Die Gesetzwidrigkeit der Befriedigung des Begattungstriebes, in wie ferne daraus ein Polizeyverbrechen entsteht, wird begründet I. durch naturwidrigen Gebrauch der Ge- schlechtstheile -- Sodomie; II. durch die Nähe der Verwandschaft oder Schwägerschaft zwischen den concumbirenden Personen bey- derley Geschlechts -- Incest, Blutschande; III. durch den blossen Mangel der ehelichen Verbindung. Geschieht A) die Befriedigung ausser der Ehe, jedoch in einer durch Vertrag errichteten Beyschlafsgesellschaft, so ist es Concubinat; geschieht sie B) ausser der Ehe, und ausser einer Beyschlafsgesellschaft, so ist es Hurerey im weitern Sinn. Diese ist entwe- der 1) Hurerey (fornicatio) wenn die concum- birende Weibsperson ohne bestimmte Zunei- gung sich einem jeden hingiebt, oder 2) Schwächung, Schändung (stuprum), wenn die Weibsperson aus Neigung und bestimmter Wahl in den Beyschlaf willigt. -- Die Bey- hülfe zu einem Fleischesverbrechen in weiterer Bedeutung ist ein besonderes Verbrechen (lenocinium).
§. 433.
Der Punkt der Consummation dieser Ver- brechen wird durch zwey Regeln bestimmt: I: bey einem Fleischesverbrechen, dessen Strafbar- keit nicht durch naturwidrigen Gebrauch der Ge- schlechtstheile bestimmt wird, gehört alles, was zum Begriff eines naturgemässen Beyschlafs gehört,
zum
Verg. geg. d. Bevölk. u. Sittenp. Fleiſchesv.
§. 482.
Die Geſetzwidrigkeit der Befriedigung des Begattungstriebes, in wie ferne daraus ein Polizeyverbrechen entſteht, wird begründet I. durch naturwidrigen Gebrauch der Ge- ſchlechtstheile — Sodomie; II. durch die Nähe der Verwandſchaft oder Schwägerſchaft zwiſchen den concumbirenden Perſonen bey- derley Geſchlechts — Inceſt, Blutſchande; III. durch den bloſsen Mangel der ehelichen Verbindung. Geſchieht A) die Befriedigung auſſer der Ehe, jedoch in einer durch Vertrag errichteten Beyſchlafsgeſellſchaft, ſo iſt es Concubinat; geſchieht ſie B) auſſer der Ehe, und auſſer einer Beyſchlafsgeſellſchaft, ſo iſt es Hurerey im weitern Sinn. Dieſe iſt entwe- der 1) Hurerey (fornicatio) wenn die concum- birende Weibsperſon ohne beſtimmte Zunei- gung ſich einem jeden hingiebt, oder 2) Schwächung, Schändung (ſtuprum), wenn die Weibsperſon aus Neigung und beſtimmter Wahl in den Beyſchlaf willigt. — Die Bey- hülfe zu einem Fleiſchesverbrechen in weiterer Bedeutung iſt ein beſonderes Verbrechen (lenocinium).
§. 433.
Der Punkt der Conſummation dieſer Ver- brechen wird durch zwey Regeln beſtimmt: I: bey einem Fleiſchesverbrechen, deſſen Strafbar- keit nicht durch naturwidrigen Gebrauch der Ge- ſchlechtstheile beſtimmt wird, gehört alles, was zum Begriff eines naturgemäſsen Beyſchlafs gehört,
zum
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Verg. geg. d. Bevölk. u. Sittenp. Fleiſchesv.
§. 482.
Die Geſetzwidrigkeit der Befriedigung
des Begattungstriebes, in wie ferne daraus ein
Polizeyverbrechen entſteht, wird begründet I.
durch naturwidrigen Gebrauch der Ge-
ſchlechtstheile — Sodomie; II. durch die
Nähe der Verwandſchaft oder Schwägerſchaft
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derley Geſchlechts — Inceſt, Blutſchande; III.
durch den bloſsen Mangel der ehelichen
Verbindung. Geſchieht A) die Befriedigung
auſſer der Ehe, jedoch in einer durch Vertrag
errichteten Beyſchlafsgeſellſchaft, ſo iſt es
Concubinat; geſchieht ſie B) auſſer der Ehe,
und auſſer einer Beyſchlafsgeſellſchaft, ſo iſt
es Hurerey im weitern Sinn. Dieſe iſt entwe-
der 1) Hurerey (fornicatio) wenn die concum-
birende Weibsperſon ohne beſtimmte Zunei-
gung ſich einem jeden hingiebt, oder 2)
Schwächung, Schändung (ſtuprum), wenn die
Weibsperſon aus Neigung und beſtimmter
Wahl in den Beyſchlaf willigt. — Die Bey-
hülfe zu einem Fleiſchesverbrechen in weiterer
Bedeutung iſt ein beſonderes Verbrechen
(lenocinium).
§. 433.
Der Punkt der Conſummation dieſer Ver-
brechen wird durch zwey Regeln beſtimmt: I:
bey einem Fleiſchesverbrechen, deſſen Strafbar-
keit nicht durch naturwidrigen Gebrauch der Ge-
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/417>, abgerufen am 22.11.2024.
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