Anh. untersch. nützlicher zur Jägerey gehörigen Materien.
[Spaltenumbruch]
sehen, den Weg Rechtens zu ergreiffen, und sich dadurch bey deroselben Possess vel quasi &c. zu schützen, nach mehrerm Jn- halt euers Berichtes, und der Beylagen. Wenn nun gleich in denen Uns Copey- lich zugeschickten Investitur, und Lehn- Brieffen, die Jagd-Gerechtigkeit nicht zu befinden, und dahero, daß euer Client, sich derselben zu gebrauchen, nicht befugt, geschlossen werden möchte; Dennoch aber und dieweil, eurem Bericht nach, euer Client, dessen Vater, und Groß-Vater, von Anno 1588. jederzeit in geruhigem Exercitio der Hasen- und Fuchs-Jag- [Spaltenumbruch]
den, wie ingleichen der Rebhüner, und Vogel-Fangs, verblieben, und er durch die vor 10. oder 11. Jahren aufgerichtete Hege-Seulen, von solcher Jagd-Ge- rechtigkeit sich nicht abhalten, sondern derselben ungeachtet auf solchen seinen Grund und Boden, sich mit Hunden, und Winden, öffentlich sehen lassen, so ist er auch bey der Possess vel quasi dieser Jagd-Gerechtigkeit nochmahls nicht un- billich zu schützen, und deswegen in Pun- cto turbatae possessionis Klage anzu- stellen, in Rechten wohl gegründet, V. R. W.
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DICTIO-
Anh. unterſch. nuͤtzlicher zur Jaͤgerey gehoͤrigen Materien.
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ſehen, den Weg Rechtens zu ergreiffen, und ſich dadurch bey deroſelben Poſſeſs vel quaſi &c. zu ſchuͤtzen, nach mehrerm Jn- halt euers Berichtes, und der Beylagen. Wenn nun gleich in denen Uns Copey- lich zugeſchickten Inveſtitur, und Lehn- Brieffen, die Jagd-Gerechtigkeit nicht zu befinden, und dahero, daß euer Client, ſich derſelben zu gebrauchen, nicht befugt, geſchloſſen werden moͤchte; Dennoch aber und dieweil, eurem Bericht nach, euer Client, deſſen Vater, und Groß-Vater, von Anno 1588. jederzeit in geruhigem Exercitio der Haſen- und Fuchs-Jag- [Spaltenumbruch]
den, wie ingleichen der Rebhuͤner, und Vogel-Fangs, verblieben, und er durch die vor 10. oder 11. Jahren aufgerichtete Hege-Seulen, von ſolcher Jagd-Ge- rechtigkeit ſich nicht abhalten, ſondern derſelben ungeachtet auf ſolchen ſeinen Grund und Boden, ſich mit Hunden, und Winden, oͤffentlich ſehen laſſen, ſo iſt er auch bey der Poſſeſs vel quaſi dieſer Jagd-Gerechtigkeit nochmahls nicht un- billich zu ſchuͤtzen, und deswegen in Pun- cto turbatæ poſſeſſionis Klage anzu- ſtellen, in Rechten wohl gegruͤndet, V. R. W.
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Anh. unterſch. nuͤtzlicher zur Jaͤgerey gehoͤrigen Materien.
ſehen, den Weg Rechtens zu ergreiffen,
und ſich dadurch bey deroſelben Poſſeſs vel
quaſi &c. zu ſchuͤtzen, nach mehrerm Jn-
halt euers Berichtes, und der Beylagen.
Wenn nun gleich in denen Uns Copey-
lich zugeſchickten Inveſtitur, und Lehn-
Brieffen, die Jagd-Gerechtigkeit nicht zu
befinden, und dahero, daß euer Client,
ſich derſelben zu gebrauchen, nicht befugt,
geſchloſſen werden moͤchte; Dennoch aber
und dieweil, eurem Bericht nach, euer
Client, deſſen Vater, und Groß-Vater,
von Anno 1588. jederzeit in geruhigem
Exercitio der Haſen- und Fuchs-Jag-
den, wie ingleichen der Rebhuͤner, und
Vogel-Fangs, verblieben, und er durch
die vor 10. oder 11. Jahren aufgerichtete
Hege-Seulen, von ſolcher Jagd-Ge-
rechtigkeit ſich nicht abhalten, ſondern
derſelben ungeachtet auf ſolchen ſeinen
Grund und Boden, ſich mit Hunden,
und Winden, oͤffentlich ſehen laſſen, ſo
iſt er auch bey der Poſſeſs vel quaſi dieſer
Jagd-Gerechtigkeit nochmahls nicht un-
billich zu ſchuͤtzen, und deswegen in Pun-
cto turbatæ poſſeſſionis Klage anzu-
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Fleming, Hans Friedrich von: Der Vollkommene Teutsche Jäger. Bd. 1. Leipzig, 1719, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/fleming_jaeger01_1719/676>, abgerufen am 16.07.2024.
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