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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt.
Gewaltthätigkeit bestraft werden. II. Von
Mehrern zugleich: Tumult, Aufruhr im
weitern Sinn Dieser ist eine in Thätigkeit
ausgebrochene öffentliche Vereinigung Mehrerer
zur gewaltthätigen Behauptung ihres rechts-
widrigen Ungehorsams gegen einen einzelnen be-
stimmten Regierungsakt der Staatsgewalt
.

§. 236.

Zum Thatbestand des Verbrechens gehört
I. Vereinigung mehrerer Unterthanen. Ein Ein-
zelner und Fremde begehen es nicht. II. Der
Zweck der Vereinigung ist Behauptung in dem
Ungehorsam durch gemeinschaftliche physi-
sche Kräfte. Dadurch unterscheidet sich die-
ses Verbrechen von dem blossen Auflauf, dem
lärmenden Zusammenfluss mehrerer zu andern
Zwecken. Ob der Tumult gegen den Ober-
herrn selbst, oder nur gegen die Magistrate
desselben gerichtet war, ist an sich gleichviel *).
III. Die Vereinigung muss öffentlich seyn. Da-
her der Untersehied des Tumults von der
Verschwörung und Conspiration IV. Gegen
rechtmässige Befehle der Staatsgewalt. Wi-
dersetzung gegen offenbar ungerechte Befehle
heisst Insurection **). V. Gegen einzelne, be-
stimmte Regierungsakte
. Gewaltsame Wider-
setzung gegen den Oberherrn überhaupt, ge-
gen alle Befehle desselben ist Hochverrath. VI.
Die Vereinigung muss schon in Thätigkeit über-

gegan-
*) Bochmer ad art. 127. §. 1.
**) Feuerbach Anti-Hobbes. Kap. 3.

II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt.
Gewaltthätigkeit beſtraft werden. II. Von
Mehrern zugleich: Tumult, Aufruhr im
weitern Sinn Dieſer iſt eine in Thätigkeit
ausgebrochene öffentliche Vereinigung Mehrerer
zur gewaltthätigen Behauptung ihres rechts-
widrigen Ungehorſams gegen einen einzelnen be-
ſtimmten Regierungsakt der Staatsgewalt
.

§. 236.

Zum Thatbeſtand des Verbrechens gehört
I. Vereinigung mehrerer Unterthanen. Ein Ein-
zelner und Fremde begehen es nicht. II. Der
Zweck der Vereinigung iſt Behauptung in dem
Ungehorſam durch gemeinſchaftliche phyſi-
ſche Kräfte. Dadurch unterſcheidet ſich die-
ſes Verbrechen von dem bloſsen Auflauf, dem
lärmenden Zuſammenfluſs mehrerer zu andern
Zwecken. Ob der Tumult gegen den Ober-
herrn ſelbſt, oder nur gegen die Magiſtrate
deſſelben gerichtet war, iſt an ſich gleichviel *).
III. Die Vereinigung muſs öffentlich ſeyn. Da-
her der Unterſehied des Tumults von der
Verſchwörung und Conſpiration IV. Gegen
rechtmäſsige Befehle der Staatsgewalt. Wi-
derſetzung gegen offenbar ungerechte Befehle
heiſst Inſurection **). V. Gegen einzelne, be-
ſtimmte Regierungsakte
. Gewaltſame Wider-
ſetzung gegen den Oberherrn überhaupt, ge-
gen alle Befehle deſſelben iſt Hochverrath. VI.
Die Vereinigung muſs ſchon in Thätigkeit über-

gegan-
*) Bochmer ad art. 127. §. 1.
**) Feuerbach Anti-Hobbes. Kap. 3.
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[184/0212] II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt. Gewaltthätigkeit beſtraft werden. II. Von Mehrern zugleich: Tumult, Aufruhr im weitern Sinn Dieſer iſt eine in Thätigkeit ausgebrochene öffentliche Vereinigung Mehrerer zur gewaltthätigen Behauptung ihres rechts- widrigen Ungehorſams gegen einen einzelnen be- ſtimmten Regierungsakt der Staatsgewalt. §. 236. Zum Thatbeſtand des Verbrechens gehört I. Vereinigung mehrerer Unterthanen. Ein Ein- zelner und Fremde begehen es nicht. II. Der Zweck der Vereinigung iſt Behauptung in dem Ungehorſam durch gemeinſchaftliche phyſi- ſche Kräfte. Dadurch unterſcheidet ſich die- ſes Verbrechen von dem bloſsen Auflauf, dem lärmenden Zuſammenfluſs mehrerer zu andern Zwecken. Ob der Tumult gegen den Ober- herrn ſelbſt, oder nur gegen die Magiſtrate deſſelben gerichtet war, iſt an ſich gleichviel *). III. Die Vereinigung muſs öffentlich ſeyn. Da- her der Unterſehied des Tumults von der Verſchwörung und Conſpiration IV. Gegen rechtmäſsige Befehle der Staatsgewalt. Wi- derſetzung gegen offenbar ungerechte Befehle heiſst Inſurection **). V. Gegen einzelne, be- ſtimmte Regierungsakte. Gewaltſame Wider- ſetzung gegen den Oberherrn überhaupt, ge- gen alle Befehle deſſelben iſt Hochverrath. VI. Die Vereinigung muſs ſchon in Thätigkeit über- gegan- *) Bochmer ad art. 127. §. 1. **) Feuerbach Anti-Hobbes. Kap. 3.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/212>, abgerufen am 23.11.2024.