Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abschnitt.
engern Sinne, wenn dieses nicht der Fall
ist. -- Beyde zerfallen wieder in die qualisi-
cirte Kuppeley
, wenn jemand aus eigennützi-
ger Absicht entweder sein Eheweib oder seine
Kinder verkuppelt *) und in die einfache Kup-
peley
, wenn entweder eine andere Person Ge-
genstand des Verbrechens ist, oder eine andere
Absicht zum Grunde liegt.

§. 506.

Die qualisicirte Kupp. kann auf keine an-
dere Person, als die genannten ausgedehnt
werden. **) Unter Kindern sind aber sowohl

Söhne
*) Beyde Requisite sind gesetzlich nothwendig:
art. 122. P. G. O. "Item so jemand (1) sein Eheweib
"oder Kinder (2) um einigerley geniess willen, wie der
"Namen hätte
, williglich zu unehrlichen, unkeu-
"schen und schendlichen Werken gebrauchen lässt,
"der ist ehrloss und soll nach vermöge gemeiner Rech-
"ten gestraft werden." Die Rl. sondern gewöhn-
lich das erste Requisit von dem len. qual. ab,
machen daraus ein besonderes lenocinium quaestu-
arium und bestimmen den Begriff sowohl der qua-
lificirten als der einfachen Kuppeley nach dem Ge-
genstand des Verbrechens. cf. Boehmer ad Carp-
zov.
Q. 71. Obs. 1. et ad h. a. §. 3.
**) cf. Koch pr. jur. crim. § 355. -- Der Grund des Ver-
brechens ist die besondere Verbindlichkeit, über die
Sittlichkeit gewisser Personen zu wachen. Daher
kann man das len. qual. nicht auf alle Ascendenten
ausdehnen wie alle RLehrer mit Ungrund behaupten.
Denn Grosseltern haben wenigstens in der Regel
diese Verbindlichkeit nicht. Auch von dem Weib an
dem

II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt.
engern Sinne, wenn dieſes nicht der Fall
iſt. — Beyde zerfallen wieder in die qualiſi-
cirte Kuppeley
, wenn jemand aus eigennützi-
ger Abſicht entweder ſein Eheweib oder ſeine
Kinder verkuppelt *) und in die einfache Kup-
peley
, wenn entweder eine andere Perſon Ge-
genſtand des Verbrechens iſt, oder eine andere
Abſicht zum Grunde liegt.

§. 506.

Die qualiſicirte Kupp. kann auf keine an-
dere Perſon, als die genannten ausgedehnt
werden. **) Unter Kindern ſind aber ſowohl

Söhne
*) Beyde Requiſite ſind geſetzlich nothwendig:
art. 122. P. G. O. „Item ſo jemand (1) ſein Eheweib
„oder Kinder (2) um einigerley genieſs willen, wie der
„Namen hätte
, williglich zu unehrlichen, unkeu-
„ſchen und ſchendlichen Werken gebrauchen läſst,
„der iſt ehrloſs und ſoll nach vermöge gemeiner Rech-
„ten geſtraft werden.“ Die Rl. ſondern gewöhn-
lich das erſte Requiſit von dem len. qual. ab,
machen daraus ein beſonderes lenocinium quaeſtu-
arium und beſtimmen den Begriff ſowohl der qua-
lificirten als der einfachen Kuppeley nach dem Ge-
genſtand des Verbrechens. cf. Boehmer ad Carp-
zov.
Q. 71. Obſ. 1. et ad h. a. §. 3.
**) cf. Koch pr. jur. crim. § 355. — Der Grund des Ver-
brechens iſt die beſondere Verbindlichkeit, über die
Sittlichkeit gewiſſer Perſonen zu wachen. Daher
kann man das len. qual. nicht auf alle Aſcendenten
ausdehnen wie alle RLehrer mit Ungrund behaupten.
Denn Groſseltern haben wenigſtens in der Regel
dieſe Verbindlichkeit nicht. Auch von dem Weib an
dem
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <p><pb facs="#f0438" n="410"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Ab&#x017F;chnitt.</hi></fw><lb/><hi rendition="#g">engern Sinne</hi>, wenn die&#x017F;es nicht der Fall<lb/>
i&#x017F;t. &#x2014; Beyde zerfallen wieder in die <hi rendition="#i">quali&#x017F;i-<lb/>
cirte Kuppeley</hi>, wenn jemand aus eigennützi-<lb/>
ger Ab&#x017F;icht entweder &#x017F;ein Eheweib oder &#x017F;eine<lb/>
Kinder verkuppelt <note place="foot" n="*)">Beyde Requi&#x017F;ite &#x017F;ind ge&#x017F;etzlich nothwendig:<lb/>
art. 122. P. G. O. &#x201E;Item &#x017F;o jemand (1) &#x017F;ein Eheweib<lb/>
&#x201E;oder Kinder (2) <hi rendition="#i">um einigerley genie&#x017F;s willen, wie der<lb/>
&#x201E;Namen hätte</hi>, williglich zu unehrlichen, unkeu-<lb/>
&#x201E;&#x017F;chen und &#x017F;chendlichen Werken gebrauchen lä&#x017F;st,<lb/>
&#x201E;der i&#x017F;t ehrlo&#x017F;s und &#x017F;oll nach vermöge gemeiner Rech-<lb/>
&#x201E;ten ge&#x017F;traft werden.&#x201C; Die Rl. &#x017F;ondern gewöhn-<lb/>
lich das er&#x017F;te Requi&#x017F;it von dem len. qual. ab,<lb/>
machen daraus ein be&#x017F;onderes lenocinium quae&#x017F;tu-<lb/>
arium und be&#x017F;timmen den Begriff &#x017F;owohl der qua-<lb/>
lificirten als der einfachen Kuppeley nach dem Ge-<lb/>
gen&#x017F;tand des Verbrechens. cf. <hi rendition="#g">Boehmer</hi> <hi rendition="#i">ad</hi> <hi rendition="#g">Carp-<lb/>
zov.</hi> <hi rendition="#i">Q. 71. Ob&#x017F;. 1. et ad h. a.</hi> §. 3.</note> und in die <hi rendition="#i">einfache Kup-<lb/>
peley</hi>, wenn entweder eine andere Per&#x017F;on Ge-<lb/>
gen&#x017F;tand des Verbrechens i&#x017F;t, oder eine andere<lb/>
Ab&#x017F;icht zum Grunde liegt.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="7">
                    <head>§. 506.</head><lb/>
                    <p>Die <hi rendition="#i">quali&#x017F;icirte Kupp.</hi> kann auf keine an-<lb/>
dere Per&#x017F;on, als die genannten ausgedehnt<lb/>
werden. <note xml:id="note-0438" next="#note-0439" place="foot" n="**)">cf. <hi rendition="#g">Koch</hi> <hi rendition="#i">pr. jur. crim.</hi> § 355. &#x2014; Der Grund des Ver-<lb/>
brechens i&#x017F;t die be&#x017F;ondere Verbindlichkeit, über die<lb/>
Sittlichkeit gewi&#x017F;&#x017F;er Per&#x017F;onen zu wachen. Daher<lb/>
kann man das len. qual. nicht auf <hi rendition="#i">alle</hi> A&#x017F;cendenten<lb/>
ausdehnen wie alle RLehrer mit Ungrund behaupten.<lb/>
Denn Gro&#x017F;seltern haben wenig&#x017F;tens in der Regel<lb/>
die&#x017F;e Verbindlichkeit nicht. Auch von dem Weib an<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">dem</fw></note> Unter Kindern &#x017F;ind aber &#x017F;owohl<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Söhne</fw><lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[410/0438] II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt. engern Sinne, wenn dieſes nicht der Fall iſt. — Beyde zerfallen wieder in die qualiſi- cirte Kuppeley, wenn jemand aus eigennützi- ger Abſicht entweder ſein Eheweib oder ſeine Kinder verkuppelt *) und in die einfache Kup- peley, wenn entweder eine andere Perſon Ge- genſtand des Verbrechens iſt, oder eine andere Abſicht zum Grunde liegt. §. 506. Die qualiſicirte Kupp. kann auf keine an- dere Perſon, als die genannten ausgedehnt werden. **) Unter Kindern ſind aber ſowohl Söhne *) Beyde Requiſite ſind geſetzlich nothwendig: art. 122. P. G. O. „Item ſo jemand (1) ſein Eheweib „oder Kinder (2) um einigerley genieſs willen, wie der „Namen hätte, williglich zu unehrlichen, unkeu- „ſchen und ſchendlichen Werken gebrauchen läſst, „der iſt ehrloſs und ſoll nach vermöge gemeiner Rech- „ten geſtraft werden.“ Die Rl. ſondern gewöhn- lich das erſte Requiſit von dem len. qual. ab, machen daraus ein beſonderes lenocinium quaeſtu- arium und beſtimmen den Begriff ſowohl der qua- lificirten als der einfachen Kuppeley nach dem Ge- genſtand des Verbrechens. cf. Boehmer ad Carp- zov. Q. 71. Obſ. 1. et ad h. a. §. 3. **) cf. Koch pr. jur. crim. § 355. — Der Grund des Ver- brechens iſt die beſondere Verbindlichkeit, über die Sittlichkeit gewiſſer Perſonen zu wachen. Daher kann man das len. qual. nicht auf alle Aſcendenten ausdehnen wie alle RLehrer mit Ungrund behaupten. Denn Groſseltern haben wenigſtens in der Regel dieſe Verbindlichkeit nicht. Auch von dem Weib an dem

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/438
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/438>, abgerufen am 22.12.2024.