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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Regeln für die Anwendung der Strafen.
§. 165.

IV. Die Execution einer jeden Strafe, muss aus
einem bestimmten Richterspruch geschehen, der die
Art und den Grad des zuzufügenden Uebels be-
stimmt.
Denn niemand darf mehr Uebel leiden,
als er durch seine That verdient hat; würde
aber die Execution der Privatwillkühr überlas-
sen, so wäre der Uebertreter der Licenz des
Executors hingegeben, welches der öffentliche
Spruch verhüthen muss *).

§. 166.

V. Die Strafe muss unverzüglich exequirt
werden, sobald der Richterspruch ihre Nothwen-
digkeit erklärt hat.
Ein Aufschub ist blos recht-
lich 1) wenn durch die augenblickliche Voll-
ziehung der Verbrecher in Gefahr käme, mehr
Uebel leiden zu müssen, als ihm Gesetz und
Richterspruch bestimmt hat; 2) wenn dadurch
Gefahr für einen Unschuldigen entstünde **);
3) wenn sich bisher noch unbekannte Gründe
zeigen, um an der Gerechtigkeit des Urtheils-
spruchs zu zweifeln; 4) wenn die Execution
in dem gegenwärtigen Zustande des Ver-
brechens auf das Publikum einen Eindruck
machen müste, welcher den durch die Exe-
cution (neben bey) beabsichtigten Eindruck
der unmittelbaren Abschreckung, aufheben
oder schwächen würde. An Wahnsinnigen

oder
*) Blos bey der Strafe des Staupbesens wird diese
Regel noch nicht beobachtet.
**) L. 3. D. de poenis. Brisson sel. ant. L. II. c. 20.
Regeln für die Anwendung der Strafen.
§. 165.

IV. Die Execution einer jeden Strafe, muſs aus
einem beſtimmten Richterſpruch geſchehen, der die
Art und den Grad des zuzufügenden Uebels be-
ſtimmt.
Denn niemand darf mehr Uebel leiden,
als er durch ſeine That verdient hat; würde
aber die Execution der Privatwillkühr überlaſ-
ſen, ſo wäre der Uebertreter der Licenz des
Executors hingegeben, welches der öffentliche
Spruch verhüthen muſs *).

§. 166.

V. Die Strafe muſs unverzüglich exequirt
werden, ſobald der Richterſpruch ihre Nothwen-
digkeit erklärt hat.
Ein Aufſchub iſt blos recht-
lich 1) wenn durch die augenblickliche Voll-
ziehung der Verbrecher in Gefahr käme, mehr
Uebel leiden zu müſſen, als ihm Geſetz und
Richterſpruch beſtimmt hat; 2) wenn dadurch
Gefahr für einen Unſchuldigen entſtünde **);
3) wenn ſich bisher noch unbekannte Gründe
zeigen, um an der Gerechtigkeit des Urtheils-
ſpruchs zu zweifeln; 4) wenn die Execution
in dem gegenwärtigen Zuſtande des Ver-
brechens auf das Publikum einen Eindruck
machen müſte, welcher den durch die Exe-
cution (neben bey) beabſichtigten Eindruck
der unmittelbaren Abſchreckung, aufheben
oder ſchwächen würde. An Wahnſinnigen

oder
*) Blos bey der Strafe des Staupbeſens wird dieſe
Regel noch nicht beobachtet.
**) L. 3. D. de poenis. Briſſon ſel. ant. L. II. c. 20.
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[127/0155] Regeln für die Anwendung der Strafen. §. 165. IV. Die Execution einer jeden Strafe, muſs aus einem beſtimmten Richterſpruch geſchehen, der die Art und den Grad des zuzufügenden Uebels be- ſtimmt. Denn niemand darf mehr Uebel leiden, als er durch ſeine That verdient hat; würde aber die Execution der Privatwillkühr überlaſ- ſen, ſo wäre der Uebertreter der Licenz des Executors hingegeben, welches der öffentliche Spruch verhüthen muſs *). §. 166. V. Die Strafe muſs unverzüglich exequirt werden, ſobald der Richterſpruch ihre Nothwen- digkeit erklärt hat. Ein Aufſchub iſt blos recht- lich 1) wenn durch die augenblickliche Voll- ziehung der Verbrecher in Gefahr käme, mehr Uebel leiden zu müſſen, als ihm Geſetz und Richterſpruch beſtimmt hat; 2) wenn dadurch Gefahr für einen Unſchuldigen entſtünde **); 3) wenn ſich bisher noch unbekannte Gründe zeigen, um an der Gerechtigkeit des Urtheils- ſpruchs zu zweifeln; 4) wenn die Execution in dem gegenwärtigen Zuſtande des Ver- brechens auf das Publikum einen Eindruck machen müſte, welcher den durch die Exe- cution (neben bey) beabſichtigten Eindruck der unmittelbaren Abſchreckung, aufheben oder ſchwächen würde. An Wahnſinnigen oder *) Blos bey der Strafe des Staupbeſens wird dieſe Regel noch nicht beobachtet. **) L. 3. D. de poenis. Briſſon ſel. ant. L. II. c. 20.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/155>, abgerufen am 30.11.2024.