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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Qualificirte Diebstähle.
selben Grundsätze statt *). IV. Einfache Ent-
wendung profaner oder auch heiliger Sachen,
die den Werth eines kleinen Diebstahls
ausmachen, sollen nach Grundsätzen des
gemeinen Diebstahls bestraft werden; doch
mit der Einschränkung, dass diese Ver-
brecher die besondern Vergünstigungen nicht
erhalten, welche sonst den Angeschuldigten
im Criminalprocess verstattet werden **). Be-

steh-
*) "Tapfere geweihte Stücke." Ueber Heislers son-
derbare Meynung hierüber (in Schotts jurist. Wo-
chenbl.
l. Iahrg. S. 134.) vergl. Kochl. c. §. 229.
Anm.
**) Art. 174. "Doch soll in solchen Kirchenräuben
und Diebstählen weniger Barmherzigkeit bewiesen
werden, denn in weltlichen Diebstählen." Einige
glauben, nach Carl solle die Strafe dieser gemeinen
Diebstähle geschärft werden. Grolmann C. R. W.
§. 304. Also wurde die Strafe des gemeinen Dieb-
stahls barmherzig genannt. -- Andere, der Scha-
densersatz solle nicht die Strafe mildern, wie
Koch c. l. §. 230. Aber, um dies anzunehmen,
redet Carl zu allgemein. -- Andre: es sollen Mil-
derungsgründe nicht zu leicht zugelassen und dann
die Strafe nicht zu sehr herabgesetzt werden.
Meister jun. c. l. §. 235. Not. c. Als wenn das-
selbe nicht nothwendige Regel bey allen Verbre-
chen wäre! -- Die obige Meynung ist also wohl
die wahrscheinlichste. Der Artikel verordnete dem-
nach, dass Suggestionen zum Vortheil des Verbre-
chers nicht zu oft angewendet, mehrmalige Defensio-
nen seltner verstattet werden sollen u. s. w. Ob sich
diese Disposition selbst vertheidigen lässt, ist eine
andere Frage.
U 2

Qualificirte Diebſtähle.
ſelben Grundſätze ſtatt *). IV. Einfache Ent-
wendung profaner oder auch heiliger Sachen,
die den Werth eines kleinen Diebſtahls
ausmachen, ſollen nach Grundſätzen des
gemeinen Diebſtahls beſtraft werden; doch
mit der Einſchränkung, daſs dieſe Ver-
brecher die beſondern Vergünſtigungen nicht
erhalten, welche ſonſt den Angeſchuldigten
im Criminalproceſs verſtattet werden **). Be-

ſteh-
*)Tapfere geweihte Stücke.“ Ueber Heislers ſon-
derbare Meynung hierüber (in Schotts juriſt. Wo-
chenbl.
l. Iahrg. S. 134.) vergl. Kochl. c. §. 229.
Anm.
**) Art. 174. „Doch ſoll in ſolchen Kirchenräuben
und Diebſtählen weniger Barmherzigkeit bewieſen
werden, denn in weltlichen Diebſtählen.“ Einige
glauben, nach Carl ſolle die Strafe dieſer gemeinen
Diebſtähle geſchärft werden. Grolmann C. R. W.
§. 304. Alſo wurde die Strafe des gemeinen Dieb-
ſtahls barmherzig genannt. — Andere, der Scha-
denserſatz ſolle nicht die Strafe mildern, wie
Koch c. l. §. 230. Aber, um dies anzunehmen,
redet Carl zu allgemein. — Andre: es ſollen Mil-
derungsgründe nicht zu leicht zugelaſſen und dann
die Strafe nicht zu ſehr herabgeſetzt werden.
Meiſter jun. c. l. §. 235. Not. c. Als wenn daſ-
ſelbe nicht nothwendige Regel bey allen Verbre-
chen wäre! — Die obige Meynung iſt alſo wohl
die wahrſcheinlichſte. Der Artikel verordnete dem-
nach, daſs Suggeſtionen zum Vortheil des Verbre-
chers nicht zu oft angewendet, mehrmalige Defenſio-
nen ſeltner verſtattet werden ſollen u. ſ. w. Ob ſich
dieſe Dispoſition ſelbſt vertheidigen läſst, iſt eine
andere Frage.
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[307/0335] Qualificirte Diebſtähle. ſelben Grundſätze ſtatt *). IV. Einfache Ent- wendung profaner oder auch heiliger Sachen, die den Werth eines kleinen Diebſtahls ausmachen, ſollen nach Grundſätzen des gemeinen Diebſtahls beſtraft werden; doch mit der Einſchränkung, daſs dieſe Ver- brecher die beſondern Vergünſtigungen nicht erhalten, welche ſonſt den Angeſchuldigten im Criminalproceſs verſtattet werden **). Be- ſteh- *) „Tapfere geweihte Stücke.“ Ueber Heislers ſon- derbare Meynung hierüber (in Schotts juriſt. Wo- chenbl. l. Iahrg. S. 134.) vergl. Kochl. c. §. 229. Anm. **) Art. 174. „Doch ſoll in ſolchen Kirchenräuben und Diebſtählen weniger Barmherzigkeit bewieſen werden, denn in weltlichen Diebſtählen.“ Einige glauben, nach Carl ſolle die Strafe dieſer gemeinen Diebſtähle geſchärft werden. Grolmann C. R. W. §. 304. Alſo wurde die Strafe des gemeinen Dieb- ſtahls barmherzig genannt. — Andere, der Scha- denserſatz ſolle nicht die Strafe mildern, wie Koch c. l. §. 230. Aber, um dies anzunehmen, redet Carl zu allgemein. — Andre: es ſollen Mil- derungsgründe nicht zu leicht zugelaſſen und dann die Strafe nicht zu ſehr herabgeſetzt werden. Meiſter jun. c. l. §. 235. Not. c. Als wenn daſ- ſelbe nicht nothwendige Regel bey allen Verbre- chen wäre! — Die obige Meynung iſt alſo wohl die wahrſcheinlichſte. Der Artikel verordnete dem- nach, daſs Suggeſtionen zum Vortheil des Verbre- chers nicht zu oft angewendet, mehrmalige Defenſio- nen ſeltner verſtattet werden ſollen u. ſ. w. Ob ſich dieſe Dispoſition ſelbſt vertheidigen läſst, iſt eine andere Frage. U 2

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/335>, abgerufen am 26.11.2024.