der Untersuchwig und Entscheidung, dieses die Kosten der Vollziehung des Urtheils.
Expensae proc. crim judtciales -- extrajudicia es.
§. 677.
Wer die Criminalkosten trage, wird durch folgende Regeln bestimmt: I. dem- jenigen, der die Kosten durch Dolus oder Culpa veranlasst hat, fallen sie auch zur Last, II. derjenige, zu dessen Vortheil die Kosten gemacht worden, hat die Verbindlichkeit, sie zu tragen.
§. 678.
Daraus folgt: 1) die Criminalkosten im uneigentlichen Sinn liegen in der Regel dem Angeschuldigten ob. 2) Peinliche Kosten (§. 676.) die zum bleibenden Vortheil des Gerichts gemacht worden sind, fallen dem Gericht zur Last. 3) Was die Criminalprocesskosten und diejenigen peinlichen Kosten betrift, die nicht dem Gericht zum bleibenden Vortheil gerei- chen, so muss unterschieden werden: a) ist eine condemnatorische Sentenz erfolgt, so verfällt der Verbrecher in alle Kosten, b) ist er losgesprochen und hat zu gegründetem Verdacht gegen sich die Veranlassung gegeben, so trägt er die Kosten; wenn aber c) das letzte nicht der Fall ist, so ist derjenige zu den Kosten verpflichtet, der den Process aus Dolus oder Fahrlässigkeit erregt hat -- der Anklä- ger, Denunciant oder Richter. In subsidium ist immer das Gericht zu den Kosten verpflichtet.
Anm Von er Verbindlichkeit der Gerichtsuntertha- nen zu den Criminalkosten beyzutragen.
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Von den Criminalkoſten.
der Unterſuchwig und Entſcheidung, dieſes die Koſten der Vollziehung des Urtheils.
Expenſae proc. crim judtciales — extrajudicia es.
§. 677.
Wer die Criminalkoſten trage, wird durch folgende Regeln beſtimmt: I. dem- jenigen, der die Koſten durch Dolus oder Culpa veranlaſst hat, fallen ſie auch zur Laſt, II. derjenige, zu deſſen Vortheil die Koſten gemacht worden, hat die Verbindlichkeit, ſie zu tragen.
§. 678.
Daraus folgt: 1) die Criminalkoſten im uneigentlichen Sinn liegen in der Regel dem Angeſchuldigten ob. 2) Peinliche Koſten (§. 676.) die zum bleibenden Vortheil des Gerichts gemacht worden ſind, fallen dem Gericht zur Laſt. 3) Was die Criminalproceſskoſten und diejenigen peinlichen Koſten betrift, die nicht dem Gericht zum bleibenden Vortheil gerei- chen, ſo muſs unterſchieden werden: a) iſt eine condemnatoriſche Sentenz erfolgt, ſo verfällt der Verbrecher in alle Koſten, b) iſt er losgeſprochen und hat zu gegründetem Verdacht gegen ſich die Veranlaſſung gegeben, ſo trägt er die Koſten; wenn aber c) das letzte nicht der Fall iſt, ſo iſt derjenige zu den Koſten verpflichtet, der den Proceſs aus Dolus oder Fahrläſsigkeit erregt hat — der Anklä- ger, Denunciant oder Richter. In ſubſidium iſt immer das Gericht zu den Koſten verpflichtet.
Anm Von er Verbindlichkeit der Gerichtsuntertha- nen zu den Criminalkoſten beyzutragen.
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Von den Criminalkoſten.
der Unterſuchwig und Entſcheidung, dieſes die
Koſten der Vollziehung des Urtheils.
Expenſae proc. crim judtciales — extrajudicia es.
§. 677.
Wer die Criminalkoſten trage, wird
durch folgende Regeln beſtimmt: I. dem-
jenigen, der die Koſten durch Dolus oder
Culpa veranlaſst hat, fallen ſie auch zur Laſt,
II. derjenige, zu deſſen Vortheil die Koſten
gemacht worden, hat die Verbindlichkeit,
ſie zu tragen.
§. 678.
Daraus folgt: 1) die Criminalkoſten im
uneigentlichen Sinn liegen in der Regel dem
Angeſchuldigten ob. 2) Peinliche Koſten (§. 676.)
die zum bleibenden Vortheil des Gerichts
gemacht worden ſind, fallen dem Gericht zur
Laſt. 3) Was die Criminalproceſskoſten und
diejenigen peinlichen Koſten betrift, die nicht
dem Gericht zum bleibenden Vortheil gerei-
chen, ſo muſs unterſchieden werden: a) iſt
eine condemnatoriſche Sentenz erfolgt, ſo
verfällt der Verbrecher in alle Koſten, b) iſt
er losgeſprochen und hat zu gegründetem
Verdacht gegen ſich die Veranlaſſung gegeben,
ſo trägt er die Koſten; wenn aber c) das letzte
nicht der Fall iſt, ſo iſt derjenige zu den
Koſten verpflichtet, der den Proceſs aus Dolus
oder Fahrläſsigkeit erregt hat — der Anklä-
ger, Denunciant oder Richter. In ſubſidium
iſt immer das Gericht zu den Koſten verpflichtet.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 519. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/547>, abgerufen am 23.11.2024.
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