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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt.
stab (§. 119.) durch folgende Ordnung bestimmt
I. Ursprüngliche Rechte. 1) Eine Handlung, die
auf Verletzung des Rechts auf Daseyn gerich-
tet ist, hat den höchsten Grad der Strafbarkeit.
Denn dieses Recht ist unersetzlich und die Be-
dingung aller andern Rechte. 2) Durch Ver-
letzung der Integrität werden Bedingungen
zur Wirksamkeit für einen bestimmten Theil
der Freyheitssphäre auf immer, oder doch auf
eine gewisse Zeit lang, aufgehoben und diese
Verletzung ist mit der Gefahr des Verlusts des
Daseyns selbst verbunden, auch ist sie an sich un-
ersetzlich *); sie hat daher den zweyten Grad
der Strafbarkeit.

§. 123.

3) Blosse Störung der Thätigkeitsäusserung
eines Subjects ist zwar an sich ebenfalls uner-
setzlich, beschränkt aber die Freyheit blos
vorübergehend in Rücksicht bestimmter ein-
zelner Handlungen, daher hat sie den dritten
Grad der Strafbarkeit. 4) Ehrenverletzung ist,
weil sie ein unschätzbares Object hat, uner-
sezlich, beschränkt aber unmittelbar die Frey-
heit selbst nicht. Weil aber Ehrenverletzung
leicht zur Verletzung aller übrigen Rechte
führt, so steht sie im vierten Grad und geht der
Verletzung erworbener Rechte vor. II. Er-
worbene Rechte
sind im niedrigsten Grade straf-
bar, ihre Verletzung enthält keine unersetz-
liche Rechtsverletzung und die Freyheit wird

blos
*) Für keine persönliche Verletzung nemlich, ist ein
eigentliches Aequivalent denkbar.

I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
ſtab (§. 119.) durch folgende Ordnung beſtimmt
I. Urſprüngliche Rechte. 1) Eine Handlung, die
auf Verletzung des Rechts auf Daſeyn gerich-
tet iſt, hat den höchſten Grad der Strafbarkeit.
Denn dieſes Recht iſt unerſetzlich und die Be-
dingung aller andern Rechte. 2) Durch Ver-
letzung der Integrität werden Bedingungen
zur Wirkſamkeit für einen beſtimmten Theil
der Freyheitsſphäre auf immer, oder doch auf
eine gewiſſe Zeit lang, aufgehoben und dieſe
Verletzung iſt mit der Gefahr des Verluſts des
Daſeyns ſelbſt verbunden, auch iſt ſie an ſich un-
erſetzlich *); ſie hat daher den zweyten Grad
der Strafbarkeit.

§. 123.

3) Bloſse Störung der Thätigkeitsäuſſerung
eines Subjects iſt zwar an ſich ebenfalls uner-
ſetzlich, beſchränkt aber die Freyheit blos
vorübergehend in Rückſicht beſtimmter ein-
zelner Handlungen, daher hat ſie den dritten
Grad der Strafbarkeit. 4) Ehrenverletzung iſt,
weil ſie ein unſchätzbares Object hat, uner-
ſezlich, beſchränkt aber unmittelbar die Frey-
heit ſelbſt nicht. Weil aber Ehrenverletzung
leicht zur Verletzung aller übrigen Rechte
führt, ſo ſteht ſie im vierten Grad und geht der
Verletzung erworbener Rechte vor. II. Er-
worbene Rechte
ſind im niedrigſten Grade ſtraf-
bar, ihre Verletzung enthält keine unerſetz-
liche Rechtsverletzung und die Freyheit wird

blos
*) Für keine perſönliche Verletzung nemlich, iſt ein
eigentliches Aequivalent denkbar.
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[100/0128] I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt. ſtab (§. 119.) durch folgende Ordnung beſtimmt I. Urſprüngliche Rechte. 1) Eine Handlung, die auf Verletzung des Rechts auf Daſeyn gerich- tet iſt, hat den höchſten Grad der Strafbarkeit. Denn dieſes Recht iſt unerſetzlich und die Be- dingung aller andern Rechte. 2) Durch Ver- letzung der Integrität werden Bedingungen zur Wirkſamkeit für einen beſtimmten Theil der Freyheitsſphäre auf immer, oder doch auf eine gewiſſe Zeit lang, aufgehoben und dieſe Verletzung iſt mit der Gefahr des Verluſts des Daſeyns ſelbſt verbunden, auch iſt ſie an ſich un- erſetzlich *); ſie hat daher den zweyten Grad der Strafbarkeit. §. 123. 3) Bloſse Störung der Thätigkeitsäuſſerung eines Subjects iſt zwar an ſich ebenfalls uner- ſetzlich, beſchränkt aber die Freyheit blos vorübergehend in Rückſicht beſtimmter ein- zelner Handlungen, daher hat ſie den dritten Grad der Strafbarkeit. 4) Ehrenverletzung iſt, weil ſie ein unſchätzbares Object hat, uner- ſezlich, beſchränkt aber unmittelbar die Frey- heit ſelbſt nicht. Weil aber Ehrenverletzung leicht zur Verletzung aller übrigen Rechte führt, ſo ſteht ſie im vierten Grad und geht der Verletzung erworbener Rechte vor. II. Er- worbene Rechte ſind im niedrigſten Grade ſtraf- bar, ihre Verletzung enthält keine unerſetz- liche Rechtsverletzung und die Freyheit wird blos *) Für keine perſönliche Verletzung nemlich, iſt ein eigentliches Aequivalent denkbar.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/128>, abgerufen am 28.11.2024.