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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von der Competenz des peinlichen Gerichts.
Ansehung eines begangenen Verbrechens colli-
diren. Eine Collision der Gerichtsstände
überhaupt existirt, wenn bey verschiedenen
Gerichtssprengeln die Bedingungen, welche den
gemeinen Gerichtsstand begründen, vorhanden
sind
. Die Collision muss getheilt werden
1) in die subjective Collision, wenn dieselbe
Voraussetzung bey verschiedenen Gerichts-
sprengeln eingetreten ist *), 2) die objective
Collision
, wenn verschiedene Voraussetzungen
bey verschiedenen Gerichtssprengeln existent
geworden sind **).

§. 545.

Im Fall einer solchen Collision werden,
ausser den allgemeinen Gründen, welche den
Gerichtsstand überhaupt bestimmen, noch
besondere Bedingungen vorausgesetzt, wel-
che dem einen Gericht einen Vorzug vor dem
andern geben, oder sonst den Widerstreit
aufheben.

§. 546.

Es gelten zur Aufhebung dieses Wider-
streits sowohl für die subjective, als ob-
jective
Collision, folgende allgemeine Regeln:
I. Wenn Vertrag, Gesetz oder Observanz
entscheidet, so geht das forum, für welches
entschieden ist, unbedingt dem andern vor.

II.
*) z. E. bey einem auf der Grenze begangenen Ver-
brechen.
**) Man denke am Ort A. ist der Wohnort, an dem
Ort B. wird das Verbrechen begangen u. s. w.

Von der Competenz des peinlichen Gerichts.
Anſehung eines begangenen Verbrechens colli-
diren. Eine Colliſion der Gerichtsſtände
überhaupt exiſtirt, wenn bey verſchiedenen
Gerichtsſprengeln die Bedingungen, welche den
gemeinen Gerichtsſtand begründen, vorhanden
ſind
. Die Colliſion muſs getheilt werden
1) in die ſubjective Colliſion, wenn dieſelbe
Vorauſſetzung bey verſchiedenen Gerichts-
ſprengeln eingetreten iſt *), 2) die objective
Colliſion
, wenn verſchiedene Vorauſſetzungen
bey verſchiedenen Gerichtsſprengeln exiſtent
geworden ſind **).

§. 545.

Im Fall einer ſolchen Colliſion werden,
auſſer den allgemeinen Gründen, welche den
Gerichtsſtand überhaupt beſtimmen, noch
beſondere Bedingungen vorausgeſetzt, wel-
che dem einen Gericht einen Vorzug vor dem
andern geben, oder ſonſt den Widerſtreit
aufheben.

§. 546.

Es gelten zur Aufhebung dieſes Wider-
ſtreits ſowohl für die ſubjective, als ob-
jective
Colliſion, folgende allgemeine Regeln:
I. Wenn Vertrag, Geſetz oder Obſervanz
entſcheidet, ſo geht das forum, für welches
entſchieden iſt, unbedingt dem andern vor.

II.
*) z. E. bey einem auf der Grenze begangenen Ver-
brechen.
**) Man denke am Ort A. iſt der Wohnort, an dem
Ort B. wird das Verbrechen begangen u. ſ. w.
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[437/0465] Von der Competenz des peinlichen Gerichts. Anſehung eines begangenen Verbrechens colli- diren. Eine Colliſion der Gerichtsſtände überhaupt exiſtirt, wenn bey verſchiedenen Gerichtsſprengeln die Bedingungen, welche den gemeinen Gerichtsſtand begründen, vorhanden ſind. Die Colliſion muſs getheilt werden 1) in die ſubjective Colliſion, wenn dieſelbe Vorauſſetzung bey verſchiedenen Gerichts- ſprengeln eingetreten iſt *), 2) die objective Colliſion, wenn verſchiedene Vorauſſetzungen bey verſchiedenen Gerichtsſprengeln exiſtent geworden ſind **). §. 545. Im Fall einer ſolchen Colliſion werden, auſſer den allgemeinen Gründen, welche den Gerichtsſtand überhaupt beſtimmen, noch beſondere Bedingungen vorausgeſetzt, wel- che dem einen Gericht einen Vorzug vor dem andern geben, oder ſonſt den Widerſtreit aufheben. §. 546. Es gelten zur Aufhebung dieſes Wider- ſtreits ſowohl für die ſubjective, als ob- jective Colliſion, folgende allgemeine Regeln: I. Wenn Vertrag, Geſetz oder Obſervanz entſcheidet, ſo geht das forum, für welches entſchieden iſt, unbedingt dem andern vor. II. *) z. E. bey einem auf der Grenze begangenen Ver- brechen. **) Man denke am Ort A. iſt der Wohnort, an dem Ort B. wird das Verbrechen begangen u. ſ. w.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/465>, abgerufen am 22.11.2024.