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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abschnitt.
§. 225.

Ist I. in dem Duell Tödung erfolgt, so
findet in der Regel die Schwerdtstrafe statt, weil
die Entleibung, wenn gleich determinirter
oder alternativer Dolus zum Grunde liegen
sollte, dennoch in der Hitze des Gefechts und
der Gefahr einer eignen Körperverletzung ge-
schehen ist. Der Leichnam des Entleibten
erhält kein christliches Begräbniss *). II. Wenn
keine Tödung erfolgt ist, so kann es blos will-
kührlich
bestraft werden, wo dann die Grösse
der Strafbarkeit davon abhängt 1) wer der erste
Beleidiger 2) ob ein Duell oder blosser Rencon-
tre vorhanden war und 3) ob Verletzung er-
folgt ist, oder nicht **)?

§. 226.

Die ordentliche Strafe fällt hinweg, wenn
die Nachlässigkeit des Landesherrn oder der
Obrigkeit in den Duellanten die Meynung
veranlasst hat, dass ihnen das Duell erlaubt
sey. Die Absicht, die Ehre durch das Duell
zu erhalten, mindert nichts an der Strafe, da
gewöhnlich alle unsre Duelle Ehrensachen sind
und zur Erhaltung der Ehre sowohl von
Seiten des Provocanten, als Provocaten ein-
gegangen werden ***).


§. 227.
*) c. 1. et 2. X. de torneament.
**) Diese Grundsätze stimmen im Ganzen mit dem
Reichsgutachten v. J. 1668. überein, das aber, weil
keine Publication erfolgt ist, nicht als Quelle brauch-
bar ist. Blos aus den Principien anderer Verbrechen
muss hier entschieden werden.
***) Ohne allen Grund beruft man sich auf arg. Art.
140. d. P. G. O. -- Meistens ist man aber bey Sol-
daten
II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt.
§. 225.

Iſt I. in dem Duell Tödung erfolgt, ſo
findet in der Regel die Schwerdtſtrafe ſtatt, weil
die Entleibung, wenn gleich determinirter
oder alternativer Dolus zum Grunde liegen
ſollte, dennoch in der Hitze des Gefechts und
der Gefahr einer eignen Körperverletzung ge-
ſchehen iſt. Der Leichnam des Entleibten
erhält kein chriſtliches Begräbniſs *). II. Wenn
keine Tödung erfolgt iſt, ſo kann es blos will-
kührlich
beſtraft werden, wo dann die Gröſse
der Strafbarkeit davon abhängt 1) wer der erſte
Beleidiger 2) ob ein Duell oder bloſser Rencon-
tre vorhanden war und 3) ob Verletzung er-
folgt iſt, oder nicht **)?

§. 226.

Die ordentliche Strafe fällt hinweg, wenn
die Nachläſſigkeit des Landesherrn oder der
Obrigkeit in den Duellanten die Meynung
veranlaſst hat, daſs ihnen das Duell erlaubt
ſey. Die Abſicht, die Ehre durch das Duell
zu erhalten, mindert nichts an der Strafe, da
gewöhnlich alle unſre Duelle Ehrenſachen ſind
und zur Erhaltung der Ehre ſowohl von
Seiten des Provocanten, als Provocaten ein-
gegangen werden ***).


§. 227.
*) c. 1. et 2. X. de torneament.
**) Dieſe Grundſätze ſtimmen im Ganzen mit dem
Reichsgutachten v. J. 1668. überein, das aber, weil
keine Publication erfolgt iſt, nicht als Quelle brauch-
bar iſt. Blos aus den Principien anderer Verbrechen
muſs hier entſchieden werden.
***) Ohne allen Grund beruft man ſich auf arg. Art.
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daten
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[174/0202] II. Buch. I. Theil. I. Titel. II. Abſchnitt. §. 225. Iſt I. in dem Duell Tödung erfolgt, ſo findet in der Regel die Schwerdtſtrafe ſtatt, weil die Entleibung, wenn gleich determinirter oder alternativer Dolus zum Grunde liegen ſollte, dennoch in der Hitze des Gefechts und der Gefahr einer eignen Körperverletzung ge- ſchehen iſt. Der Leichnam des Entleibten erhält kein chriſtliches Begräbniſs *). II. Wenn keine Tödung erfolgt iſt, ſo kann es blos will- kührlich beſtraft werden, wo dann die Gröſse der Strafbarkeit davon abhängt 1) wer der erſte Beleidiger 2) ob ein Duell oder bloſser Rencon- tre vorhanden war und 3) ob Verletzung er- folgt iſt, oder nicht **)? §. 226. Die ordentliche Strafe fällt hinweg, wenn die Nachläſſigkeit des Landesherrn oder der Obrigkeit in den Duellanten die Meynung veranlaſst hat, daſs ihnen das Duell erlaubt ſey. Die Abſicht, die Ehre durch das Duell zu erhalten, mindert nichts an der Strafe, da gewöhnlich alle unſre Duelle Ehrenſachen ſind und zur Erhaltung der Ehre ſowohl von Seiten des Provocanten, als Provocaten ein- gegangen werden ***). §. 227. *) c. 1. et 2. X. de torneament. **) Dieſe Grundſätze ſtimmen im Ganzen mit dem Reichsgutachten v. J. 1668. überein, das aber, weil keine Publication erfolgt iſt, nicht als Quelle brauch- bar iſt. Blos aus den Principien anderer Verbrechen muſs hier entſchieden werden. ***) Ohne allen Grund beruft man ſich auf arg. Art. 140. d. P. G. O. — Meiſtens iſt man aber bey Sol- daten

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/202>, abgerufen am 24.11.2024.