste Band "Die Grafschaft Ruppin. Der Barnim. Der Teltow" 1862 bei W. Hertz in Berlin. In der Folge wurde der Text von Fontane mehrfach überarbeitet und erweitert. Für das DTA wurde die erste Auflage der Buchausgabe digitalisiert.
Fontane, Theodor: Wanderungen durch die Mark Brandenburg. [Bd. 1: Die Grafschaft Ruppin. Der Barnim. Der Teltow]. Berlin, 1862, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/fontane_brandenburg01_1862/487>, abgerufen am 23.11.2024.
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