[Spaltenumbruch]
(4) Durch Zurücknehmung des Conce- denten, wenn die Jagden bittweise und aus gutem Willen vergünstiget worden; (5.) Wenn diejenigen, denen dieses Recht auf eines andern Grund und Boden zu- kommt, solches dem Herrn des Orts ab- tritt; (6) Durch den Mißbrauch, wenn sie zu einer verbothenen Zeit sich des Ja- gens und Schiessens gebrauchen, und darüber betreten werden.
§. 24.
Was in dem vorhergehenden Capitul vom Recht und Pflicht der Lan- des-Fürsten in Ansehung der Jagden gesagt worden, ist auch mit, in so weit es applicabel, von denjenigen Vasallen zu verstehen, die mit den Jagd-Regalien be- [Spaltenumbruch]
lehnet sind, oder es sonst durch Verjäh- rung einer sehr langen Zeit überkom- men. Jm übrigen kommen sie in An- sehung der Forst- und Jagd-Sachen ih- rer Pflicht am besten nach, wenn sie alle die Landesfürstlichen Jagd-Mandate und Forst-Ordnungen sich wohl bekant ma- chen, und so viel immer möglich, Acht haben, daß sie nicht allein selbst solchen nachkommen sondern auch von andern das- jenige, was darinnen enthalten, auf das beste beobachtet werde, und nach ihrem besten Wissen und Vermögen auch mit ihrem eigenen Schaden das Forst- und Jagd-Interesse ihrer Landes Herrschafft befördern helffen.
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Unter-
Anhang unterſchiedener nuͤtzlicher
[Spaltenumbruch]
(4) Durch Zuruͤcknehmung des Conce- denten, wenn die Jagden bittweiſe und aus gutem Willen verguͤnſtiget worden; (5.) Wenn diejenigen, denen dieſes Recht auf eines andern Grund und Boden zu- kommt, ſolches dem Herrn des Orts ab- tritt; (6) Durch den Mißbrauch, wenn ſie zu einer verbothenen Zeit ſich des Ja- gens und Schieſſens gebrauchen, und daruͤber betreten werden.
§. 24.
Was in dem vorhergehenden Capitul vom Recht und Pflicht der Lan- des-Fuͤrſten in Anſehung der Jagden geſagt worden, iſt auch mit, in ſo weit es applicabel, von denjenigen Vaſallen zu verſtehen, die mit den Jagd-Regalien be- [Spaltenumbruch]
lehnet ſind, oder es ſonſt durch Verjaͤh- rung einer ſehr langen Zeit uͤberkom- men. Jm uͤbrigen kommen ſie in An- ſehung der Forſt- und Jagd-Sachen ih- rer Pflicht am beſten nach, wenn ſie alle die Landesfuͤrſtlichen Jagd-Mandate und Forſt-Ordnungen ſich wohl bekant ma- chen, und ſo viel immer moͤglich, Acht haben, daß ſie nicht allein ſelbſt ſolchen nachkom̃en ſondern auch von andern das- jenige, was darinnen enthalten, auf das beſte beobachtet werde, und nach ihrem beſten Wiſſen und Vermoͤgen auch mit ihrem eigenen Schaden das Forſt- und Jagd-Intereſſe ihrer Landes Herrſchafft befoͤrdern helffen.
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Anhang unterſchiedener nuͤtzlicher
(4) Durch Zuruͤcknehmung des Conce-
denten, wenn die Jagden bittweiſe und
aus gutem Willen verguͤnſtiget worden;
(5.) Wenn diejenigen, denen dieſes Recht
auf eines andern Grund und Boden zu-
kommt, ſolches dem Herrn des Orts ab-
tritt; (6) Durch den Mißbrauch, wenn
ſie zu einer verbothenen Zeit ſich des Ja-
gens und Schieſſens gebrauchen, und
daruͤber betreten werden.
§. 24. Was in dem vorhergehenden
Capitul vom Recht und Pflicht der Lan-
des-Fuͤrſten in Anſehung der Jagden
geſagt worden, iſt auch mit, in ſo weit es
applicabel, von denjenigen Vaſallen zu
verſtehen, die mit den Jagd-Regalien be-
lehnet ſind, oder es ſonſt durch Verjaͤh-
rung einer ſehr langen Zeit uͤberkom-
men. Jm uͤbrigen kommen ſie in An-
ſehung der Forſt- und Jagd-Sachen ih-
rer Pflicht am beſten nach, wenn ſie alle
die Landesfuͤrſtlichen Jagd-Mandate und
Forſt-Ordnungen ſich wohl bekant ma-
chen, und ſo viel immer moͤglich, Acht
haben, daß ſie nicht allein ſelbſt ſolchen
nachkom̃en ſondern auch von andern das-
jenige, was darinnen enthalten, auf das
beſte beobachtet werde, und nach ihrem
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ihrem eigenen Schaden das Forſt- und
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Fleming, Hans Friedrich von: Der Vollkommene Teutsche Jäger. Bd. 1. Leipzig, 1719, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/fleming_jaeger01_1719/588>, abgerufen am 21.11.2024.
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