Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abschnitt.


Dritter Abschnitt.
Von den möglichen und nothwendigen Objecten
eines Verbrechens.
§. 37.

Unter Object eines Verbrechens wird der Ge-
genstand verstanden, durch dessen Verletzung
ein Strafgesetz übertreten wird. -- Der unmit-
telbare, nächste
Gegenstand eines jeden Ver-
brechens ist das Recht eines Andern, und die
dem Recht correspondirende Verbindlichkeit:
der mittelbare, entfernte Gegenstand, ist eine
Person.

I. Grundsätze über den nächsten Gegenstand eines Verbrechens.
§. 38.

Der nächste Gegenstand eines Verbrechens
kann entweder ein persönliches Recht, ein Recht
des Andern auf freye Disposition über seine
Naturkräfte (persönliche Verbrechen) oder ein
Sachenrecht, ein Recht des Andern auf freye
Disposition über das erworbene Eigenthum
(dingliche Verbrechen) seyn. Die dinglichen
Verbrechen werden durch eine auf das Object
des Sachenrechts (die Sache selbst) gerichtete
Handlung begangen. Die Sache an sich ist
aber kein Object des Verbrechens; daher kann
durch Verletzung einer Sache nur dann und
in so fern ein Verbrechen begangen werden,
als einem andern Rechte auf dieselbe zukom-

men.
I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abſchnitt.


Dritter Abſchnitt.
Von den möglichen und nothwendigen Objecten
eines Verbrechens.
§. 37.

Unter Object eines Verbrechens wird der Ge-
genſtand verſtanden, durch deſſen Verletzung
ein Strafgeſetz übertreten wird. — Der unmit-
telbare, nächſte
Gegenſtand eines jeden Ver-
brechens iſt das Recht eines Andern, und die
dem Recht correſpondirende Verbindlichkeit:
der mittelbare, entfernte Gegenſtand, iſt eine
Perſon.

I. Grundſätze über den nächſten Gegenſtand eines Verbrechens.
§. 38.

Der nächſte Gegenſtand eines Verbrechens
kann entweder ein perſönliches Recht, ein Recht
des Andern auf freye Dispoſition über ſeine
Naturkräfte (perſönliche Verbrechen) oder ein
Sachenrecht, ein Recht des Andern auf freye
Dispoſition über das erworbene Eigenthum
(dingliche Verbrechen) ſeyn. Die dinglichen
Verbrechen werden durch eine auf das Object
des Sachenrechts (die Sache ſelbſt) gerichtete
Handlung begangen. Die Sache an ſich iſt
aber kein Object des Verbrechens; daher kann
durch Verletzung einer Sache nur dann und
in ſo fern ein Verbrechen begangen werden,
als einem andern Rechte auf dieſelbe zukom-

men.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0058" n="30"/>
              <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Ab&#x017F;chnitt.</hi> </fw><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
              <div n="5">
                <head><hi rendition="#g">Dritter Ab&#x017F;chnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Von den möglichen und nothwendigen Objecten<lb/>
eines Verbrechens.</hi></head><lb/>
                <div n="6">
                  <head>§. 37.</head><lb/>
                  <p><hi rendition="#in">U</hi>nter <hi rendition="#i">Object</hi> eines Verbrechens wird der Ge-<lb/>
gen&#x017F;tand ver&#x017F;tanden, durch de&#x017F;&#x017F;en Verletzung<lb/>
ein Strafge&#x017F;etz übertreten wird. &#x2014; Der <hi rendition="#i">unmit-<lb/>
telbare, näch&#x017F;te</hi> Gegen&#x017F;tand eines jeden Ver-<lb/>
brechens i&#x017F;t das <hi rendition="#i">Recht</hi> eines Andern, und die<lb/>
dem Recht corre&#x017F;pondirende Verbindlichkeit:<lb/>
der <hi rendition="#i">mittelbare, entfernte</hi> Gegen&#x017F;tand, i&#x017F;t eine<lb/><hi rendition="#i">Per&#x017F;on</hi>.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>I. <hi rendition="#i">Grund&#x017F;ätze über den näch&#x017F;ten Gegen&#x017F;tand eines Verbrechens.</hi></head><lb/>
                  <div n="7">
                    <head>§. 38.</head><lb/>
                    <p>Der näch&#x017F;te Gegen&#x017F;tand eines Verbrechens<lb/>
kann entweder ein <hi rendition="#i">per&#x017F;önliches Recht</hi>, ein Recht<lb/>
des Andern auf freye Dispo&#x017F;ition über &#x017F;eine<lb/>
Naturkräfte (<hi rendition="#i">per&#x017F;önliche Verbrechen</hi>) oder ein<lb/><hi rendition="#i">Sachenrecht</hi>, ein Recht des Andern auf freye<lb/>
Dispo&#x017F;ition über das erworbene Eigenthum<lb/>
(<hi rendition="#i">dingliche Verbrechen</hi>) &#x017F;eyn. Die dinglichen<lb/>
Verbrechen werden durch eine auf das Object<lb/>
des Sachenrechts (die Sache &#x017F;elb&#x017F;t) gerichtete<lb/>
Handlung begangen. Die Sache an &#x017F;ich i&#x017F;t<lb/>
aber kein Object des Verbrechens; daher kann<lb/>
durch Verletzung einer Sache nur dann und<lb/>
in &#x017F;o fern ein Verbrechen begangen werden,<lb/>
als einem andern Rechte auf die&#x017F;elbe zukom-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">men.</fw><lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[30/0058] I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abſchnitt. Dritter Abſchnitt. Von den möglichen und nothwendigen Objecten eines Verbrechens. §. 37. Unter Object eines Verbrechens wird der Ge- genſtand verſtanden, durch deſſen Verletzung ein Strafgeſetz übertreten wird. — Der unmit- telbare, nächſte Gegenſtand eines jeden Ver- brechens iſt das Recht eines Andern, und die dem Recht correſpondirende Verbindlichkeit: der mittelbare, entfernte Gegenſtand, iſt eine Perſon. I. Grundſätze über den nächſten Gegenſtand eines Verbrechens. §. 38. Der nächſte Gegenſtand eines Verbrechens kann entweder ein perſönliches Recht, ein Recht des Andern auf freye Dispoſition über ſeine Naturkräfte (perſönliche Verbrechen) oder ein Sachenrecht, ein Recht des Andern auf freye Dispoſition über das erworbene Eigenthum (dingliche Verbrechen) ſeyn. Die dinglichen Verbrechen werden durch eine auf das Object des Sachenrechts (die Sache ſelbſt) gerichtete Handlung begangen. Die Sache an ſich iſt aber kein Object des Verbrechens; daher kann durch Verletzung einer Sache nur dann und in ſo fern ein Verbrechen begangen werden, als einem andern Rechte auf dieſelbe zukom- men.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/58
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/58>, abgerufen am 28.11.2024.