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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abtheil.
gefallenen Verbrechen vorausgesetzt werden,
so ist auch dieses gegen sie ein Indicium.
Dahin gehört 1) Gegenwart an dem Ort und
zur Zeit des begangenen Verbrechens *). Aus
der ungewöhnlichen Abwesenheit von dem
gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person zur
Zeit der That, und aus dem Finden, der, einer
Person zugehörenden Sache, an dem Ort der
That **), kann auf die Anwesenheit an dem
Ort der That geschlossen werden. 2) Besitz
der Werkzeuge, die zur Ausführung erfodert
wurden, wenn entweder die Werkzeuge an
sich, oder in Beziehung auf die besitzende
Person oder den Ort und die Zeit des Ge-
brauchs ungewöhnlich sind.

§. 583.

B. Indicien, welche das Verbrechen als Be-
dingung oder Ursache voraussetzen, wo man
also eine gegebene Thatsache aus einem Verbre-
chen als Ursache oder Bedingung der Thatsa-
chen erklärt.
Diese sind I. solche Thatsachen,
die als Folgen eines Verbrechens mit demsel-
ben in einem physischen Zusammenhange
stehen.

§. 584.

Es ist daher 1) ein Indicium, wenn sich
an einer Person oder an einer mit der Person
im Verhältniss stehenden Sache, Veränderun-

gen
*) P. G. O. Art. 25. §. 2.
**) P. G. O. Art. 29.

III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abtheil.
gefallenen Verbrechen vorausgeſetzt werden,
ſo iſt auch dieſes gegen ſie ein Indicium.
Dahin gehört 1) Gegenwart an dem Ort und
zur Zeit des begangenen Verbrechens *). Aus
der ungewöhnlichen Abweſenheit von dem
gewöhnlichen Aufenthaltsort der Perſon zur
Zeit der That, und aus dem Finden, der, einer
Perſon zugehörenden Sache, an dem Ort der
That **), kann auf die Anweſenheit an dem
Ort der That geſchloſſen werden. 2) Beſitz
der Werkzeuge, die zur Ausführung erfodert
wurden, wenn entweder die Werkzeuge an
ſich, oder in Beziehung auf die beſitzende
Perſon oder den Ort und die Zeit des Ge-
brauchs ungewöhnlich ſind.

§. 583.

B. Indicien, welche das Verbrechen als Be-
dingung oder Urſache vorausſetzen, wo man
alſo eine gegebene Thatſache aus einem Verbre-
chen als Urſache oder Bedingung der Thatſa-
chen erklärt.
Dieſe ſind I. ſolche Thatſachen,
die als Folgen eines Verbrechens mit demſel-
ben in einem phyſiſchen Zuſammenhange
ſtehen.

§. 584.

Es iſt daher 1) ein Indicium, wenn ſich
an einer Perſon oder an einer mit der Perſon
im Verhältniſs ſtehenden Sache, Veränderun-

gen
*) P. G. O. Art. 25. §. 2.
**) P. G. O. Art. 29.
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[464/0492] III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abtheil. gefallenen Verbrechen vorausgeſetzt werden, ſo iſt auch dieſes gegen ſie ein Indicium. Dahin gehört 1) Gegenwart an dem Ort und zur Zeit des begangenen Verbrechens *). Aus der ungewöhnlichen Abweſenheit von dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Perſon zur Zeit der That, und aus dem Finden, der, einer Perſon zugehörenden Sache, an dem Ort der That **), kann auf die Anweſenheit an dem Ort der That geſchloſſen werden. 2) Beſitz der Werkzeuge, die zur Ausführung erfodert wurden, wenn entweder die Werkzeuge an ſich, oder in Beziehung auf die beſitzende Perſon oder den Ort und die Zeit des Ge- brauchs ungewöhnlich ſind. §. 583. B. Indicien, welche das Verbrechen als Be- dingung oder Urſache vorausſetzen, wo man alſo eine gegebene Thatſache aus einem Verbre- chen als Urſache oder Bedingung der Thatſa- chen erklärt. Dieſe ſind I. ſolche Thatſachen, die als Folgen eines Verbrechens mit demſel- ben in einem phyſiſchen Zuſammenhange ſtehen. §. 584. Es iſt daher 1) ein Indicium, wenn ſich an einer Perſon oder an einer mit der Perſon im Verhältniſs ſtehenden Sache, Veränderun- gen *) P. G. O. Art. 25. §. 2. **) P. G. O. Art. 29.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 464. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/492>, abgerufen am 23.11.2024.