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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Zweyter Titel.
Von der Natur des Strafgesetzes und dessen
Anwendung
.


Erster Abschnitt.
Von dem Strafgesetze und dessen Anwendung
überhaupt.


§. 81.

Strafgesetz (lex poenalis) im weitern Sinn, heisst
jedes Gesetz, das sich auf Verbrechen und de-
ren Bestrafung bezieht. Im engern Sinn ist es
ein Gesetz, welches eine Strafdrohung gegen
gesetzwidrige Handlungen zu seinem Inhalte
hat und besteht in der kategorischen Erklärung
der Nothwendigkeit eines sinnlichen Uebels auf den
Fall einer bestimmten Rechtsverletzung
. Dieses
Strafgesetz hat eine doppelte Beziehung 1)
auf alle Bürger als mögliche Verbrecher, welche
es abzuschrecken sucht; 2) auf die Staatsbeam-
ten
, welche die richterliche Gewalt haben,
denen es die Verbindlichkeit zur Anwendung
der Drohung auferlegt.

Feuerbach Revision. Thl. I. Kap. II.


§. 82.

Zweyter Titel.
Von der Natur des Strafgeſetzes und deſſen
Anwendung
.


Erſter Abſchnitt.
Von dem Strafgeſetze und deſſen Anwendung
überhaupt.


§. 81.

Strafgeſetz (lex poenalis) im weitern Sinn, heiſst
jedes Geſetz, das ſich auf Verbrechen und de-
ren Beſtrafung bezieht. Im engern Sinn iſt es
ein Geſetz, welches eine Strafdrohung gegen
geſetzwidrige Handlungen zu ſeinem Inhalte
hat und beſteht in der kategoriſchen Erklärung
der Nothwendigkeit eines ſinnlichen Uebels auf den
Fall einer beſtimmten Rechtsverletzung
. Dieſes
Strafgeſetz hat eine doppelte Beziehung 1)
auf alle Bürger als mögliche Verbrecher, welche
es abzuſchrecken ſucht; 2) auf die Staatsbeam-
ten
, welche die richterliche Gewalt haben,
denen es die Verbindlichkeit zur Anwendung
der Drohung auferlegt.

Feuerbach Reviſion. Thl. I. Kap. II.


§. 82.
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[[63]/0091] Zweyter Titel. Von der Natur des Strafgeſetzes und deſſen Anwendung. Erſter Abſchnitt. Von dem Strafgeſetze und deſſen Anwendung überhaupt. §. 81. Strafgeſetz (lex poenalis) im weitern Sinn, heiſst jedes Geſetz, das ſich auf Verbrechen und de- ren Beſtrafung bezieht. Im engern Sinn iſt es ein Geſetz, welches eine Strafdrohung gegen geſetzwidrige Handlungen zu ſeinem Inhalte hat und beſteht in der kategoriſchen Erklärung der Nothwendigkeit eines ſinnlichen Uebels auf den Fall einer beſtimmten Rechtsverletzung. Dieſes Strafgeſetz hat eine doppelte Beziehung 1) auf alle Bürger als mögliche Verbrecher, welche es abzuſchrecken ſucht; 2) auf die Staatsbeam- ten, welche die richterliche Gewalt haben, denen es die Verbindlichkeit zur Anwendung der Drohung auferlegt. Feuerbach Reviſion. Thl. I. Kap. II. §. 82.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. [63]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/91>, abgerufen am 23.11.2024.