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Finen, Eberhard: Helmstädtsche Denk- und Dank-Reden. Helmstedt, 1702.

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friedigen könne / auf Frist etlicher Jahre zur Bezahlung nicht darff angestrenget werden. Ich wolte wol sagen / der Seel. Herr Hünefeld habe eines solchen Asyli creditorum, eines solchen Anstand-Brieffes nicht bedurfft! Denn ob Er gleich / da Er vor nunmehro 25 Jahren diese Welt nur erblicket / so fort eine Erbschuld mitgebracht / so fand Er doch bald darauf in der H. Tauffe einen Bürgen / welcher Krafft des daselbst geschlossenen Contracts solche Schuld zu zahlen übernommen / auch wircklich bezahlet hatte. Laß seyn / daß nachgehends auch selbstgemachte Schulden durch allerhand Fehltritte auf Ihn gehafftet / so waren doch auch diese in dem Tauff-contract mit einbedungen / und durffte Er nur seine Schulden an seinen Fidejussorem in Buß und Glauben weisen / so hatte Er keine fernere Ansprach zubefürchten / vielmehr war unter Sein Sünden-Register mit Christi Bluht gezeichnet: Richtig bezahlet. Ubrigens war Er Seinen lieben Eltern und Praeceptoribus kindlichen Gehorsam und willige Folge / Seinem Geschwister Liebe / seinen Herrn commilitonibus Höffligkeit und wilfährige Freundschafft schuldig / diese aber quitiren Ihm verhoffentlich alle miteinander / und bezeugen / daß Er keinem etwas schuldig blieben. Hier wurde also kein Anstands-Brieff erfodert. Nechst dem hatte Ihm GOtt ein gutes talentum, ein gutes Capital gegeben / welches Er wol anlegen und davon vor die Zinse an rechter Zeit und Ort abtragen solte; Ich meyne ein vortreffliches ingenium, einen guten Verstand und Vermögen etwas zu beurtheilen und das Gute von dem Bösen zuunterscheiden. Hievon muste GOtt sein interesse haben durch danckbahre

friedigen könne / auf Frist etlicher Jahre zur Bezahlung nicht darff angestrenget werden. Ich wolte wol sagen / der Seel. Herr Hünefeld habe eines solchen Asyli creditorum, eines solchen Anstand-Brieffes nicht bedurfft! Denn ob Er gleich / da Er vor nunmehro 25 Jahren diese Welt nur erblicket / so fort eine Erbschuld mitgebracht / so fand Er doch bald darauf in der H. Tauffe einen Bürgen / welcher Krafft des daselbst geschlossenen Contracts solche Schuld zu zahlen übernommen / auch wircklich bezahlet hatte. Laß seyn / daß nachgehends auch selbstgemachte Schulden durch allerhand Fehltritte auf Ihn gehafftet / so waren doch auch diese in dem Tauff-contract mit einbedungen / und durffte Er nur seine Schulden an seinen Fidejussorem in Buß und Glauben weisen / so hatte Er keine fernere Ansprach zubefürchten / vielmehr war unter Sein Sünden-Register mit Christi Bluht gezeichnet: Richtig bezahlet. Ubrigens war Er Seinen lieben Eltern und Praeceptoribus kindlichen Gehorsam und willige Folge / Seinem Geschwister Liebe / seinen Herrn commilitonibus Höffligkeit und wilfährige Freundschafft schuldig / diese aber quitiren Ihm verhoffentlich alle miteinander / und bezeugen / daß Er keinem etwas schuldig blieben. Hier wurde also kein Anstands-Brieff erfodert. Nechst dem hatte Ihm GOtt ein gutes talentum, ein gutes Capital gegeben / welches Er wol anlegen und davon vor die Zinse an rechter Zeit und Ort abtragen solte; Ich meyne ein vortreffliches ingenium, einen guten Verstand und Vermögen etwas zu beurtheilen und das Gute von dem Bösen zuunterscheiden. Hievon muste GOtt sein interesse haben durch danckbahre

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                     in dem Tauff-contract mit einbedungen / und durffte Er nur seine Schulden an
                     seinen Fidejussorem in Buß und Glauben weisen / so hatte Er keine fernere
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                     / seinen Herrn commilitonibus Höffligkeit und wilfährige Freundschafft schuldig
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[164/0170] friedigen könne / auf Frist etlicher Jahre zur Bezahlung nicht darff angestrenget werden. Ich wolte wol sagen / der Seel. Herr Hünefeld habe eines solchen Asyli creditorum, eines solchen Anstand-Brieffes nicht bedurfft! Denn ob Er gleich / da Er vor nunmehro 25 Jahren diese Welt nur erblicket / so fort eine Erbschuld mitgebracht / so fand Er doch bald darauf in der H. Tauffe einen Bürgen / welcher Krafft des daselbst geschlossenen Contracts solche Schuld zu zahlen übernommen / auch wircklich bezahlet hatte. Laß seyn / daß nachgehends auch selbstgemachte Schulden durch allerhand Fehltritte auf Ihn gehafftet / so waren doch auch diese in dem Tauff-contract mit einbedungen / und durffte Er nur seine Schulden an seinen Fidejussorem in Buß und Glauben weisen / so hatte Er keine fernere Ansprach zubefürchten / vielmehr war unter Sein Sünden-Register mit Christi Bluht gezeichnet: Richtig bezahlet. Ubrigens war Er Seinen lieben Eltern und Praeceptoribus kindlichen Gehorsam und willige Folge / Seinem Geschwister Liebe / seinen Herrn commilitonibus Höffligkeit und wilfährige Freundschafft schuldig / diese aber quitiren Ihm verhoffentlich alle miteinander / und bezeugen / daß Er keinem etwas schuldig blieben. Hier wurde also kein Anstands-Brieff erfodert. Nechst dem hatte Ihm GOtt ein gutes talentum, ein gutes Capital gegeben / welches Er wol anlegen und davon vor die Zinse an rechter Zeit und Ort abtragen solte; Ich meyne ein vortreffliches ingenium, einen guten Verstand und Vermögen etwas zu beurtheilen und das Gute von dem Bösen zuunterscheiden. Hievon muste GOtt sein interesse haben durch danckbahre

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Zitationshilfe: Finen, Eberhard: Helmstädtsche Denk- und Dank-Reden. Helmstedt, 1702, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/finen_dankreden_1702/170>, abgerufen am 27.04.2024.